Bauantrag
Wer bauen will, braucht grundsätzlich dazu einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen nach der Bauvorlagenverordnung. In der Bayerischen Bauordnung gibt es jedoch zahlreiche Tatbestände, die eine Ausnahme von dieser Genehmigungspflicht vorsehen.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob für Ihr Bauvorhaben eine Genehmigung erforderlich ist und wenn ja, welche Unterlagen eingereicht werden müssen, können Sie sich dazu im „Bürgerservice Bauen“ informieren. Weitere Informationen und Formulare finden Sie dazu auch unter dem Punkt Planungsgrundlagen.
Bauvoranfrage
Bei vielen Bauvorhaben gibt es einzelne Punkte, deren Genehmigungsfähigkeit zweifelhaft ist. Vor allem spielt die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks oft eine entscheidende Rolle. Um zu vermeiden, dass der Bauherr einen kompletten Bauantrag mit den erforderlichen Bauplänen einreichen muss, kann in solchen Fällen ein Vorbescheidantrag gemäß Art. 71 BayBO eingereicht werden, in dem schriftlich einzelne Fragen des Bauvorhabens vorweg entschieden werden.
Dem Vorbescheidantrag sind dabei nur die Bauvorlagen beizufügen, die erforderlich sind, um die in dem Antrag angesprochenen Fragen beurteilen und beantworten zu können, auf jeden Fall aber mindestens ein amtlicher Lageplan.
Genehmigungsfreistellung
Wenn Sie Ihr Vorhaben auf einem Grundstück verwirklichen wollen, das im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, ist der Bau unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei. Geregelt ist dieses Verfahren im Art. 58 BayBO. Weitere Informationen zum Thema Baurecht und Technik des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr.
Im Fall einer Genehmigungsfreistellung muss der Bauherr keine Baugenehmigung beantragen, sondern lediglich die Stadt von seinem Bauvorhaben unterrichten. Der Bauherr spart wertvolle Zeit und die sonst anfallenden Genehmigungsgebühren. Die Unterrichtung der Stadt geschieht mit dem normalen Bauantragsformular, bei dem der Bauherr „Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren“ ankreuzt und die übrigen Unterlagen beifügt.
Will die Gemeinde, also die Stadt Ingolstadt, dass trotzdem ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, muss sie dies spätestens einen Monat, nachdem der Bauherr die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, verlangen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb dieser Frist nicht oder erklärt sie schon vorher schriftlich, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, darf der Bauherr mit dem Bau beginnen.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Sondereigentum kann laut Wohnungseigentumsgesetz nur dann eingeräumt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass die Wohnung baulich von anderen getrennt ist und einen eigenen abschließbaren Eingang hat. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird in Ingolstadt vom Bauordnungsamt ausgestellt. Der Bauherr/Notar muss sie mit dem Aufteilungsplan dem Grundbuchamt vorlegen.
Der Aufteilungsplan muss eine vom Bauordnungsamt mit Siegel und Unterschrift versehene Bauzeichnung sein, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist. In der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss das Bauordnungsamt bestätigen, dass sie Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Erforderliche Unterlagen:
Bauzeichnung M 1:100 in zweifacher Ausfertigung (bestehend aus Grundrissen, Ansichten, Schnitten), die insbesondere ersichtlich macht, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind und dass die Wohnungen und die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu versehen.
Lageplan 1:1000
Grundbuchauszug und ausgefülltes Antragsformular zur Abgeschlossenheitsbescheinigung
Wer macht Pläne?
Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung müssen gemäß Art. 61 BayBO von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden. Wer bauvorlageberechtigt ist, hängt vom Schwierigkeitsgrad des Vorhabens ab und kann im Bauordnungsamt erfragt werden, oder in Art. 61 BayBO nachgelesen werden.
Weitere Informationen dazu und eine Liste von Architekten erhalten Sie auf den Internetseiten der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern sowie der >> Bayerischen Architektenkammer.
Die persönliche Abgabe der Bauantragsunterlagen ist nur mit Terminvereinbarung möglich.
Gerne können Sie uns jedoch weiterhin Ihre Antragsunterlagen per Post übermitteln, oder diese direkt in den Briefkasten am Technischen Rathaus in der Spitalstraße 3 einwerfen.