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Kommunale Liegenschaftsverwaltung; Informationen

Die Liegenschaftsverwaltung ist für die vielfältigen Aufgaben im Bereich des Grundstückswesens zuständig.

Beschreibung

Zu den Aufgaben des Liegenschaftsamtes gehört die Verwaltung des bebauten und unbebauten Grundbesitzes der Stadt Ingolstadt (Grundstücksverwaltung) sowie An- und Verkauf von Grundstücken (Grundstücksverkehr).

Zur Grundstücksverwaltung zählen folgende Bereiche:

  • Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für städtische Liegenschaften
  • Anmietung von Immobilien für städtische Zwecke
  • Mietvertragsverwaltung
  • Bewirtschaftung der unbebauten Grundstücke (Vermietung, Verpachtung)
  • Miet- und Pachtverträge über fremde Grundstücke für Zwecke der Stadt Ingolstadt
  • Bewirtschaftung von städtischen Jagd-, Fischerei- und ähnlichen Rechten

Kontakt

Zum Grundstücksverkehr zählen die Bereiche:

  • An- und Verkauf von Grundstücken aller Art
  • Ausübung von Vorkaufsrechten
  • Bestellung von Erbbaurechten und anderen Rechten Dritter am Grundeigentum der Stadt Ingolstadt bzw. an Grundstücken Dritter
  • Dienstbarkeitsbestellungen
  • Durchführung privater Baulandumlegungen bei denen die Stadt Ingolstadt als Grundstückseigentümer beteiligt ist
  • Grunderwerb im Rahmen des Baulandentwicklungsprogrammes der Stadt Ingolstadt
  • Verkauf von Baugrundstücken (www.ingolstadt.de/bauplatz)
  • Newsletter (www.ingolstadt.de/Newsletter-An-Abmeldung)

Kontakt

Tel.: 0841 305-1211 /-1214
Fax: 0841 305-1216
Nachricht schreiben oder
Sicheres Kontaktformular
Raum: 313, Sachgebietsleitung

Beschreibung

Zu den Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung einer Gemeinde, eines Landkreise oder eines Bezirks gehört die Verwaltung des bebauten und unbebauten kommunalen Grundbesitzes. Dazu zählen z. B. folgende Bereiche:

  • Bewirtschaftung der Liegenschaften
  • Verwaltung von unbebauten Grundstücken
  • Mietangelegenheiten
  • Pachtangelegenheiten
  • Erwerb und Verkauf von Grundstücken

Zu den Liegenschaften können z. B. Verwaltungsgebäude, Schulen, kulturelle Einrichtungen, Parkanlagen oder Seen gehören.

Fristen

keine.

Rechtsgrundlagen

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Weiterführende Informationen

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 12.10.2023