Unterstützungsangebote in verschiedenen Lebenssituationen
Ich bin alleinerziehend und habe eine Arbeit (mit geringem Einkommen) oder suche eine Arbeit.
Welche finanziellen Hilfen könnten in Frage kommen?
Bürgergeld
Voraussetzungen:
Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen / Vermögen finanzieren?
Arbeitslosigkeit ist nicht zwingende Voraussetzung!
Weitere Informationen bietet die Arbeitsagentur.
Zu beantragen bei:
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Tel.: 0841 305-45101 (Arbeitgeber-Team)
Tel.: 0841 305-45112 (Auskunft und Termine)
Fax: 0841 305-45111
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Website besuchen
Formulare:
Besonderheiten:
Bürgergeld wird nachrangig nach allen anderen Leistungen gewährt.Auszubildende sind in der Regel ausgeschlossen.
Bei Schwangerschaft werden zusätzliche Leistungen Mehrbedarf, ggf. Erstausstattung für das Baby gezahlt.
Die Auszahlung erfolgt zum Monatsanfang und wird rückwirkend für den Monat gezahlt, in welchem der Antrag gestellt wurde.
Melden Sie sich mit Ihrem Ausweis/Pass und den Ausweisen/Pässen der Kinder im Servicebereich. Dort erhalten Sie Termine für eine Information und einen für die Antragsabgabe.
Bildung und Teilhabe
Voraussetzungen:
Bezieher von Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe können für Klassenfahrten der Kinder, für den Schulbedarf der Kinder, für Nachhilfe, für eine Mittagsverpflegung sowie für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (Sportverein, Musikschule etc.) eine Erstattung beantragen.
Weitere Informationen unter:
Bildungspaket - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zu beantragen bei:
Jobcenter Ingolstadt (für Bezieher von Bürgergeld)
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Sozialamt Ingolstadt (für Wohngeld-, Sozialhilfe-, Kinderzuschlagbezieher)
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Formulare:
Ferienbetreuung für Kinder
Voraussetzungen:
Die Kosten für die Ferienbetreuung können nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestritten werden.
Zu beantragen bei:
Stadt Ingolstadt
Amt für Jugend und Familie
Adolf-Kolping-Straße 10
Raum: 330
85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1701
E-Mail: jugendamt@ingolstadt.de
Formulare:
erhalten Sie im Amt für Jugend und Familie
Besonderheiten:
Der Antrag muss rechtzeitig vor Antritt der Ferienmaßnahme gestellt werden. Die Kosten werden direkt mit dem Veranstalter abgerechnet.
Kindergeld
Voraussetzungen:
Kindergeld für minderjährige Kinder, die mit Ihnen im Haushalt leben.
Für Kinder über 18 Jahre gelten Besonderheiten.
Weitere Informationen bietet die Arbeitsagentur.
Zu beantragen bei:
Familienkasse Ingolstadt
Heydeckplatz 1
85049 Ingolstadt
0841 9338-360
Familienkasse-ingolstadt@arbeitsagentur.de
Formulare:
Kindergeldantrag (siehe Downloads)
Besonderheiten:
Die Auszahlung erfolgt je nach Endziffer der Kindergeldnummer im Laufe des Monats. Kindergeld wird laufend ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt.
Kinderbetreuungskosten
Voraussetzungen:
Ihr(e) Kind(er) hat/haben einen Platz in einer Kindertageseinrichtung und Sie verfügen über kein bzw. ein geringes Einkommen
Zu beantragen bei:
Amt für Kinderbetreuung und -bildung
Harderstraße 17/III
85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1715, -1744, -1745
Internet: www.ingolstadt.de/kinderbetreuung
Formulare:
Antragsformulare gibt es in jedem Kindergarten, Hort bzw. jeder Kinderkrippe
Weitere Informationen finden Sie hier
Besonderheiten:
Die Kosten werden direkt mit der Einrichtung abgerechnet. Die Leistung wird rückwirkend für den Monat gezahlt, in welchem der Antrag gestellt wurde. Bewilligungszeiträume müssen beachtet werden, regelmäßige Fortzahlungsanträge müssen gestellt werden.
Kinderzuschlag
Voraussetzungen:
Ihr(e) Kind(er) bekommt/bekommen Kindergeld und Sie selbst verfügen über ein Einkommen, das für die Lebenshaltung der Kinder nicht ausreicht.
Mit der Gewährung des Kinderzuschlages soll der Bezug von Bürgergeld vermieden werden. Der Kinderzuschlag kann höchsten 250 Euro pro Kind betragen.
Weitere Informationen bietet die Arbeitsagentur und das Infotool des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend:
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer
www.infotool-familie.de
Zu beantragen bei:
Familienkasse Bayern Süd
Standort Ingolstadt
Heydeckplatz 1
85049 Ingolstadt
Telefon: 0800 4555530
E-Mail: familienkasse-bayern-sued@arbeitsagentur.de
Formulare:
Unterhaltsvorschuss
Voraussetzungen:
Ihr Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt und lebt bei Ihnen (alleinerziehendem Elternteil), während der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil zahlt nicht/ nicht regelmäßig/ weniger als den Mindestunterhalt oder die Waisenrente des Kindes liegt unter dem Mindestunterhalt.
Genaue und weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Unterhaltsvorschuss
Zu beantragen bei:
Amt für Jugend und Familie
Adolf-Kolping-Straße 10
Raum: 330, Geschäftszimmer
85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1701, 305-1733
E-Mail: jugendamt@ingolstadt.de
Internet: www.ingolstadt.de/jugendamt
Formulare:
Wohngeld / Lastenzuschuss
Nähere Informationen:
Befreiung und Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitrag wird je Wohnung erhoben und gilt für alle Personen, die in der Wohnung leben und sowie für alle Rundfunkgeräte (Radio, Fernseher, Computer und Smartphone) in dieser Wohnung.
Mehr Informationen dazu erhalten Sie unter www.rundfunkbeitrag.de.
Wichtig:
- Minderjährige sind nicht beitragspflichtig.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen bzw. eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen.
Sie haben die Möglichkeit diesen Antrag online zu stellen unter Antrag auf Befreiung.
Antragsformulare können Sie auch im Bürgerservice im Neuen Rathaus abholen bzw. dort stellen.
Folgende Personen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40) des SGB XII oder nach § 27a oder 27d BVG
- Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46) des SGB XII
- Empfänger von Bürgergeld einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 SGB II
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 5 SGB III oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
- taubblinde Menschen
- Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Folgende Personen können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrag beantragen:
- blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
Die Stadt Ingolstadt bietet diesen Service kostenlos an. Es fallen keinerlei Gebühren für Beglaubigung, Fotokopien usw. an.
Rathausplatz 4
85049 Ingolstadt
Fax: 0841 305-1558
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Raum: Erdgeschoss
Website besuchen
Ich bin alleinerziehend und mache eine Ausbildung/oder möchte eine Ausbildung machen.
- Bürgergeld (Mehrbedarf(e), Sozialgeld für Kind(er))
- Berufsfindung
- Berufsinformationen der Arbeitsagentur
- BAB (Berufsausbildungsbeihilfe)
- BAföG (Bundesausbildungsförderung)
- Bildung und Teilhabe
- Kindergeld
- Kinderbetreuungskosten
- Kinderzuschlag
- Unterhaltsvorschuss
- Wohngeld / Lastenzuschuss
- Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung (GEZ)
Ich bin alleinerziehend und schwanger / in Mutterschutz / in Elternzeit.
Mein Einkommen reicht nicht aus, welche finanziellen Hilfen könnten in Frage kommen?
Bürgergeld
Voraussetzungen:
Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen / Vermögen finanzieren?
Arbeitslosigkeit ist nicht zwingende Voraussetzung!
Weitere Informationen bietet die Arbeitsagentur.
Zu beantragen bei:
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Tel.: 0841 305-45101 (Arbeitgeber-Team)
Tel.: 0841 305-45112 (Auskunft und Termine)
Fax: 0841 305-45111
E-Mail-Adresse oder
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Website besuchen
Formulare:
Besonderheiten:
Bürgergeld wird nachrangig nach allen anderen Leistungen gewährt.Auszubildende sind in der Regel ausgeschlossen.
Bei Schwangerschaft werden zusätzliche Leistungen Mehrbedarf, ggf. Erstausstattung für das Baby gezahlt.
Die Auszahlung erfolgt zum Monatsanfang und wird rückwirkend für den Monat gezahlt, in welchem der Antrag gestellt wurde.
