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Mietzuschuss für öffentlich geförderte Wohnungen - Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF); Beantragung

Beantragung eines Mietzuschusses für öffentlich geförderte Wohnungen

Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF)

Mieter öffentlich geförderter Wohnungen können einen einkommensabhängigen monatlichen Mietkostenzuschuss erhalten.

Für eine Antragstellung ist KEINE persönliche Terminvorsprache erforderlich. Der Antrag kann über folgende Wege eingereicht werden:

Die notwendigen Formulare können Sie ⮕ hier ⬅ herunterladen und ausdrucken. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein kontaktieren Sie uns für den Versand in Papierform.
Persönliche Vorsprachen bei Bedarf sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Erforderliche Unterlagen

Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen der letzten 12 Monate, z.B.:

  • jeweils letzte 12 Lohnzettel oder Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber (auch bei Minijob)
  • aktuelle Bescheide über Rente, Betriebsrente, Zusatzrente in Kopie
  • aktuelle Bescheide über Arbeitslosengeld, Grundsicherung in Kopie
  • aktuelle Bescheide über Elterngeld, Krankengeld, BaföG, etc. in Kopie
  • Nachweis über Miet-/ oder Pachteinnahmen, Kapitaleinkünfte, etc.
  • bei Selbstständigen: Einkommensteuerbescheid oder Gewinnermittlung

Es besteht die Verpflichtung, Nachweise über alle Einkünfte (außer Kindergeld und Pflegegeld) vorzulegen. Nicht wahrheitsgemäße oder unvollständige Angaben können zu Rückzahlungsverpflichtungen führen!

  • Kopie des unterschriebenen Mietvertrags (bei Erstantrag) bzw. aktuelle Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vermieters (bei Wiederholungsantrag)
  • falls eine Schwerbehinderung ab GdB 50 vorliegt: Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • falls eine Eheschließung vor weniger als 8 Kalenderjahren erfolgte: Kopie der Eheurkunde
  • falls Kinderbetreuungskosten bezahlt werden: Bescheid Schule/Kita
  • falls Unterhalt bezahlt wird: Unterhaltstitel, oder Kontoauszug mit Unterhaltszahlung
  • falls Werbungskosten vorliegen, die die steuerlichen Pauschalbeträge übersteigen: letzter Bescheid über Einkommensteuer

Was bedeutet EOF?

Die einkommensorientierte Zusatzförderung ist ein Mittel der Wohnungsbauförderung und soll der Bevölkerung preisgünstigen Mietwohnraum ermöglichen.

Als Höhe der Förderung wird für jedes geförderte Bauvorhaben individuell ein Monatsbetrag pro Quadratmeter Wohnfläche festgelegt. Dieser bleibt für die Bindungsdauer von 25 oder 40 Jahren unverändert. Mieterhöhungen führen deshalb nicht zu einer Änderung der Förderung.

Die Förderung wird den Mieter-/innen ausschließlich auf Antrag für eine Dauer von 24 Monaten gewährt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes kann ein Wiederholungsantrag gestellt werden. Die Förderung kann frühestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erneut beantragt werden.

Die Förderung wird den Mieter-/innen am Monatsanfang auf ihr Konto überwiesen. Bei einer Überweisung der Förderung direkt an den Vermieter muss dessen schrifliche Zustimmung vorab eingeholt werden.

Einkommensänderungen oder Änderungen in der Haushaltszusammensetzung während des Bewilligungszeitraums müssen bei Bescheiden, die vor dem 01.04.2022 erlassen wurden, unverzüglich der Bewilligungsstelle mitgeteilt werden.

Einkommensänderungen oder Änderungen in der Haushaltszusammensetzung während des Bewilligungszeitraums müssen bei Bescheiden, die nach dem 01.04.2022 erlassen wurden, nicht mehr mitgeteilt werden. Es besteht jedoch die Verpflichtung mitzuteilen, wenn der Mietvertrag für die geförderte Wohnung gekündigt wird.

Wer erhält EOF?

Die Einkommensorientierte Zusatzförderung können ausschließlich Mieter-/innen von öffentlich geförderten Mietwohnungen erhalten, die die jeweiligen Einkommensgrenzen einhalten.

Um Zugang zu einer geförderten Mietwohnung zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf eine Wohnberechtigung (www.ingolstadt.de/wohnberechtigungsschein) beim Wohnungsamt gestellt werden. Mit dieser kann ein Mietvertrag für eine förderfähige Wohnung abgeschlossen werden.

