Industrieemissionen; Anlagenüberwachung
Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen auf die Luft, den Boden oder die Gewässer hervorzurufen, werden durch die jeweils zuständigen Behörden regelmäßig überwacht.
Beschreibung
Die EU-Richtlinie 2010/75 über Industrieemissionen (IE-RL) ist ein bedeutendes Element des europäischen Umweltschutzes und wurde 2013 in nationales Recht umgesetzt.
Sie verfolgt das Ziel, Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Erreicht wird dies dadurch, dass (Industrie-)Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen (sog. IE-Anlagen), engmaschig überwacht und die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Besichtigung veröffentlicht werden. Zudem ist für den Betrieb jeder IE-Anlage eine Genehmigung erforderlich.
Unter die IE-RL fallen:
- Industrieanlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV mit „E“ gekennzeichnet sind, wie z. B. Raffinerien, Chemieanlagen und viele Kraftwerke.
- Eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen, die in Deutschland nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG genehmigt werden,
- Deponien, die unter Nr. 5.4 des Anhangs 1 der IE-RL fallen.
Für den medienübergreifenden, integrierten Schutzansatz der IE-RL werden die IE-Anlagen an einen einheitlichen Technikstandard, die sog. besten verfügbaren Techniken (BVT), herangeführt. Zudem enthält die IE-RL detaillierte Vorgaben zur Anlagenüberwachung, Berichterstattung und damit verbundenen Veröffentlichungspflichten. Durch diese Maßnahmen sollen zusätzlich auch gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU geschaffen werden.
Zur Sicherstellung der planmäßigen und nachvollziehbaren Überwachung der IE-Anlagen werden für jeden Regierungsbezirk Überwachungspläne aufgestellt. Diese gelten für alle IE-Anlagen und werden auf den Internetseiten der sieben Regierungen veröffentlicht. Auf der Grundlage dieser Überwachungspläne wird für die IE-Anlagen von der örtlich zuständigen Überwachungsbehörde ein Überwachungsprogramm erstellt, welches auf der Webseite der jeweiligen Überwachungsbehörde veröffentlicht wird. Beachten Sie hierzu bitte auch die weiterführenden Links am Ende dieser Seite.
Zuständige Überwachungsbehörde(n) für
- E-Anlagen sind die Regierungen, das Bayerische Landesamt für Umwelt, die Kreisverwaltungsbehörden oder die Bergämter,
- eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen sind die Kreisverwaltungsbehörden,
- Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase ist das Bayerische Landesamt für Umwelt.
Die örtlich zuständigen Überwachungsbehörden ermitteln durch eine Risikobewertung für jede einzelne IE-Anlage in ihrem Zuständigkeitsbereich den Überwachungsturnus für Vor-Ort-Besichtigungen. Berücksichtigt werden dabei u. a. die Größe, Komplexität und Betriebsdauer der Anlage, aber auch die darin verwendeten Stoffe oder etwaige Lärmbelastungen. Die Regelüberwachungen finden dabei alle ein bis drei Jahre statt; bei einem konkreten Anlass ist dies auch häufiger möglich.
Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer IE-Anlage erstellt die zuständige Überwachungsbehörde einen Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Der Überwachungsbericht wird innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf der Internetseite der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde veröffentlicht. Ebenso sind auch alle nach Januar 2013 erteilten Bescheide über IE-Anlagen auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde zu finden.
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie - E-Anlagen
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie - E-Anlagen
Umsetzung der IE-Richtlinie 2010/75/EU in der kreisfreien Stadt Ingolstadt entsprechend den Vorgaben der Regierung von Oberbayern
Die Industrieemissions-Richtlinie (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 24.11.2010 ist eine Richtlinie der Europäischen Union mit Regelungen zu Genehmigung, Betrieb, Stilllegung und Überwachung von Industrieanlagen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 und zwei Artikelverordnungen vom 02.05.2013 wurde die IE-RL mittlerweile in nationales Recht umgesetzt.
Ziel der IE-Richtlinie ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Zu diesem Zweck müssen die Industrieanlagen sog. „beste verfügbare Techniken“ (BVT, engl. BREF - Best Available Techniques Reference) anwenden.
Auf dem Stadtgebiet Ingolstadt befinden sich derzeit 17 Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen.
Überwachungsprogramm der kreisfreien Stadt Ingolstadt für den Bereich Immissionsschutz
Gemäß § 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Kreisfreien Stadt Ingolstadt sicherstellen.