Melden Sie sich mit Ihrem Ausweis/Pass und den Ausweisen/Pässen der Kinder im Servicebereich. Dort erhalten Sie Termine für eine Information und einen für die Antragsabgabe.
Bildung und Teilhabe
Voraussetzungen:
Bezieher von Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe können für Klassenfahrten der Kinder, für den Schulbedarf der Kinder, für Nachhilfe, für eine Mittagsverpflegung sowie für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (Sportverein, Musikschule etc.) eine Erstattung beantragen.
Weitere Informationen unter:
Bildungspaket - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zu beantragen bei:
Jobcenter Ingolstadt (für Bezieher von Bürgergeld)
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Sozialamt Ingolstadt (für Wohngeld-, Sozialhilfe-, Kinderzuschlagbezieher)
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Formulare:
Ferienbetreuung für Kinder
Voraussetzungen:
Die Kosten für die Ferienbetreuung können nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestritten werden.
Zu beantragen bei:
Stadt Ingolstadt
Amt für Jugend und Familie
Adolf-Kolping-Straße 10
Raum: 330
85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1701
E-Mail: jugendamt@ingolstadt.de
Formulare:
erhalten Sie im Amt für Jugend und Familie
Besonderheiten:
Der Antrag muss rechtzeitig vor Antritt der Ferienmaßnahme gestellt werden. Die Kosten werden direkt mit dem Veranstalter abgerechnet.
Elterngeld
Voraussetzungen:
erst nach der Geburt des Kindes
Formantrag
Geburtsurkunde, Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld, ggf. Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate vor Mutterschutzbeginn
Zu beantragen bei:
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Verschiedene Regionalstellen je nach Geburtstag des Kindes
Regionalstellen für den Regierungsbezirk Oberbayern
Formulare:
Antrag Elterngeld
Standesamt Ingolstadt
Besonderheiten:
Der Antrag muss für mindestens 2 Lebensmonate und kann für längstens 14 Lebensmonate (für Alleinerziehende) gestellt werden.
Landeserziehungsgeld
Voraussetzungen:
rechtzeitige Antragstellung (frühestens ab dem 9. Lebensmonat)
schließt sich unmittelbar an Elterngeld an
Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen U6 bzw. U7
Zu beantragen bei:
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Verschiedene Regionalstellen je nach Geburtstag des Kindes
Regionalstellen für den Regierungsbezirk Oberbayern
Formulare:
Antrag Landeserziehungsgeld
Standesamt Ingolstadt
Besonderheiten:
Das Landeserziehungsgeld wird maximal
- für das erste Kind für sechs Monate,
- ab dem zweiten Kind für zwölf Monate
- und längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gezahlt und
- ist einkommensabhängig.
Kindergeld
Voraussetzungen:
Kindergeld für minderjährige Kinder, die mit Ihnen im Haushalt leben.
Für Kinder über 18 Jahre gelten Besonderheiten.
Weitere Informationen bietet die Arbeitsagentur.
Zu beantragen bei:
Familienkasse Ingolstadt
Heydeckplatz 1
85049 Ingolstadt
0841 9338-360
Familienkasse-ingolstadt@arbeitsagentur.de
Formulare:
Kindergeldantrag (siehe Downloads)
Besonderheiten:
Die Auszahlung erfolgt je nach Endziffer der Kindergeldnummer im Laufe des Monats. Kindergeld wird laufend ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt.
Kinderbetreuungskosten
Voraussetzungen:
Ihr(e) Kind(er) hat/haben einen Platz in einer Kindertageseinrichtung und Sie verfügen über kein bzw. ein geringes Einkommen
Zu beantragen bei:
Amt für Kinderbetreuung und -bildung
Harderstraße 17/III
85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1715, -1744, -1745
Internet: www.ingolstadt.de/kinderbetreuung
Formulare:
Antragsformulare gibt es in jedem Kindergarten, Hort bzw. jeder Kinderkrippe
Weitere Informationen finden Sie hier
Besonderheiten:
Die Kosten werden direkt mit der Einrichtung abgerechnet. Die Leistung wird rückwirkend für den Monat gezahlt, in welchem der Antrag gestellt wurde. Bewilligungszeiträume müssen beachtet werden, regelmäßige Fortzahlungsanträge müssen gestellt werden.
Unterhaltsvorschuss
Voraussetzungen:
Ihr Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt und lebt bei Ihnen (alleinerziehendem Elternteil), während der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil zahlt nicht/ nicht regelmäßig/ weniger als den Mindestunterhalt oder die Waisenrente des Kindes liegt unter dem Mindestunterhalt.
Genaue und weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Unterhaltsvorschuss
Zu beantragen bei:
Amt für Jugend und Familie
Adolf-Kolping-Straße 10
Raum: 330, Geschäftszimmer
85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1701, 305-1733
E-Mail: jugendamt@ingolstadt.de
Internet: www.ingolstadt.de/jugendamt
Formulare:
Wohngeld / Lastenzuschuss
Nähere Informationen:
Ich bin alleinerziehend mit Behinderung / mit einem behinderten Kind.
Mein Einkommen reicht nicht aus. Welche Hilfen könnten in Frage kommen?
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen:
Sind Sie arbeitslos oder werden Sie arbeitslos?
Haben Sie die Anwartschaftszeit erfüllt und sich persönlich arbeitslos gemeldet?
Weitere Informationen bietet die Arbeitsagentur.
Zu beantragen bei:
Agentur für Arbeit Ingolstadt
Heydeckplatz 1
85049 Ingolstadt
01801 555-111
www.arbeitsagentur.de
Formulare:
Anträge erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit Ingolstadt oder >> hier.
Besonderheiten:
Rechtzeitige und persönliche Arbeitslosenmeldung ist wichtig, da frühestens ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Die Auszahlung erfolgt tagesgenau am Monatsende.
Bürgergeld
Voraussetzungen:
Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen / Vermögen finanzieren?
Arbeitslosigkeit ist nicht zwingende Voraussetzung!
Weitere Informationen bietet die Arbeitsagentur.
Zu beantragen bei:
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Tel.: 0841 305-45101 (Arbeitgeber-Team)
Tel.: 0841 305-45112 (Auskunft und Termine)
Fax: 0841 305-45111
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Website besuchen
Formulare:
Besonderheiten:
Bürgergeld wird nachrangig nach allen anderen Leistungen gewährt.Auszubildende sind in der Regel ausgeschlossen.
Bei Schwangerschaft werden zusätzliche Leistungen Mehrbedarf, ggf. Erstausstattung für das Baby gezahlt.
Die Auszahlung erfolgt zum Monatsanfang und wird rückwirkend für den Monat gezahlt, in welchem der Antrag gestellt wurde.
Melden Sie sich mit Ihrem Ausweis/Pass und den Ausweisen/Pässen der Kinder im Servicebereich. Dort erhalten Sie Termine für eine Information und einen für die Antragsabgabe.
Bildung und Teilhabe
Voraussetzungen:
Bezieher von Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe können für Klassenfahrten der Kinder, für den Schulbedarf der Kinder, für Nachhilfe, für eine Mittagsverpflegung sowie für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (Sportverein, Musikschule etc.) eine Erstattung beantragen.
Weitere Informationen unter:
Bildungspaket - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zu beantragen bei:
Jobcenter Ingolstadt (für Bezieher von Bürgergeld)
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Sozialamt Ingolstadt (für Wohngeld-, Sozialhilfe-, Kinderzuschlagbezieher)
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Formulare:
Ferienbetreuung für Kinder
Voraussetzungen:
Die Kosten für die Ferienbetreuung können nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestritten werden.
Zu beantragen bei:
Stadt Ingolstadt
Amt für Jugend und Familie
Adolf-Kolping-Straße 10
Raum: 330
85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1701
E-Mail: jugendamt@ingolstadt.de
Formulare:
erhalten Sie im Amt für Jugend und Familie
Besonderheiten:
Der Antrag muss rechtzeitig vor Antritt der Ferienmaßnahme gestellt werden. Die Kosten werden direkt mit dem Veranstalter abgerechnet.
Kindergeld
Voraussetzungen:
Kindergeld für minderjährige Kinder, die mit Ihnen im Haushalt leben.
Für Kinder über 18 Jahre gelten Besonderheiten.
Weitere Informationen bietet die Arbeitsagentur.
Zu beantragen bei:
Familienkasse Ingolstadt
Heydeckplatz 1
85049 Ingolstadt
0841 9338-360
Familienkasse-ingolstadt@arbeitsagentur.de
Formulare:
Kindergeldantrag (siehe Downloads)
Besonderheiten:
Die Auszahlung erfolgt je nach Endziffer der Kindergeldnummer im Laufe des Monats. Kindergeld wird laufend ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt.
Kinderbetreuungskosten
Voraussetzungen:
Ihr(e) Kind(er) hat/haben einen Platz in einer Kindertageseinrichtung und Sie verfügen über kein bzw. ein geringes Einkommen
Zu beantragen bei:
Amt für Kinderbetreuung und -bildung
Harderstraße 17/III
85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1715, -1744, -1745
Internet: www.ingolstadt.de/kinderbetreuung
Formulare:
Antragsformulare gibt es in jedem Kindergarten, Hort bzw. jeder Kinderkrippe
Weitere Informationen finden Sie hier
Besonderheiten:
Die Kosten werden direkt mit der Einrichtung abgerechnet. Die Leistung wird rückwirkend für den Monat gezahlt, in welchem der Antrag gestellt wurde. Bewilligungszeiträume müssen beachtet werden, regelmäßige Fortzahlungsanträge müssen gestellt werden.
Kinderzuschlag
Voraussetzungen:
Ihr(e) Kind(er) bekommt/bekommen Kindergeld und Sie selbst verfügen über ein Einkommen, das für die Lebenshaltung der Kinder nicht ausreicht.
Mit der Gewährung des Kinderzuschlages soll der Bezug von Bürgergeld vermieden werden. Der Kinderzuschlag kann höchsten 250 Euro pro Kind betragen.
Weitere Informationen bietet die Arbeitsagentur und das Infotool des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend:
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer
www.infotool-familie.de
Zu beantragen bei:
Familienkasse Bayern Süd
Standort Ingolstadt
Heydeckplatz 1
85049 Ingolstadt
Telefon: 0800 4555530
E-Mail: familienkasse-bayern-sued@arbeitsagentur.de
Formulare:
Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Leistungen werden allerdings nur so weit gewährt, als der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann.
Wer mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kann und noch nicht im Rentenalter ist, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern auf Bürgergeld. Die Zahlungen sind aber gleich hoch.
Online-Terminvereinbarung
Wichtiger Hinweis zum Verfahren zur Online-Terminreservierung:
Nachdem Sie Ihre Daten eingegeben und einen Termin im Kalender ausgewählt haben, bekommen Sie eine Mail an Ihre angegebene Mail-Adresse.
Diese Mail enthält einen Link, mit dem Sie Ihre Reservierung bestätigen; dieser Link ist 1 Stunde gültig. Jetzt wird der Termin im System eingetragen und Sie erhalten eine weitere Mail mit der genauen Terminzeit, einer 5-stelligen Terminnummer und eventuell mitzubringenden Unterlagen.
Erst wenn Sie diese zweite Mail bekommen, ist der Termin reserviert.
Ansprechpartner
Sollten Sie in eine finanzielle Notlage geraten, scheuen Sie nicht den Weg zum Amt für Soziales. Wir beraten Sie und unterbreiten Ihnen individuelle Hilfsangebote. Bitte kommen Sie zur Vorsprache möglichst nur nach einer Terminvereinbarung.
Einen Beratungstermin vereinbaren Sie per E-Mail oder telefonisch:
Nachname |
Telefon |
A - G |
0841 305-50113 |
H - O |
0841 305-50111 |
P - Z |
0841 305-50112 |
Sie finden uns im Gebäude Auf der Schanz 39 im 2. Obergeschoss.
Was versteht man unter Sozialhilfe?
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Leistungen werden allerdings nur so weit gewährt, als der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann.
Vor Eintritt der Sozialhilfe müssen daher alle anderen, der Sozialhilfe vorgehenden Ansprüche, z. B. auf Renten o. ä., geltend gemacht werden. Sozialhilfe muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden.
Hinweis:
Ein Unterhaltsrückgriff bei Eltern oder Kindern ist ausgeschlossen, sofern deren Jahreseinkommen einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht überschreitet. Auch auf eine Kostenerstattung durch die Erben wird verzichtet.
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe?
Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind,
- die maßgebenden Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII für den Anspruch auf die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben und
- die keine Ansprüche auf Bürgergeld bzw. auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben;
- oder Personen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen.
Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d. h. länger als 6 Monate, außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Feststellung wird durch den Rententräger oder einen Amtsarzt getroffen.
Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.
Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Wer erhält grundsätzlich keine Sozialhilfe?
Erwerbsfähige Personen zwischen dem 15. und 65. oder 67. Lebensjahr (gestaffelt nach der maßgebenden Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII) können Bürgergeld im Jobcenter der Stadt Ingolstadt beantragen.
Erwerbsunfähige Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft Erwerbsgemindert sind, können bei Vorliegen der Voraussetzungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen.
Können EU-Bürgerinnen und EU-Bürger Sozialhilfe erhalten?
In Ingolstadt gemeldete EU-Bürgerinnen und EU-Bürger können Zugang zu Sozialleistungen haben. Ob die Voraussetzungen zum Bezug im Einzelnen vorliegen, ist durch das Amt für Soziales zu prüfen.
Benötigte Unterlagen:
Nähere Informationen dazu, welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Sozialhilfesachbearbeitung:
Sozialhilfe - Liste der bei Antragstellung benötigten Unterlagen (Hinweisblatt)
Welche Leistungen erhalte ich?
Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören vor allem Nahrungsmittel, Kleidung, Kosten einer Wohnung oder Unterkunft (einschließlich der Heizkosten), Haushaltsenergie sowie weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mehrkosten zum Beispiel für eingeschränkte Mobilität und für kostenaufwendige Ernährung gewährt werden. Anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Zusatzbeiträge und Vorsorgebeiträge werden übernommen.
Sind die Einkünfte geringer als der Bedarf, wird monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet.
Ergibt die Berechnung, dass die Höhe der Einkünfte im Moment keinen Anspruch auf laufende monatliche Sozialhilfe begründet, kann vielleicht eine einmalige Hilfe gewährt werden.
Ob und in welcher Höhe Sozialhilfeleistungen gewährt werden hängt ab von
- der Größe der Bedarfsgemeinschaft,
- der Höhe der Kosten der Unterkunft,
- der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung,
- der Höhe des Familieneinkommens und der verwertbaren Vermögenswerte.
Schweres Wort: Bedarfsgemeinschaft
Erklärung: Anzahl der Familienmitglieder Ihres Haushaltes.
Unterkunftskosten
Grundsätzlich können im Rahmen der Sozialhilfe nur die angemessen Miet-, Heiz- und Nebenkosten übernommen werden.
Jedoch werden im ersten Jahr ab Stellung eines Erstantrages die tatsächlich anfallenden Mietkosten übernommen (Karenzzeit), auch wenn sie in ihrer Höhe unangemessen sind.
Nach Ablauf dieser Karenzzeit hat der Leistungsempfänger auf eine Verminderung der Mietkosten auf die jeweiligen Mietobergrenzen (s. Tabelle) hinzuwirken.
Sollte innerhalb von weiteren sechs Monaten keine Minderung der Mietkosten erfolgen, so können dann nur noch die angemessenen Mietkosten in Höhe der Mietobergrenzen übernommen werden.
Da für die Heizkosten keine Karenzzeit gilt, können nur die angemessenen Heizkosten anerkannt werden, die sich nach den entsprechenden Werten des bundesweiten Heizspiegels richtet.
Bei einem Umzug und bestehendem oder absehbarem Hilfebedarf setzen Sie bitte frühzeitig vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Amt für Soziales in Verbindung und beantragen eine Zusicherung über die Übernahme der Unterkunftskosten, damit auch Mietkautionen oder sonstige Wohnungsbeschaffungskosten gegebenenfalls übernommen werden können.
Sollten Sie mit Ihrer Mietzahlung im Rückstand gekommen sein und in der Folge der Verlust der Wohnung drohen, so kann der Rückstand möglicherweise darlehensweise im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden.
Diese Leistung steht jedem Bürger unabhängig von einem sozialhilferechtlichem oder sonstigem Leistungsanspruch offen.
Hierfür nehmen Sie sich bitte ebenfalls unverzüglich Kontakt mit dem Amt für Soziales auf.
In Ingolstadt gelten seit dem 01.07.2024 für die Angemessenheit der Mietkosten folgende Mietobergrenzen:
Personenzahl |
angemessene qm |
angemessene Bruttokaltmiete |
1 |
50 |
570 Euro |
2 |
65 |
729 Euro |
3 |
75 |
854 Euro |
4 |
90 |
967 Euro |
5 |
105 |
1.128 Euro |
Jede weitere Person |
+15 |
+162 Euro |
Wie kann ich selbst prüfen, ob ich Sozialhilfeleistungen erhalte?
Der nachfolgenden Rechner ermöglicht Ihnen eine unverbindliche Einschätzung, ob an Hand Ihrer Einkommenssituation und unter Berücksichtigung Ihrer eigenen Haushaltssituation ein möglicher Sozialhilfeanspruch bestehen könnte.
Bitte klicken Sie zum Aktivieren des Inhalts auf den unten stehenden Link. |
Wichtig:
Erst nach Bekanntwerden Ihrer Bedürftigkeit und nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Angaben kann die für Sie zuständige Sozialhilfestelle rechtsverbindlich Ihren Sozialhilfeanspruch berechnen und Sie bei Erfordernis beraten.
Die Berechnung mit einem Sozialhilferechner ersetzt dies nicht.
Welche Leistungen beim Amt für Soziales beantragen?
Folgende Leistungen können Sie beim Amt für Soziales der Stadt Ingolstadt beantragen:
- Leistungen zum Lebensunterhalt für erwerbsunfähige Personen (§ 27 - § 40 SGB XII )
- Hilfe zur Gesundheit (§ 47 - § 52 SGB XII)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 - § 69 SGB XII)
- Hilfe in anderen Lebenslagen § 70 - § 74 SGB XII)
- Hilfe zu Bestattungskosten (§ 74 SGB XII): Hier erfahren Sie mehr zum Thema der “Übernahme von Bestattungskosten“
Einmalige Hilfen:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattungen für Bekleidung
- Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Bitte fragen Sie in Zweifelsfällen beim Amt für Soziales nach.
Hinweis: Bitte beantragen Sie Leistungen im Amt für Soziales der Stadt Ingolstadt über die Seite “Formulare“.
Welche Leistungen beim Bezirk Oberbayern beantragen?
- Hilfe zur Pflege (§ 61- § 66 SGB XII)
- Hilfe in Einrichtungen Alten- und Pflegeheimen, Kurzzeitpflege (§ 75 SGB XII)
- Mobilitätshilfe gewährt der Bezirk Oberbayern
- Kurzzeitpflege (§ 75 SGB XII)
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (§ 53 - § 60 SGB XII)
Hinweis:
Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen beim Bezirk Oberbayern stellen möchten, besuchen Sie bitte die jeweilige Seite im Themenbereich:
oder nehmen Sie Kontakt zur Servicestelle des Bezirks Oberbayern auf.
Sie erreichen die Servicestelle unter den Telefonnummern 089 2198-21010, -21011 und -21012 sowie per E-Mail unter: servicestelle@bezirk-oberbayern.de oder informieren Sie sich hier über die "Vor-Ort-Beratung des Bezirks Oberbayern".
Erhalte ich weitere Leistungen oder Vergünstigungen?
IngolstadtPass
Sozialhilfeleistungsbezieher erhalten auf Antrag den IngolstadtPass,
Mit dem IngolstadtPass erhalten Sie zum Beispiel Vergünstigungen in den städtischen Bädern, den städtischen Museen, beim Eislaufen, in der Stadtbibliothek, dem Stadttheater und weiteren Einrichtungen.
Nähere Infos: IngolstadtPass - Ingolstadt Miterleben
Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder und Jugendliche, deren Eltern Sozialhilfeleistungen erhalten haben, zusätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket [Kostenübernahme für Schulausflüge, Klassenfahrten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Pauschale für persönlichen Schulbedarf (insgesamt 174 Euro pro Kind und Schuljahr), evtl. Lernförderung und ein Teilhabebudget (pro Kind bis zu 180 Euro jährlich).
Nähere Infos: Leistungen für Bildung und Teilhabe (ingolstadt.de)
Kostenfreie Kita und Mittagsbetreuung
Für Familien, die Grundsicherungsleistungen erhalten werden auf Antrag die Gebühren für den Kitabesuch (Krippe, Kindergarten, Hort), die Kindertagespflege oder die Mittagsbetreuung durch die Stadt (Amt für Kinderbetreuung und -bildung) übernommen.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen bzw. eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen. Minderjährige sind nicht beitragspflichtig.
Sie haben die Möglichkeit diesen Antrag online zu stellen unter Antrag auf Befreiung.
Antragsformulare können Sie auch im Bürgerservice im Neuen Rathaus abholen bzw. dort stellen (siehe www.ingolstadt.de/rundfunkbeitrag).
Welches Einkommen zählt?
Was ist mit meinem Vermögen und Auto?
Zum Einkommen zählen beispielsweise Renten und Pensionen, Betriebsrenten, Unterhaltszahlungen, Elterngeld, Kindergeld, Erwerbseinkommen auch aus selbstständiger oder geringfügiger Beschäftigung, Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen. Auch Zahlungen aus dem Ausland werden angerechnet.
Vom Erwerbseinkommen werden Freibeträge und Beiträge zu Haftpflicht-, Hausratversicherungen sowie dem VdK vom Einkommen abgesetzt. Pflegegeld und Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
Schonvermögen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro je Person, ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen sind vor einer Verwertung geschützt. Zusätzlich zählt auch ein Kraftfahrzeug mit einem (Rest-)Wert von bis zu 7.500 Euro zum Schonvermögen.
Vermögen über der Schongrenze muss für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.
Erforderliche Unterlagen
Die zur Beantragung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dieser Liste:
Sozialhilfe - Liste der bei Antragstellung benötigten Unterlagen (Hinweisblatt)
Bearbeitungsdauer
Die Hilfe beginnt in der Regel mit dem Bekanntwerden der Notlage beim Sozialamt. Setzen Sie sich daher bitte mit uns persönlich, telefonisch oder mit E-Mail in Verbindung. Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig vom Einzelfall; bei längerer Verfahrensdauer wird erforderlichenfalls ein Vorschuss gewährt.
Online Verfahren
Derzeit aufgrund des Umfangs der benötigten Daten noch nicht umsetzbar.
Formulare
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Sozialhilfestelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruchsberechtigte erwachsende Personen, die durch Erreichen der Regelaltersgrenze oder durch dauerhafte volle Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, erhalten Grundsicherungsleistungen, wenn Sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Erwerbsfähige Personen, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, können bei entsprechenden Voraussetzungen (z.B. kein ausreichendes Einkommen und Vermögen) Bürgergeld oder andere Sozialhilfeleistungen erhalten.
Online-Terminvereinbarung
Wichtiger Hinweis zum Verfahren zur Online-Terminreservierung:
Nachdem Sie Ihre Daten eingegeben und einen Termin im Kalender ausgewählt haben, bekommen Sie eine Mail an Ihre angegebene Mail-Adresse.
Diese Mail enthält einen Link, mit dem Sie Ihre Reservierung bestätigen; dieser Link ist 1 Stunde gültig. Jetzt wird der Termin im System eingetragen und Sie erhalten eine weitere Mail mit der genauen Terminzeit, einer 5-stelligen Terminnummer und eventuell mitzubringenden Unterlagen.
Erst wenn Sie diese zweite Mail bekommen, ist der Termin reserviert.
Ansprechpartner
Sollten Sie in eine finanzielle Notlage geraten, scheuen Sie nicht den Weg zum Amt für Soziales. Wir beraten Sie und unterbreiten Ihnen individuelle Hilfsangebote. Bitte kommen Sie zur Vorsprache möglichst nur nach einer Terminvereinbarung.
Einen Beratungstermin vereinbaren Sie per E-Mail oder telefonisch:
Nachname | Telefon |
A – B | 0841 305-50119 |
C – E | 0841 305-50121 |
F – Hok | 0841 305-50114 |
Hol – Ln | 0841 305-50115 |
Lo – M | 0841 305-50122 |
N – R | 0841 305-50118 |
Sa – Sg | 0841 305-50116 |
Sh – Stq | 0841 305-50120 |
Str – Z | 0841 305-50117 |
Für Personen in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM):
Nachname |
Telefon |
A – D |
0841 305-50119 |
E – Z |
0841 305-50123 |
Sie finden uns im Gebäude Auf der Schanz 39 im 2. Obergeschoss.
Was versteht man unter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?
Grundsicherung im Alter erhalten alle Personen, die die Regelaltersgrenze überschritten haben oder auf Dauer voll erwerbsgemindert sind und deren Einkommen nicht ausreicht um ihren Lebensunterhalt zu decken.
Hinweis:
Ein Unterhaltsrückgriff bei Eltern oder Kindern ist ausgeschlossen, sofern deren Jahreseinkommen einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht überschreitet. Auch auf eine Kostenerstattung durch die Erben wird verzichtet.
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherungsleistungen?
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben:
- Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. die ab Geburtsjahrgang 1947 gestaffelt angehobene Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres) erreicht haben oder
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sindund die durch ihr Alter oder dauerhafte volle Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten können
- Auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für den Zeitraum, in dem sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich tätig sind, leistungsberechtigt.
Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.
Die anspruchsberechtigte Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Wer erhält grundsätzlich keine Grundsicherungsleistungen?
- Arbeitsuchende, erwerbsfähige Personen und deren Familienangehörige können beim Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen aus dem Bürgergeld beantragen.
Nähere Infos: www.ingolstadt.de/Bürgergeld/ - Personen mit einer befristeten Erwerbsminderungsrente: Diese haben Anspruch auf Sozialhilfe, die auch im Amt für Soziales beantragt werden kann.
Nähere Infos: https://www.ingolstadt.de/Sozialhilfe/
Wo erhalte ich die Vor-Ort-Beratung des Bezirks Oberbayern?
Sprechtag des Bezirks Oberbayern im Pflegestützpunkt Ingolstadt
Bei unserem wöchentlichen Sprechtag beraten wir Sie zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und zur Hilfe zur Pflege für pflegebedürftige Personen. Die Vor-Ort-Beratung umfasst allgemeine Auskünfte über die sozialen Leistungen des Bezirks Oberbayern sowie die rechtlichen Voraussetzungen für deren Bezug. Sie informiert zu Antragstellung, Antragsverfahren, notwendigen Unterlagen und Ansprechpersonen in der Sozialverwaltung des Bezirks Oberbayern.
Die Beratung unterliegt dem Sozialdatenschutz und ist für Sie kostenlos.
Wann ist unsere Vor-Ort-Beratung für Sie da?
Sie erreichen die Vor-Ort-Beratung telefonisch oder per E-Mail von Montag bis Freitag:
089 2198-21057
Unser Sprechtag findet einmal wöchentlich an jedem Donnerstag im Pflegestützpunkt Ingolstadt statt:
Pflegestützpunkt Ingolstadt
Fechtgasse 6, 85049 Ingolstadt
Wir bieten Ihnen eine offene Sprechzeit von 10 – 12 Uhr an. Nach individueller Terminvereinbarung stehen wir Ihnen auch außerhalb dieser Sprechzeit am Donnerstag für persönliche Beratungstermine zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie hier: www.pflegestuetzpunkt-ingolstadt.de
Können EU-Bürgerinnen und EU-Bürger Sozialhilfe erhalten?
In Ingolstadt gemeldete EU-Bürgerinnen und EU-Bürger können Zugang zu Sozialleistungen haben. Ob die Voraussetzungen zum Bezug im Einzelnen vorliegen, ist durch das Amt für Soziales zu prüfen.
Benötigte Unterlagen:
Nähere Informationen dazu, welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Sozialhilfesachbearbeitung:
Sozialhilfe - Liste der bei Antragstellung benötigten Unterlagen (Hinweisblatt)
Kann ich beide Leistungen gleichzeitig beziehen?
Nein, der gleichzeitige Bezug von Wohngeld und Grundsicherungsleistung ist ausgeschlossen. Ihre Wohngeldstelle oder das Amt für Soziales berechnet, was für Sie günstiger ist.
Wie kann ich Grundsicherungsleistung beantragen?
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird, im Gegensatz zu anderen Sozialhilfeleistungen, nur auf Antrag gewährt. Grundsicherungsleistungen im Alter und bei voller Erwerbsminderung können Sie mit den Anträgen unter „Formulare“ erstmalig oder weiterhin beantragen. „Erforderliche Unterlagen“ sollten zur Antragstellung mit eingereicht werden, um die Bearbeitung zu ermöglichen und zu beschleunigen.
Antrag und Unterlagen sind in Papierform (durch Zusendung per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten) einzureichen beim
Amt für Soziales - Sachgebiet Sozialhilfe & Grundsicherung
Auf der Schanz 39, 85049 Ingolstadt
Gibt es einen Unterhaltsrückgriff bei Kindern oder Eltern?
Ein Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern ist ausgeschlossen, sofern deren Jahresbruttoeinkommen einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht überschreitet.
Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet.
Was bedeutet volle Erwerbsminderung?
Eine volle Erwerbsminderung liegt in der Regel dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist. Diese Minderung muss so erheblich sein, dass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Feststellung der Dauerhaftigkeit setzt voraus, dass unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Welches Einkommen zählt?
Was ist mit meinem Vermögen und Auto?
Zum Einkommen zählen beispielsweise Renten und Pensionen, Betriebsrenten, Unterhaltszahlungen, Elterngeld, Kindergeld, Erwerbseinkommen auch aus selbstständiger oder geringfügiger Beschäftigung, Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen. Auch Zahlungen aus dem Ausland werden angerechnet.
Vom Erwerbseinkommen werden Freibeträge und Beiträge zu Haftpflicht-, Hausratversicherungen sowie dem VdK vom Einkommen abgesetzt. Pflegegeld und Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
Schonvermögen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro je Person, ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen sind vor einer Verwertung geschützt. Zusätzlich zählt auch ein Kraftfahrzeug mit einem (Rest-)Wert von bis zu 7.500 Euro zum Schonvermögen.
Vermögen über der Schongrenze muss für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.
Welche Grundsicherungsleistungen erhalte ich?
Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören vor allem Nahrungsmittel, Kleidung, Kosten einer Wohnung oder Unterkunft (einschließlich der Heizkosten), Haushaltsenergie sowie weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mehrkosten zum Beispiel für eingeschränkte Mobilität und für kostenaufwendige Ernährung gewährt werden. Anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Zusatzbeiträge und Vorsorgebeiträge werden übernommen.
Sind die Einkünfte geringer als der Bedarf, wird monatlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet.
Ergibt die Berechnung, dass die Höhe der Einkünfte im Moment keinen Anspruch auf laufende monatliche Sozialhilfe begründet, kann vielleicht eine einmalige Hilfe gewährt werden.
Ob und in welcher Höhe Sozialhilfeleistungen gewährt werden hängt ab von
- der Größe der Bedarfsgemeinschaft,
- der Höhe der Kosten der Unterkunft,
- der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung,
- der Höhe des Familieneinkommens und der verwertbaren Vermögenswerte.
Schweres Wort: Bedarfsgemeinschaft
Erklärung: Anzahl der Familienmitglieder Ihres Haushaltes.
Unterkunftskosten
Grundsätzlich können im Rahmen der Sozialhilfe nur die angemessen Miet-, Heiz- und Nebenkosten übernommen werden.
Jedoch werden im ersten Jahr ab Stellung eines Erstantrages die tatsächlich anfallenden Mietkosten übernommen (Karenzzeit), auch wenn sie in ihrer Höhe unangemessen sind.
Nach Ablauf dieser Karenzzeit hat der Leistungsempfänger auf eine Verminderung der Mietkosten auf die jeweiligen Mietobergrenzen (s. Tabelle) hinzuwirken.
Sollte innerhalb von weiteren sechs Monaten keine Minderung der Mietkosten erfolgen, so können dann nur noch die angemessenen Mietkosten in Höhe der Mietobergrenzen übernommen werden.
Da für die Heizkosten keine Karenzzeit gilt, können nur die angemessenen Heizkosten anerkannt werden, die sich nach den entsprechenden Werten des bundesweiten Heizspiegels richtet.
Bei einem Umzug und bestehendem oder absehbarem Hilfebedarf setzen Sie bitte frühzeitig vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Amt für Soziales in Verbindung und beantragen eine Zusicherung über die Übernahme der Unterkunftskosten, damit auch Mietkautionen oder sonstige Wohnungsbeschaffungskosten gegebenenfalls übernommen werden können.
Sollten Sie mit Ihrer Mietzahlung im Rückstand gekommen sein und in der Folge der Verlust der Wohnung drohen, so kann der Rückstand möglicherweise darlehensweise im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden.
Diese Leistung steht jedem Bürger unabhängig von einem sozialhilferechtlichem oder sonstigem Leistungsanspruch offen.
Hierfür nehmen Sie sich bitte ebenfalls unverzüglich Kontakt mit dem Amt für Soziales auf.
