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09.12.2020

Eindämmung der Pandemie hat Vorrang

10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Der Ministerrat hat am 6. Dezember weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. In Bayern wurde nun erneut der Katastrophenfall festgestellt, die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde erlassen, die ab dem 9. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 gilt.

„Die von der Staatsregierung für Bayern bislang ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie haben noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt“, so der Bericht aus der Kabinettssitzung vom 6. Dezember. „Vielmehr kommt es weiter zu starken, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots. Die Belastung des Gesundheitssystems spiegelt sich in der steigenden Zahl der hospitalisierten COVID-19 Patienten wider.
Das Ziel einer erfolgreichen Pandemieeindämmung ist es zunächst, eine Inzidenz von 50 zu erreichen. Erst ab diesem Inzidenzwert ist eine sichere Nachkontrolle von Infektionswegen möglich und erst dann kann an Lockerungen für das öffentliche Leben gedacht werden. Das Infektionsgeschehen bewegt sich aktuell jedoch eher seitlich und weist keine klare Trendlinie nach unten auf. Die Zahl der täglichen Corona-Todesfälle in Bayern hat ein erschreckendes Ausmaß angenommen, wobei vor allem die ältere Bevölkerung betroffen ist.“

Auszüge aus der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:

Allgemeines Abstandsgebot, d.h. jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) ist auf zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel vorgeschrieben, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Weiterhin auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Ausnahmen gelten für Kinder bis zum sechsten Geburtstag, die von der Tragepflicht befreit sind, sowie für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören unter anderem die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, Einkaufen, Besuch von Dienstleistungsbetrieben, Behördengänge, Besuch von Alten und Kranken, die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis.
Erlaubt sind Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; sowie die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen.

Für Weihnachten gelten Sonderregelungen, nicht aber für Silvester.