Im Überwachungsprogramm werden nur die im Zuständigkeitsbereich der kreisfreien Stadt Ingolstadt liegenden Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL, im Anhang 1 der 4. BImSchV, Spalte d mit „E“ gekennzeichnet) einschließlich der wasserwirtschaftlich zugeordneten Überwachung von Einleitungen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) aufgeführt. Diese Anlagen sind in Anlage 1 aufgelistet.
Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Oberbayern entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet unter www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/themen_umwelt/ueberwachungsdateien/index.html#ueplan-e-anlagen einsehbar.
Die E-Anlagen im Stadtgebiet Ingolstadt, für die andere Überwachungsbehörden zuständig sind, sind Anlage 4 zu entnehmen.
1. Zuständigkeit und Geltungsbereich
Die kreisfreie Stadt Ingolstadt ist nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BayImSchG zuständige Überwachungsbehörde für alle nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Ausnahme von
- Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
- Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,
- Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
- Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen sowie
- sonstige Anlagen, für die das Landesamt für Umwelt nach Ziffer 1.4 des Überwachungsplans zuständig ist
im Stadtgebiet Ingolstadt.
2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung
Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der E-Anlagen ist in Anlage 2 detailliert und barrierefrei beschrieben. § 52a BImSchG sieht für E-Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Die Basis hierfür bildet Artikel 23 der IE-RL. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 wiedergegebene Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogrammes herangezogen.
Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien anhand formaler Kriterien bewertet, die analog auch auf die vom Geltungsbereich der 13. bzw. 17. BImSchV erfassten Anlagen anzuwenden sind. Insgesamt können danach 34 Punkte vergeben werden. Ab 18 Punkten wird die Anlage als Zwischenergebnis einem 1-jährigen Turnus zugeordnet und unter 18 Punkten einem 3-jährigen Turnus. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise bei Betrieben die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im 2-jährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist.
Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen.
3. Nicht routinemäßige Überwachung
Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen.
Insbesondere in folgenden Fällen kann eine „nicht routinemäßige“ Überwachung erforderlich sein:
- Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- Anzeige nach § 15 BImSchG
- Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
- besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen, Störfälle, Zwischenfälle
- zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
- Beschwerden
Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:
- unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
- Vor-Ort-Besichtigungen
- Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
- Information anderer betroffener Behörden
4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden
Die kreisfreie Stadt Ingolstadt legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsprogramms fest und lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zur Überwachung der Einleitung nach IZÜV kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah zu der Überwachung nach §§ 52 und 52a BImSchG durchgeführt werden.
5. Überwachungsbericht
Der Überwachungsbericht ist von der zuständigen Überwachungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung nach § 52a Abs. 3 bis 5 BImSchG ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.
6. Geltungsdauer
Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsprogrammes führen:
- Neugenehmigung einer Anlage
- durchgeführte Änderungsgenehmigung
- Anzeige nach § 15 BImSchG
- Änderung beim Umweltmanagementsystem
- neue Gesetzeslage
- neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
- besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen
7. Veröffentlichung
Das Überwachungsprogramm für E-Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Der Überwachungsbericht ist spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung von der Überwachungsbehörde im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
8. Anlagen zum Überwachungsprogramm
Anlage 1:
Anlage 2:
Beschreibung des Bewertungsschemas
Muster des Bewertungsschemas (Tabelle)
Muster des Bewertungsschemas (Text - barrierefrei)
Anlage 3:
Muster eines Überwachungsberichtes
Anlage 4:
Genehmigungsbescheide und Überwachungsberichte der Stadt Ingolstadt von E-Anlagen
Hinweis:
Nach § 10 Abs. 8a BImSchG sind bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie die Genehmigungsbescheide (auch Änderungsbescheide) sowie die Bezeichnung des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet bekannt zu machen. Dies gilt für Bescheide seit dem 7. Januar 2013, nicht jedoch für bereits früher ergangene Genehmigungen.
Gleiches gilt für etwaig erlassene Anordnungen nach § 17 BImSchG.
Audi AG - Emulsionsverdampfungsanlage
Genehmigungsbescheid |
siehe Hinweis |
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Überwachungsbericht (Anlage Nr. 8.10.1.1 gem. 4. BImSchV) |
vom 16.11.2021 |
Name / Firma / Standort |
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Überwachungsturnus (Monate) |
36 |
Nächster Überwachungstermin |
11.2024 |
Audi AG - Gießeinrichtung ZAMAK/Cerrotru mit Schmelzofen
Genehmigungsbescheid |
siehe Hinweis |
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Überwachungsbericht (Anlage Nr. 3.8.1 und 3.4.1 gem. 4. BImSchV) |
vom 27.11.2018 |
Name / Firma / Standort |
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Überwachungsturnus (Monate) |
36 |
Nächster Überwachungstermin |
Betrieb wurde 07.2021 eingestellt |
Audi AG - Heizhaus Ost und West
Genehmigungsbescheid |
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Überwachungsbericht (Anlage Nr. 1.1 gem. 4. BImSchV) |
vom 13.07.2022 |
Name / Firma / Standort |
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Überwachungsturnus (Monate) |
24 |
Nächster Überwachungstermin |
07.2024 |
Audi AG - Lackiererei mit Kathodische Tauchlackierung
Genehmigungsbescheid |
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Überwachungsbericht (Anlage Nr. 5.1.1.1 und 3.10.1 gem. 4. BImSchV) |
vom 23.11.2022 |
Name / Firma / Standort |
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Überwachungsturnus (Monate) |
24 |
Nächster Überwachungstermin |
11.2024 |
BSR Bodensanierung Recycling GmbH - Abfallzwischenlager mit mobiler Windsichtanlage
Genehmigungsbescheid |
siehe Hinweis |
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Überwachungsbericht (Anlage Nr. 8.12.1.1 und 8.11.2.3 gem. 4. BImSchV) |
vom 17.11.2022 |
Name / Firma / Standort |
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Überwachungsturnus (Monate) |
36 |
Nächster Überwachungstermin |
11.2025 |
Büchl Entsorgungswirtschaft GmbH - Altholzschredderanlage
Genehmigungsbescheid |
siehe Hinweis |
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Überwachungsbericht (Anlage Nr. 8.11.2.3 gem. 4. BImSchV) |
vom 17.05.2022 |
Name / Firma / Standort |
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Überwachungsturnus (Monate) |
36 |
Nächster Überwachungstermin |
05.2025 |
Büchl Entsorgungswirtschaft GmbH - Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle mit Abfallzwischenlager
Genehmigungsbescheid |
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Überwachungsbericht (Anlage Nr. 8.11.2.1 und 8.12.1.1 gem. 4. BImSchV) |
vom 17.05.2022 |
Name / Firma / Standort |
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Überwachungsturnus (Monate) |
36 |
Nächster Überwachungstermin |
05.2025 |
IN-Campus GmbH - Bodenbehandlungsanlage (ZAP)
Genehmigungsbescheid |
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Überwachungsbericht (Anlage Nr. 8.7.1.1 gem. 4. BImSchV) |
vom 18.03.2021 |
Name / Firma / Standort |
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Überwachungsturnus (Monate) |
12 |
Nächster Überwachungstermin |
Betrieb wurde zum 11.2021 eingestellt. |
Ingolstädter Schlachtbetrieb GmbH - Schlachthof
Genehmigungsbescheid |
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Überwachungsbericht (Anlage Nr. 7.2.1 gem. 4. BImSchV) |
vom 25.10.2023 |
Name / Firma / Standort |
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Überwachungsturnus (Monate) |
36 |
Nächster Überwachungstermin |
10.2026 |
Karl Hülmeyer - Oberflächenbehandlung
Genehmigungsbescheid |
siehe Hinweis |
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Überwachungsbericht (Anlage Nr. 3.10.1 gem. 4. BImSchV) |
vom 29.09.2023 |
Name / Firma / Standort |
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Überwachungsturnus (Monate) |
12 |
Nächster Überwachungstermin |
09.2024 |
Michael Oblinger Recycling GmbH & Co.KG - Abfallzwischenlager mit Abfallbehandlungsanlage
Genehmigungsbescheid |
Lagerung und Behandlung von Schrotten und sonstigen Abfällen - Änderungsgenehmigung |
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Überwachungsbericht (Anlage Nr. 8.12.1.1 und 8.11.2.1 gem. 4. BImSchV) |
vom 26.06.2023 |
Name / Firma / Standort |
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Überwachungsturnus (Monate) |
36 |
Nächster Überwachungstermin |
06.2026 |
Milchwerke Ingolstadt-Thalmässing eG - Milchwerk
Genehmigungsbescheid |
siehe Hinweis |
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Überwachungsbericht (Anlage Nr. 7.32.1 gem. 4. BImSchV) |
vom 13.09.2023 |
Name / Firma / Standort |
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Überwachungsturnus (Monate) |
12 |
Nächster Überwachungstermin |
09.2024 |
Kontakt:
Wagnerwirtsgasse 8
85049 Ingolstadt
Rechtsgrundlagen
- Richtlinie 2010/75/EU des europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
Fassung vom 17.12.2010 - § 52a Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 8 Abs. 5 Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV)
- § 9 Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV)
Weiterführende Links
- Überwachungsprogramm des LfU für den Bereich Immissionsschutz
- Überwachung von Deponien
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberbayern):
- Industrieemissions-Richtlinie