In Ingolstadt gelten seit dem 01.07.2024 für die Angemessenheit der Mietkosten folgende Mietobergrenzen:
Personenzahl |
angemessene qm |
angemessene Bruttokaltmiete |
1 |
50 |
570 Euro |
2 |
65 |
729 Euro |
3 |
75 |
854 Euro |
4 |
90 |
967 Euro |
5 |
105 |
1.128 Euro |
Jede weitere Person |
+15 |
+162 Euro |
Wie kann ich selbst prüfen, ob ich Grundsicherungsleistungen erhalte?
Der nachfolgenden Rechner ermöglicht Ihnen eine unverbindliche Einschätzung, ob an Hand Ihrer Einkommenssituation und unter Berücksichtigung Ihrer eigenen Haushaltssituation ein möglicher Grundsicherungsanspruch bestehen könnte.
Bitte klicken Sie zum Aktivieren des Inhalts auf den unten stehenden Link. |
Wichtig:
Erst nach dem Eingang Ihres Antrages mit allen erforderlichen Unterlagen und Angaben kann die für Sie zuständige Grundsicherungsstelle rechtsverbindlich Ihren Grundsicherungsanspruch berechnen und Sie bei Erfordernis beraten.
Die Berechnung mit einem Grundsicherungsrechner ersetzt diesen nicht.
Erhalte ich weitere Leistungen oder Vergünstigungen?
IngolstadtPass
Sozialhilfeleistungsbezieher erhalten auf Antrag den IngolstadtPass,
Mit dem IngolstadtPass erhalten Sie zum Beispiel Vergünstigungen in den städtischen Bädern, den städtischen Museen, beim Eislaufen, in der Stadtbibliothek, dem Stadttheater und weiteren Einrichtungen.
Nähere Infos: IngolstadtPass - Ingolstadt Miterleben
Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder und Jugendliche, deren Eltern Sozialhilfeleistungen erhalten haben, zusätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket [Kostenübernahme für Schulausflüge, Klassenfahrten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Pauschale für persönlichen Schulbedarf (insgesamt 174 Euro pro Kind und Schuljahr), evtl. Lernförderung und ein Teilhabebudget (pro Kind bis zu 180 Euro jährlich).
Nähere Infos: Leistungen für Bildung und Teilhabe (ingolstadt.de)
Kostenfreie Kita und Mittagsbetreuung
Für Familien, die Grundsicherungsleistungen erhalten werden auf Antrag die Gebühren für den Kitabesuch (Krippe, Kindergarten, Hort), die Kindertagespflege oder die Mittagsbetreuung durch die Stadt (Amt für Kinderbetreuung und -bildung) übernommen.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen bzw. eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen. Minderjährige sind nicht beitragspflichtig.
Sie haben die Möglichkeit diesen Antrag online zu stellen unter Antrag auf Befreiung.
Antragsformulare können Sie auch im Bürgerservice im Neuen Rathaus abholen bzw. dort stellen (siehe www.ingolstadt.de/rundfunkbeitrag).
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Antragseingang, dem jeweiligen Einzelfall und der Vollzähligkeit der erforderlichen Unterlagen abhängig.
Erforderliche Unterlagen
Die zur Beantragung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dieser Liste:
Grundsicherung - Liste der bei Antragstellung benötigten Unterlagen (Hinweisblatt)
Bitte beachten Sie:
Wenn der Hilfesuchende bei der Feststellung des Anspruchs seine Mitwirkung verweigert, kann auch die Sozialhilfeleistungen verweigert werden.
Fachwort: Mitwirkung verweigern
Erklärung: Sie helfen nicht mit. Sie legen zum Beispiel keine Unterlagen zum Einkommen, zum Vermögen oder zu Ihrer Gesundheit vor.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Online Verfahren
Derzeit aufgrund des Umfangs der benötigten Daten noch nicht umsetzbar.
Formulare
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Grundsicherungsstelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Unterhaltsvorschuss
Voraussetzungen:
Ihr Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt und lebt bei Ihnen (alleinerziehendem Elternteil), während der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil zahlt nicht/ nicht regelmäßig/ weniger als den Mindestunterhalt oder die Waisenrente des Kindes liegt unter dem Mindestunterhalt.
Genaue und weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Unterhaltsvorschuss
Zu beantragen bei:
Amt für Jugend und Familie
Adolf-Kolping-Straße 10
Raum: 330, Geschäftszimmer
85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1701, 305-1733
E-Mail: jugendamt@ingolstadt.de
Internet: www.ingolstadt.de/jugendamt
Formulare:
Wohngeld / Lastenzuschuss
Nähere Informationen:
Befreiung und Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitrag wird je Wohnung erhoben und gilt für alle Personen, die in der Wohnung leben und sowie für alle Rundfunkgeräte (Radio, Fernseher, Computer und Smartphone) in dieser Wohnung.
Mehr Informationen dazu erhalten Sie unter www.rundfunkbeitrag.de.
Wichtig:
- Minderjährige sind nicht beitragspflichtig.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen bzw. eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen.
Sie haben die Möglichkeit diesen Antrag online zu stellen unter Antrag auf Befreiung.
Antragsformulare können Sie auch im Bürgerservice im Neuen Rathaus abholen bzw. dort stellen.
Folgende Personen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40) des SGB XII oder nach § 27a oder 27d BVG
- Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46) des SGB XII
- Empfänger von Bürgergeld einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 SGB II
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 5 SGB III oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
- taubblinde Menschen
- Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Folgende Personen können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrag beantragen:
- blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
Die Stadt Ingolstadt bietet diesen Service kostenlos an. Es fallen keinerlei Gebühren für Beglaubigung, Fotokopien usw. an.
Rathausplatz 4
85049 Ingolstadt
Fax: 0841 305-1558
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Raum: Erdgeschoss
Website besuchen
Ich bin alleinerziehend und habe einen Rentenanspruch.
Welche ergänzenden Hilfen könnten in Frage kommen?
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen:
Sind Sie arbeitslos oder werden Sie arbeitslos?
Haben Sie die Anwartschaftszeit erfüllt und sich persönlich arbeitslos gemeldet?
Weitere Informationen bietet die Arbeitsagentur.
Zu beantragen bei:
Agentur für Arbeit Ingolstadt
Heydeckplatz 1
85049 Ingolstadt
01801 555-111
www.arbeitsagentur.de
Formulare:
Anträge erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit Ingolstadt oder >> hier.
Besonderheiten:
Rechtzeitige und persönliche Arbeitslosenmeldung ist wichtig, da frühestens ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Die Auszahlung erfolgt tagesgenau am Monatsende.
Bürgergeld
Voraussetzungen:
Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen / Vermögen finanzieren?
Arbeitslosigkeit ist nicht zwingende Voraussetzung!
Weitere Informationen bietet die Arbeitsagentur.
Zu beantragen bei:
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Tel.: 0841 305-45101 (Arbeitgeber-Team)
Tel.: 0841 305-45112 (Auskunft und Termine)
Fax: 0841 305-45111
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Website besuchen
Formulare:
Besonderheiten:
Bürgergeld wird nachrangig nach allen anderen Leistungen gewährt.Auszubildende sind in der Regel ausgeschlossen.
Bei Schwangerschaft werden zusätzliche Leistungen Mehrbedarf, ggf. Erstausstattung für das Baby gezahlt.
Die Auszahlung erfolgt zum Monatsanfang und wird rückwirkend für den Monat gezahlt, in welchem der Antrag gestellt wurde.
Melden Sie sich mit Ihrem Ausweis/Pass und den Ausweisen/Pässen der Kinder im Servicebereich. Dort erhalten Sie Termine für eine Information und einen für die Antragsabgabe.
Bildung und Teilhabe
Voraussetzungen:
Bezieher von Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe können für Klassenfahrten der Kinder, für den Schulbedarf der Kinder, für Nachhilfe, für eine Mittagsverpflegung sowie für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (Sportverein, Musikschule etc.) eine Erstattung beantragen.
Weitere Informationen unter:
Bildungspaket - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zu beantragen bei:
Jobcenter Ingolstadt (für Bezieher von Bürgergeld)
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Sozialamt Ingolstadt (für Wohngeld-, Sozialhilfe-, Kinderzuschlagbezieher)
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Formulare:
Ferienbetreuung für Kinder
Voraussetzungen:
Die Kosten für die Ferienbetreuung können nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestritten werden.
Zu beantragen bei:
Stadt Ingolstadt
Amt für Jugend und Familie
Adolf-Kolping-Straße 10
Raum: 330
85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1701
E-Mail: jugendamt@ingolstadt.de
Formulare:
erhalten Sie im Amt für Jugend und Familie
Besonderheiten:
Der Antrag muss rechtzeitig vor Antritt der Ferienmaßnahme gestellt werden. Die Kosten werden direkt mit dem Veranstalter abgerechnet.
