Hinweise zur Eröffnung der elektronischen Kommunikation (Zugangseröffnung)
Die Stadt Ingolstadt begrüßt die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und hat dazu den elektronischen Zugang nach Art. 3 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) eröffnet. Zugänge im Sinne dieser Zugangseröffnung sind die von der Stadt Ingolstadt auf ihrer Webseite und die im Schriftverkehr publizierten E-Mail-Adressen. Dabei ist zwischen formfreien und formgebundenen Schreiben (zum Beispiel Rechtsbehelfe wie Widersprüche) zu unterscheiden.
Formfreie Schreiben
Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formfreien Schriftverkehr z. B. Vorgänge oder Anfragen, die keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen, ist keine digitale Signatur nötig. E-Mails können Sie direkt an die/den Ihnen bekannte Sachbearbeiter/in oder an die zuständige Dienststelle richten.
Formgebundene Schreiben
Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formgebundenen Schriftverkehr, die eine eigenhändige Unterschrift voraussetzen, gilt Folgendes:
Nach § 70 S. 1 VwGO i. V. m. Art. 3 a Abs. 2 und 3 BayVwVfG ist die Widerspruchseinlegung auf folgendem elektronischen Weg möglich:
1. Übermittlung eines Dokuments in qualifizierter elektronischer Signatur,
2. unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, wenn das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird (im zweiten Fall nur bei Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 Aufenthaltsgesetzes),
3. Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
- aus einem der in Art. 3 a Abs. 3 Nr. 2 a) bis c) BayVwVfG genannten Postfächern oder
- mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes.
In jedem Fall ist zu beachten, dass eine rechtswirksame Einlegung des Widerspruchs per einfacher E-Mail nicht möglich ist.
Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation
Die Stadt Ingolstadt nimmt E-Mails in den Formaten "Text" und "HTML" an.
E-Mail-Anhänge werden bei formfreien Schreiben in den Dateiformaten Textdateien im Format *.txt, *.rtf, *.docx, *xlsx, *.pdf, *.jpg, *.gif, *.tif, *.bmp entgegengenommen.
Dateien in den vorgenannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Hierbei ist das zip-Format zu wählen. Passwortgeschützte Datei-Archive werden nicht entgegengenommen
E-Mail-Anhänge werden bei formgebundenen Schreiben nur im Dateiformat (*.pdf) entgegengenommen.
Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Empfangsstelle zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (sog. Makros) verwendet werden. Nicht lesbare Dateiformate werden an die Absenderadresse zurückgeschickt.
Die Stadt Ingolstadt nimmt zurzeit keine verschlüsselten E-Mails an. Falls Sie uns vertrauliche Informationen senden wollen, bitten wir Sie, hierzu die Briefpost zu verwenden. Wir weisen darauf hin, dass auch bei Verwendung elektronischer Signaturen keine Verschlüsselung der übertragenen Inhalte erfolgt.
E-Mails werden nur bis zu einer Gesamtgröße von 50 Megabyte angenommen.
Die Stadt Ingolstadt kann zurzeit bei formgebundenen Schreiben nur Signaturen von akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern auf Echtheit und Gültigkeit prüfen.
Sofern Sie andere Signaturen verwenden, wird die Schriftform dadurch nicht ersetzt.
Die Stadt Ingolstadt verwendet eine Software zur Filterung von unerwünschten E-Mails (Spam-Filter). Durch den Spam-Filter können Ihre E-Mails auch ohne Hinweis abgewiesen werden, wenn diese durch bestimmte Merkmale fälschlich als Spam identifiziert wurden.
Wird per E-Mail an die Stadt Ingolstadt herangetreten, geht die Stadt Ingolstadt davon aus, dass die Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Gesetzliche Grundlagen
Art. 3a BayVwVfG - Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür
einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch
Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen ist. 3Die Signierung mit einem Pseudonym, das die
Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die
Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1.durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von
der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur
Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein
elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12
des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen;
2.durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an
die Behörde
a)aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und
31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf
gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
b)aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
c)aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person
oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines
Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2
Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
d)mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der
Behörde,
a)indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen
werden;
b)durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-
Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die
erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung
festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren
und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit
gewährleisten.
(4) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht
geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mit. 2Macht ein Empfänger geltend, er könne das von
der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in
einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(5) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem
elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich
zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der
Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit
zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu
stellen.