Ob eine Wohung mit der einkommensorientierten Förderung gefördert ist, ist im jeweiligen Mietvertrag erkennbar.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung bemisst sich anhand der Zuordnung zu folgenden Einkommensstufen (ESt) zum Zeitpunkt der Antragstellung:

Bedeutung der Abkürzungen

BJE / ESt = circa Bruttojahreseinkommen für Einkommensstufe I, II bzw. III
Kj. = Kalenderjahre
Alleinerz. = Alleinerziehende/-r
verh. = verheiratet

Haushalt BJE / ESt I BJE / ESt II  BJE / ESt III
1 Erwachsener  26.200 Euro
 33.900 Euro
 41.600 Euro
1 Alleinerz. + 1 Kind  42.300 Euro
 54.900 Euro
 67.500 Euro
1 Alleinerz. + 2 Kinder  51.300 Euro
 69.300 Euro
 87.300 Euro
2 Erwachsene  40.500 Euro
 51.700 Euro
 62.900 Euro
2 Erwachsene kürzer als 7 Kj. verh.  47.600 Euro
 58.800 Euro
 70.000 Euro
2 Erwachsene + 1 Kind  49.500 Euro
 66.100 Euro
 82.800 Euro
2 Erwachsene kürzer als 7 Kj. verh. + 1 Kind  56.600 Euro
 73.300 Euro
 89.900 Euro
2 Erwachsene + 2 Kinder  58.500 Euro
 80.500 Euro
 101.100 Euro
2 Erwachsene kürzer als 7 Kj. verh. + 2 Kinder  65.600 Euro
 87.700 Euro
 109.800 Euro
2 Erwachsene + 3 Kinder  67.500 Euro
 95.000 Euro
 122.500 Euro
2 Erwachsene kürzer als 7 Kj. verh. + 3 Kinder  74.600 Euro
 102.200 Euro
 129.600 Euro

Die Haushalte können zudem von weiteren Abzugsbeträgen (z.B. zu leistende Unterhaltsverpflichtungen, Kinderbetreuungskosten, Werbungskosten, etc.) profitieren.

Rentner/-in

Bedeutung der Abkürzungen

BJR / ESt = circa Bruttojahresrente für Einkommensstufe I, II bzw. III
SchwB = Schwerbehinderung
GdB = Grad der Behinderung

Haushalt BJR / ESt I BJR / ESt II BJR / ESt III
1 Rentner/-in  19.500 Euro
25.500 Euro
31.500 Euro
1 Rentner/-in mit SchwB ab GdB 50 23.900 Euro
29.900 Euro
 35.900 Euro
 Rentnerehepaar 30.600 Euro
39.300 Euro
 48.100 Euro
 Rentnerehepaar mit einer SchwB ab GdB 50
35.100 Euro
 43.800 Euro
 52.500 Euro
 Rentnerehepaar mit zwei SchwB ab GdB 50
39.500 Euro
48.200 Euro
 56.900 Euro

Wichtig:

Bei älteren geförderten Wohnblöcken gelten zum Teil andere Einkommensgrenzen.
Bei anderen Einkunftsarten als nichtselbstständiger Arbeit ergeben sich bei der Einkommensberechnung andere Freibeträge. Die Zuordnung zu den Einkommensstufen kann in diesen Fällen deutlich zu den oben genannten Zahlen abweichen!

Mietbelastung (von den Mietern zu entrichten):

Die Mietbelastung in den geförderten Wohnungen wird für jeden Wohnblock individuell unter Berücksichtigung des örtlichen Mietniveaus durch die Regierung von Oberbayern festgesetzt.
Folgendes Beispiel zeigt die sinkende Mietbelastung durch die Förderung bei einer höchstzulässigen Miete von 13,00 Euro/m²:


Einkommensstufe I
Einkommensstufe II
Einkommensstufe III
Höchstzulässige Miete
13,00 Euro/m² 13,00 Euro/m² 13,00 Euro/m²
- Förderung
7,50 Euro/m² 6,50 Euro/m² 5,50 Euro/m²
= Vom Mieter zu entrichten
5,50 Euro/m² 6,50 Euro/m² 7,50 Euro/m²

Bei Überschreitung der Einkommensstufe III wird keine Förderung mehr gewährt.

Betriebskosten werden im Rahmen der EOF nicht gefördert.

Was ist der Unterschied zu Wohngeld?

Wohngeld (www.ingolstadt.de/wohngeld) kann als staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten als Sozialleistung von einkommensschwächeren Haushalten beim Wohnungsamt beantragt werden. Hierbei muss es sich nicht um öffentlich geförderte Wohnungen handeln.

Es ist möglich, Wohngeld gleichzeitig zur einkommensorientierten Zusatzförderung zu beziehen.

Online-Terminvereinbarung - bei Bedarf (zur Antragsabgabe)


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Wichtiger Hinweis zum Verfahren zur Online-Terminreservierung:

Nachdem Sie Ihre Daten eingegeben und einen Termin im Kalender ausgewählt haben, bekommen Sie eine Mail an Ihre angegebene Mail-Adresse.
Diese Mail enthält einen Link, mit dem Sie Ihre Reservierung bestätigen; dieser Link ist 1 Stunde gültig. Jetzt wird der Termin im System eingetragen und Sie erhalten eine weitere Mail mit der genauen Terminzeit, einer 5-stelligen Terminnummer und eventuell mitzubringenden Unterlagen.
Erst wenn Sie diese zweite Mail bekommen, ist der Termin reserviert.

Kosten

keine

Fristen

Die Zusatzförderung wird frühestens ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. (Eingang des Antragsformulars bei der Bewilligungsstelle)

Kontakt

Stadtplanungsamt - Wohnungsbauförderung