Kindergeld
Voraussetzungen:
Kindergeld für minderjährige Kinder, die mit Ihnen im Haushalt leben.
Für Kinder über 18 Jahre gelten Besonderheiten.
Weitere Informationen bietet die Arbeitsagentur.
Zu beantragen bei:
Familienkasse Ingolstadt
Heydeckplatz 1
85049 Ingolstadt
0841 9338-360
Familienkasse-ingolstadt@arbeitsagentur.de
Formulare:
Kindergeldantrag (siehe Downloads)
Besonderheiten:
Die Auszahlung erfolgt je nach Endziffer der Kindergeldnummer im Laufe des Monats. Kindergeld wird laufend ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt.
Kinderbetreuungskosten
Voraussetzungen:
Ihr(e) Kind(er) hat/haben einen Platz in einer Kindertageseinrichtung und Sie verfügen über kein bzw. ein geringes Einkommen
Zu beantragen bei:
Amt für Kinderbetreuung und -bildung
Harderstraße 17/III
85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1715, -1744, -1745
Internet: www.ingolstadt.de/kinderbetreuung
Formulare:
Antragsformulare gibt es in jedem Kindergarten, Hort bzw. jeder Kinderkrippe
Weitere Informationen finden Sie hier
Besonderheiten:
Die Kosten werden direkt mit der Einrichtung abgerechnet. Die Leistung wird rückwirkend für den Monat gezahlt, in welchem der Antrag gestellt wurde. Bewilligungszeiträume müssen beachtet werden, regelmäßige Fortzahlungsanträge müssen gestellt werden.
Kinderzuschlag
Voraussetzungen:
Ihr(e) Kind(er) bekommt/bekommen Kindergeld und Sie selbst verfügen über ein Einkommen, das für die Lebenshaltung der Kinder nicht ausreicht.
Mit der Gewährung des Kinderzuschlages soll der Bezug von Bürgergeld vermieden werden. Der Kinderzuschlag kann höchsten 250 Euro pro Kind betragen.
Weitere Informationen bietet die Arbeitsagentur und das Infotool des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend:
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer
www.infotool-familie.de
Zu beantragen bei:
Familienkasse Bayern Süd
Standort Ingolstadt
Heydeckplatz 1
85049 Ingolstadt
Telefon: 0800 4555530
E-Mail: familienkasse-bayern-sued@arbeitsagentur.de
Formulare:
Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Leistungen werden allerdings nur so weit gewährt, als der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann.
Wer mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kann und noch nicht im Rentenalter ist, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern auf Bürgergeld. Die Zahlungen sind aber gleich hoch.
Online-Terminvereinbarung
Wichtiger Hinweis zum Verfahren zur Online-Terminreservierung:
Nachdem Sie Ihre Daten eingegeben und einen Termin im Kalender ausgewählt haben, bekommen Sie eine Mail an Ihre angegebene Mail-Adresse.
Diese Mail enthält einen Link, mit dem Sie Ihre Reservierung bestätigen; dieser Link ist 1 Stunde gültig. Jetzt wird der Termin im System eingetragen und Sie erhalten eine weitere Mail mit der genauen Terminzeit, einer 5-stelligen Terminnummer und eventuell mitzubringenden Unterlagen.
Erst wenn Sie diese zweite Mail bekommen, ist der Termin reserviert.
Ansprechpartner
Sollten Sie in eine finanzielle Notlage geraten, scheuen Sie nicht den Weg zum Amt für Soziales. Wir beraten Sie und unterbreiten Ihnen individuelle Hilfsangebote. Bitte kommen Sie zur Vorsprache möglichst nur nach einer Terminvereinbarung.
Einen Beratungstermin vereinbaren Sie per E-Mail oder telefonisch:
Nachname |
Telefon |
A - G |
0841 305-50113 |
H - O |
0841 305-50111 |
P - Z |
0841 305-50112 |
Sie finden uns im Gebäude Auf der Schanz 39 im 2. Obergeschoss.
Was versteht man unter Sozialhilfe?
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Leistungen werden allerdings nur so weit gewährt, als der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann.
Vor Eintritt der Sozialhilfe müssen daher alle anderen, der Sozialhilfe vorgehenden Ansprüche, z. B. auf Renten o. ä., geltend gemacht werden. Sozialhilfe muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden.
Hinweis:
Ein Unterhaltsrückgriff bei Eltern oder Kindern ist ausgeschlossen, sofern deren Jahreseinkommen einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht überschreitet. Auch auf eine Kostenerstattung durch die Erben wird verzichtet.
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe?
Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind,
- die maßgebenden Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII für den Anspruch auf die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben und
- die keine Ansprüche auf Bürgergeld bzw. auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben;
- oder Personen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen.
Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d. h. länger als 6 Monate, außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Feststellung wird durch den Rententräger oder einen Amtsarzt getroffen.
Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.
Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Wer erhält grundsätzlich keine Sozialhilfe?
Erwerbsfähige Personen zwischen dem 15. und 65. oder 67. Lebensjahr (gestaffelt nach der maßgebenden Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII) können Bürgergeld im Jobcenter der Stadt Ingolstadt beantragen.
Erwerbsunfähige Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft Erwerbsgemindert sind, können bei Vorliegen der Voraussetzungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen.
Können EU-Bürgerinnen und EU-Bürger Sozialhilfe erhalten?
In Ingolstadt gemeldete EU-Bürgerinnen und EU-Bürger können Zugang zu Sozialleistungen haben. Ob die Voraussetzungen zum Bezug im Einzelnen vorliegen, ist durch das Amt für Soziales zu prüfen.
Benötigte Unterlagen:
Nähere Informationen dazu, welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Sozialhilfesachbearbeitung:
Sozialhilfe - Liste der bei Antragstellung benötigten Unterlagen (Hinweisblatt)
Welche Leistungen erhalte ich?
Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören vor allem Nahrungsmittel, Kleidung, Kosten einer Wohnung oder Unterkunft (einschließlich der Heizkosten), Haushaltsenergie sowie weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mehrkosten zum Beispiel für eingeschränkte Mobilität und für kostenaufwendige Ernährung gewährt werden. Anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Zusatzbeiträge und Vorsorgebeiträge werden übernommen.
Sind die Einkünfte geringer als der Bedarf, wird monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet.
Ergibt die Berechnung, dass die Höhe der Einkünfte im Moment keinen Anspruch auf laufende monatliche Sozialhilfe begründet, kann vielleicht eine einmalige Hilfe gewährt werden.
Ob und in welcher Höhe Sozialhilfeleistungen gewährt werden hängt ab von
- der Größe der Bedarfsgemeinschaft,
- der Höhe der Kosten der Unterkunft,
- der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung,
- der Höhe des Familieneinkommens und der verwertbaren Vermögenswerte.
Schweres Wort: Bedarfsgemeinschaft
Erklärung: Anzahl der Familienmitglieder Ihres Haushaltes.
Unterkunftskosten
Grundsätzlich können im Rahmen der Sozialhilfe nur die angemessen Miet-, Heiz- und Nebenkosten übernommen werden.
Jedoch werden im ersten Jahr ab Stellung eines Erstantrages die tatsächlich anfallenden Mietkosten übernommen (Karenzzeit), auch wenn sie in ihrer Höhe unangemessen sind.
Nach Ablauf dieser Karenzzeit hat der Leistungsempfänger auf eine Verminderung der Mietkosten auf die jeweiligen Mietobergrenzen (s. Tabelle) hinzuwirken.
Sollte innerhalb von weiteren sechs Monaten keine Minderung der Mietkosten erfolgen, so können dann nur noch die angemessenen Mietkosten in Höhe der Mietobergrenzen übernommen werden.
Da für die Heizkosten keine Karenzzeit gilt, können nur die angemessenen Heizkosten anerkannt werden, die sich nach den entsprechenden Werten des bundesweiten Heizspiegels richtet.
Bei einem Umzug und bestehendem oder absehbarem Hilfebedarf setzen Sie bitte frühzeitig vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Amt für Soziales in Verbindung und beantragen eine Zusicherung über die Übernahme der Unterkunftskosten, damit auch Mietkautionen oder sonstige Wohnungsbeschaffungskosten gegebenenfalls übernommen werden können.
Sollten Sie mit Ihrer Mietzahlung im Rückstand gekommen sein und in der Folge der Verlust der Wohnung drohen, so kann der Rückstand möglicherweise darlehensweise im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden.
