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Behördenwegweiser

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Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Pflege

Wenn Sie pflegebedürftig sind und die Leistungen der Pflegekasse sowie Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten.

Beschreibung

Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII, soweit es ihnen sowie ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mitteln aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht außerdem nur insoweit, als der Pflegebedarf nicht über andere Leistungsansprüche (z. B. Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung oder aus einer privaten Pflegeversicherung) abgedeckt werden kann. Damit gilt im Ergebnis: Personen, die in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind bzw. Ansprüche aus anderen Leistungssystemen im Pflegefall erhalten, können im Rahmen der Hilfe zur Pflege ergänzende Leistungen beziehen, sofern die zustehenden Pflegeleistungen nicht zur Deckung des Gesamtpflegebedarfs ausreichend sind. Soweit keine vorrangigen Leistungsansprüche bestehen, übernimmt der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege unter Umständen auch den Gesamtpflegebedarf.

Die Höhe der Leistungen der Hilfe zur Pflege richtet sich nach der Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung und danach, ob das eigene Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten bzw. das der zum Unterhalt verpflichteten Personen zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden kann.

Bei nicht pflegeversicherten Leistungsberechtigten kann unter Umständen der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:

  • die häusliche Pflege (zum Beispiel Pflegehilfsmittel, Pflegegeld),
  • die teilstationäre Pflege,
  • die Kurzzeitpflege,
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds,
  • die stationäre Pflege (in einem Pflegeheim).

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.

Der Träger der Sozialhilfe ist grundsätzlich an die Feststellungen des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gebunden.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Hilfe zur Pflege

Die Zuständigkeit für die Hilfe der Pflege hat sich zum 01.01.2019 geändert.

So ist für die Hilfe zur Pflege der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig.

Anträge und weitergehende Anfragen richten Sie bitte an den Bezirk Oberbayern (Servicestelle), Telefon 089 2198-21010, -21011, -21012 oder per E-Mail an servicestelle@bezirk-oberbayern.de 

Leistung an- bzw. abmelden

Im persönlichen Kontakt wird geklärt, welche Unterlagen für die Leistungsgewährung notwendig sind.

Die Abmeldung erfolgt in der Regel durch Kontaktaufnahme mit der gewährenden Leistungsstelle.

Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte möglichst einen Termin. Damit können Wartezeiten vermieden werden.

Voraussetzungen

  • Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus wird noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal 125 Euro monatlich gewährt.
  • Hilfe zur Pflege wird jedoch nur insoweit gewährt, als die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Für die Hilfe zur Pflege gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang. Bei stationärer Hilfegewährung kann unter Umständen ein Einsatz von Einkommen unter dieser Einkommensgrenze in Betracht kommen.

Verfahrensablauf

  • Pflegeversicherte wenden sich zunächst an die zuständige Pflegekasse, um zu klären, welche Leistungen ihnen in welcher Höhe zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder gar keine Leistungen zustehen, kann Hilfe zur Pflege bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
  • Diese veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten, die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und den notwendigen Hilfebedarf durch das Gesundheitsamt.
  • Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Gewährung von Hilfe zur Pflege nicht entgegenstehen, ergeht ein Bewilligungsbescheid.

Fristen

Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Beantragung sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:
  • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
  • gegebenenfalls Bescheid der Pflegekasse und Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
  • soweit vorhanden ärztliche Unterlagen
  • gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis)
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
  • Ablehnungsbescheid der Kranken- oder Pflegekasse einschließlich Begründung
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise (beispielsweise für kapitalbildende Versicherung (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz)
  • Kontoauszüge
  • Mietvertrag, gegebenenfalls Mietänderungsschreiben
  • Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Online Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Bezirk Oberbayern):
  • Online-Sozialhilfeantrag
    Sie können Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) online beantragen.

Formulare

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

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