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Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Inklusionsbeauftragten

Aufgaben der Beauftragten (aus dem Bayer. Behindertengleichstellungsgesetz BayBGG):

  • Beratung der Stadt Ingolstadt bei der Umsetzung der Aufgaben und Ziele des BayBGG und bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Inklusion. In dieser Funktion arbeitet die Beauftragte unabhängig, referatsübergreifend und ist dabei weisungsungebunden.
  • Sie ist Anlaufstelle für Menschen und Institutionen, die Information, Hilfestellung und Unterstützung benötigen. Dabei sind persönliche Anliegen behinderter Menschen und deren Angehöriger die Grundlage ihres Handelns und sind bei all ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.
  • Sie kooperiert mit den Selbsthilfegruppen, den Behindertenverbänden und mit Betroffenen und deren Angehörigen.
  • Zur Durchsetzung und Gleichberechtigung von Frauen und Männern berücksichtigt die Beauftragte die besonderen Belange behinderter Frauen, beseitigt bestehende und verhindert künftige Benachteiligungen (vgl. Art. 3 BayBGG).
  • Die Beauftragte beachtet insbesondere die Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit des BayBGG:
    • a) Benachteiligungsverbot (Art. 9)
    • b) Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (Art. 10)
    • c) Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen (Art. 11)
    • d) Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (Art. 12)
    • e) Barrierefreies Internet und Intranet (Art. 13)
    • f) Barrierefreie Medien (Art. 14).
  • Die Inklusionsbeauftragte wirkt bei Aktivitäten der Stadt mit, welche sich auf Menschen mit Behinderungen auswirken, greift von sich aus Angelegenheiten auf und soll sicherstellen, dass Fragen der Inklusion von Menschen mit Behinderungen behandelt und berücksichtigt werden.

Die Durchführung von Veranstaltungen, Herausgabe von Informationsmaterial und von entsprechender Öffentlichkeitsarbeit sollen die Inklusion von Menschen mit Behinderungen vorantreiben.
Die Beauftragte beachtet die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Rechtsgrundlagen

Der Artikel 3 Grundgesetz (GG) garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichberechtigung der Geschlechter und verbietet Diskriminierung und Bevorzugung aufgrund bestimmter Eigenschaften. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz verbietet die Benachteiligung aufgrund Behinderung. Den Begriff der Behinderung definiert das Bundesverfassungsgericht als Folge einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Eine verbotene Benachteiligung liegt vor, wenn sich die Lebenssituation eines Menschen mit Behinderung durch eine hoheitliche Maßnahme im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung verschlechtert.

Für die Aufgaben der Inklusionsbeauftragten der Stadt Ingolstadt bildet der Artikel 3 des Grundgesetzes die oberste Arbeitsgrundlage.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde am 18. August 2006 verabschiedet. In § 1 AGG ist festgeschrieben, dass Benachteiligungen unzulässig sind, wenn sie unter anderem an das personenbezogene Merkmal „Behinderung“ anknüpfen. Weitere genannte Merkmale sind: Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Alter -jedes Lebensalter- sowie sexuelle Identität. Damit wird die Diskriminierung von Menschen mit Behinderten auch bei privaten Verträgen, insbesondere Arbeitsverträgen, grundsätzlich verboten.

Ziel des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG) ist das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern, sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Integration zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) wurde am 26. März 2009 in Deutschland ratifiziert und ist damit als einfaches Bundesgesetz verbindlich. Das Übereinkommen enthält neben der Präambel 50 Artikel. Im allgemeinen Teil (Artikel 1 bis 9) werden Ziel, Definitionen und Grundsätze der Konvention benannt. Darauf folgen im besonderen Teil (Artikel 10 bis 30) die einzeln aufgeführten Menschenrechte. Weiterhin enthält die Konvention Regelungen zur Durchführung und Überwachung (ab Artikel 33).
Das Leitbild der Behindertenrechtskonvention ist Inklusion. Inklusion ist die Wertschätzung und Anerkennung von Diversität, Verschiedenheit in der Gesellschaft. Die UN-Behindertenrechtskonvention hat 2008 -Inklusion- als Menschenrecht für Menschen mit Behinderungen erklärt. Inklusion (lateinisch „Enthaltensein“) bedeutet, dass alle Menschen selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen: Menschen mit Behinderungen müssen sich nicht mehr integrieren und an die Umwelt anpassen, sondern diese ist von vornherein so ausgestattet, dass alle Menschen gleichberechtigt leben können – egal wie unterschiedlich sie sind.

Das Ideal der Inklusion ist, dass die Unterscheidung „behindert / nicht behindert“ keine Relevanz mehr hat.

Aus der UN Behindertenrechtskonvention muss die Beauftragte folgende Grundsätze beachten und in ihre Tätigkeit einbringen:

  1. Die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit
  2. Die Nichtdiskriminierung
  3. Die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft
  4. Die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit
  5. Die Chancengleichheit
  6. Die Zugänglichkeit
  7. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau
  8. Die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität