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Aufsicht und Anzeige für Heilberufe

Eine Aufgabe des Gesundheitsamtes ist die Berufsaufsicht. Darunter ist zu verstehen, dass die Behörde geeignete Maßnahmen einleiten muss, wenn sie Kenntnis davon erhält

  • dass Angehörige von Heilberufen ihre Berufspflichten nicht erfüllen bzw. ihre Befugnisse nicht einhalten, oder
  • dass jemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.

Außerdem muss das Gesundheitsamt in seinem Zuständigkeitsbereich alle Angehörigen eines gesetzlich geregelten Heilberufs und dabei gesondert diejenigen erfassen, die ihren Beruf selbständig ausüben.  Hierzu muss durch die selbständig Tätigen jeweils der Beginn bzw. das Ende der selbständigen Tätigkeit angezeigt und bei Anmeldung Einsicht in die entsprechenden Urkunden gewährt werden, welche die Berechtigung zur Ausübung des Berufes bzw. zum Führen der Berufsbezeichnung beweisen. Außerdem ist die Vorlage einer angemessenen Haftpflichtversicherung notwendig.

Zu den gesetzlich geregelten Heilberufen zählen:  

  • Ergotherapeut/-in
  • Diätassistent/-in
  • Hebamme/Entbindungshelfer
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
  • Logopäde/-in
  • Physiotherapeut/-in
  • Orthoptist/-in
  • Pharmazeutisch-technische/r Assistent/-in
  • Rettungsassistent/-in
  • Technische/r Assistent/-in in der Medizin
  • Podologe/-in
  • Altenpfleger/-in

 An- und Abmeldungen von entsprechenden selbständig arbeitenden Angehörigen eines der aufgeführten Heilberufe sind während der Öffnungszeiten des Gesundheitsamtes möglich.

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