Diese Leistung steht jedem Bürger unabhängig von einem sozialhilferechtlichem oder sonstigem Leistungsanspruch offen.
Hierfür nehmen Sie sich bitte ebenfalls unverzüglich Kontakt mit dem Amt für Soziales auf.
In Ingolstadt gelten seit dem 01.07.2024 für die Angemessenheit der Mietkosten folgende Mietobergrenzen:
Personenzahl |
angemessene qm |
angemessene Bruttokaltmiete |
1 |
50 |
570 Euro |
2 |
65 |
729 Euro |
3 |
75 |
854 Euro |
4 |
90 |
967 Euro |
5 |
105 |
1.128 Euro |
Jede weitere Person |
+15 |
+162 Euro |
Wie kann ich selbst prüfen, ob ich Sozialhilfeleistungen erhalte?
Der nachfolgenden Rechner ermöglicht Ihnen eine unverbindliche Einschätzung, ob an Hand Ihrer Einkommenssituation und unter Berücksichtigung Ihrer eigenen Haushaltssituation ein möglicher Sozialhilfeanspruch bestehen könnte.
Bitte klicken Sie zum Aktivieren des Inhalts auf den unten stehenden Link. |
Wichtig:
Erst nach Bekanntwerden Ihrer Bedürftigkeit und nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Angaben kann die für Sie zuständige Sozialhilfestelle rechtsverbindlich Ihren Sozialhilfeanspruch berechnen und Sie bei Erfordernis beraten.
Die Berechnung mit einem Sozialhilferechner ersetzt dies nicht.
Welche Leistungen beim Amt für Soziales beantragen?
Folgende Leistungen können Sie beim Amt für Soziales der Stadt Ingolstadt beantragen:
- Leistungen zum Lebensunterhalt für erwerbsunfähige Personen (§ 27 - § 40 SGB XII )
- Hilfe zur Gesundheit (§ 47 - § 52 SGB XII)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 - § 69 SGB XII)
- Hilfe in anderen Lebenslagen § 70 - § 74 SGB XII)
- Hilfe zu Bestattungskosten (§ 74 SGB XII): Hier erfahren Sie mehr zum Thema der “Übernahme von Bestattungskosten“
Einmalige Hilfen:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattungen für Bekleidung
- Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Bitte fragen Sie in Zweifelsfällen beim Amt für Soziales nach.
Hinweis: Bitte beantragen Sie Leistungen im Amt für Soziales der Stadt Ingolstadt über die Seite “Formulare“.
Welche Leistungen beim Bezirk Oberbayern beantragen?
- Hilfe zur Pflege (§ 61- § 66 SGB XII)
- Hilfe in Einrichtungen Alten- und Pflegeheimen, Kurzzeitpflege (§ 75 SGB XII)
- Mobilitätshilfe gewährt der Bezirk Oberbayern
- Kurzzeitpflege (§ 75 SGB XII)
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (§ 53 - § 60 SGB XII)
Hinweis:
Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen beim Bezirk Oberbayern stellen möchten, besuchen Sie bitte die jeweilige Seite im Themenbereich:
oder nehmen Sie Kontakt zur Servicestelle des Bezirks Oberbayern auf.
Sie erreichen die Servicestelle unter den Telefonnummern 089 2198-21010, -21011 und -21012 sowie per E-Mail unter: servicestelle@bezirk-oberbayern.de oder informieren Sie sich hier über die "Vor-Ort-Beratung des Bezirks Oberbayern".
Erhalte ich weitere Leistungen oder Vergünstigungen?
IngolstadtPass
Sozialhilfeleistungsbezieher erhalten auf Antrag den IngolstadtPass,
Mit dem IngolstadtPass erhalten Sie zum Beispiel Vergünstigungen in den städtischen Bädern, den städtischen Museen, beim Eislaufen, in der Stadtbibliothek, dem Stadttheater und weiteren Einrichtungen.
Nähere Infos: IngolstadtPass - Ingolstadt Miterleben
Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder und Jugendliche, deren Eltern Sozialhilfeleistungen erhalten haben, zusätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket [Kostenübernahme für Schulausflüge, Klassenfahrten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Pauschale für persönlichen Schulbedarf (insgesamt 174 Euro pro Kind und Schuljahr), evtl. Lernförderung und ein Teilhabebudget (pro Kind bis zu 180 Euro jährlich).
Nähere Infos: Leistungen für Bildung und Teilhabe (ingolstadt.de)
Kostenfreie Kita und Mittagsbetreuung
Für Familien, die Grundsicherungsleistungen erhalten werden auf Antrag die Gebühren für den Kitabesuch (Krippe, Kindergarten, Hort), die Kindertagespflege oder die Mittagsbetreuung durch die Stadt (Amt für Kinderbetreuung und -bildung) übernommen.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen bzw. eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen. Minderjährige sind nicht beitragspflichtig.
Sie haben die Möglichkeit diesen Antrag online zu stellen unter Antrag auf Befreiung.
Antragsformulare können Sie auch im Bürgerservice im Neuen Rathaus abholen bzw. dort stellen (siehe www.ingolstadt.de/rundfunkbeitrag).
Welches Einkommen zählt?
Was ist mit meinem Vermögen und Auto?
Zum Einkommen zählen beispielsweise Renten und Pensionen, Betriebsrenten, Unterhaltszahlungen, Elterngeld, Kindergeld, Erwerbseinkommen auch aus selbstständiger oder geringfügiger Beschäftigung, Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen. Auch Zahlungen aus dem Ausland werden angerechnet.
Vom Erwerbseinkommen werden Freibeträge und Beiträge zu Haftpflicht-, Hausratversicherungen sowie dem VdK vom Einkommen abgesetzt. Pflegegeld und Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
Schonvermögen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro je Person, ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen sind vor einer Verwertung geschützt. Zusätzlich zählt auch ein Kraftfahrzeug mit einem (Rest-)Wert von bis zu 7.500 Euro zum Schonvermögen.
Vermögen über der Schongrenze muss für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.
Erforderliche Unterlagen
Die zur Beantragung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dieser Liste:
Sozialhilfe - Liste der bei Antragstellung benötigten Unterlagen (Hinweisblatt)
Bearbeitungsdauer
Die Hilfe beginnt in der Regel mit dem Bekanntwerden der Notlage beim Sozialamt. Setzen Sie sich daher bitte mit uns persönlich, telefonisch oder mit E-Mail in Verbindung. Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig vom Einzelfall; bei längerer Verfahrensdauer wird erforderlichenfalls ein Vorschuss gewährt.
Online Verfahren
Derzeit aufgrund des Umfangs der benötigten Daten noch nicht umsetzbar.
Formulare
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Sozialhilfestelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Unterhaltsvorschuss
Voraussetzungen:
Ihr Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt und lebt bei Ihnen (alleinerziehendem Elternteil), während der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil zahlt nicht/ nicht regelmäßig/ weniger als den Mindestunterhalt oder die Waisenrente des Kindes liegt unter dem Mindestunterhalt.
Genaue und weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Unterhaltsvorschuss
Zu beantragen bei:
Amt für Jugend und Familie
Adolf-Kolping-Straße 10
Raum: 330, Geschäftszimmer
85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1701, 305-1733
E-Mail: jugendamt@ingolstadt.de
Internet: www.ingolstadt.de/jugendamt
Formulare:
Wohngeld / Lastenzuschuss
Nähere Informationen:
Befreiung und Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitrag wird je Wohnung erhoben und gilt für alle Personen, die in der Wohnung leben und sowie für alle Rundfunkgeräte (Radio, Fernseher, Computer und Smartphone) in dieser Wohnung.
Mehr Informationen dazu erhalten Sie unter www.rundfunkbeitrag.de.
Wichtig:
- Minderjährige sind nicht beitragspflichtig.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen bzw. eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen.
Sie haben die Möglichkeit diesen Antrag online zu stellen unter Antrag auf Befreiung.
Antragsformulare können Sie auch im Bürgerservice im Neuen Rathaus abholen bzw. dort stellen.
Folgende Personen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40) des SGB XII oder nach § 27a oder 27d BVG
- Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46) des SGB XII
- Empfänger von Bürgergeld einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 SGB II
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 5 SGB III oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
- taubblinde Menschen
- Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Folgende Personen können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrag beantragen:
- blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
Die Stadt Ingolstadt bietet diesen Service kostenlos an. Es fallen keinerlei Gebühren für Beglaubigung, Fotokopien usw. an.
Rathausplatz 4
85049 Ingolstadt
Fax: 0841 305-1558
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