Was ist an Silvester erlaubt?
Regelungen für den Jahreswechsel 2024/2025
Wie bereits in den letzten Jahren ist die Ingolstädter Altstadt auch heuer zum Jahreswechsel feuerwerksfreie Zone. Diese Regelung hat sich seit ihrer Einführung 2019 bewährt. Damals hatte der Stadtrat das Abbrennen von Silvesterraketen und anderer Feuerwerkskörper verboten.
Grund für diese Maßnahme ist in erster Linie der Schutz der historischen Gebäude. Neben dem Brandschutz spielen auch gesundheitliche Aspekte eine Rolle, insbesondere im Hinblick auf die Feinstaubbelastung: Denn die enge Bebauung der Innenstadt führt zu einer geringeren Luftzirkulation vor allem bei Inversionswetterlagen, so dass sich schädlicher Feinstaub – je nach Wind- und Wetterverhältnissen – über viele Stunden in der Luft hält und in den unteren Atmosphärenschichten anreichert. Das kann v. a. bei kranken und älteren Personen zu Atemwegsbeschwerden oder Herz-Kreislauf-Problemen führen. (Überschreitung des zulässigen Tagesmittelwertes für Feinstaub um mehr als das 20-fache allein in der Silvesternacht!)
Die Polizeiinspektion Ingolstadt und der Kommunale Ordnungsdienst überwachen das Abschuss-, Abbrenn- und Mitnahmeverbot in der Innenstadt.
Auf das Feuerwerksverbot wird unter anderem an den Zugängen zur Innenstadt mit entsprechenden Schildern und Bannern hingewiesen.
Der Verkauf der Feuerwerkskörper ist an den letzten drei Verkaufstagen vor Neujahr erlaubt. Raketen und Böller (Feuerwerk der Kategorie 2) dürfen nur an Volljährige abgegeben werden; auch mit einer schriftlichen Vollmacht der Eltern kann diese Regelung nicht außer Kraft gesetzt werden. Feuerwerkskörper dürfen in den zugelassenen Bereichen nur am Silvester- und am Neujahrstag abgebrannt werden. Wer sie davor oder danach zündet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich ziehen kann.
Generell gilt:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen verboten (§ 23 Abs. 1 1.SprengV).
Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern empfiehlt den Verbrauchern zur eigenen Sicherheit und aus Rücksicht auf andere folgende Verhaltensregeln:
- Nur geprüfte Qualität mit CE-Kennzeichnung und einer Registriernummer verwenden (z.B.: 0589-F2-0001).
- Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise des Herstellers beachten.
- Feuerwerkskörper nur im Freien, nicht in der Nähe von Personen oder brennbarem Material anzünden. Den auf der Verpackung angegebenen Sicherheitsabstand einhalten.
- Kindern und Jugendlichen darf – auch im Familienkreis – kein Feuerwerk der Kategorie 2 überlassen werden.
- Feuerwerkskörper ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden, standsicher aufstellen und nicht in der Hand anzünden.
- Leicht entzündbare Materialien von Balkon oder Terrasse entfernen und Fenster geschlossen halten.
- Feuerwerkskörper niemals mechanisch bearbeiten oder gar selbst herstellen – Basteleien führen oftmals zu schweren Unfällen und sind darüber hinaus strafbar.
- Von Blindgängern fernhalten und auf keinen Fall versuchen, diese erneut zu anzuzünden.
Weitere Informationen finden Sie in der Allgemeinverfügung Feuerwerksverbot 2024/2025