Eigenwohnraum für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung
Der Freistaat Bayern fördert die Anpassung von Eigenwohnraum (eigenes Haus oder eigengenutzte Eigentumswohnung) für Menschen mit Behinderung.
Beschreibung
Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (z.B. Einbau eines behindertengerechten Bades oder Treppenliftes, Errichtung einer Rampe für Rollstuhlfahrer) können Eigentümer von Eigenwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000,00 Euro erhalten.
Voraussetzungen
- Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 Abs. 1 BayWoFG bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
- Die Förderung wird für die Anpassung von Eigenwohnraum bei behinderten Menschen gewährt. Liegt eine Schwerbehinderung vor, so ist der Bescheid oder Behindertenausweis vorzulegen; ansonsten genügt ein ärztliches Attest.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über das Eigentum am Grundstück (z. B. Grundbuchblattabschrift)
- Finanzierungsnachweise - Planskizze (bei Änderung des Wohnungszuschnitts)
- Nachweis der Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches Attest)
Formulare
- Antrag Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung - Stabau Id
- Einkommenserklärung des Antragstellers (Stabau III a)
- Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige (Stabau III b)
- Erläuterungen zur Einkommenserklärung des Antragstellers und weiterer Haushaltsangehörigen
- Ratenabruf - RA 5
Kosten
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.
Verfahrensablauf
Das Verfahren ist zweistufig:
- Der Antrag muss bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde.
- Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt.
Die Auszahlung ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
Für die Beratung und Bewilligung sind die Landratsämter und kreisfreien Städte zuständig.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)
BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286 - Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023)
BayMBl. Nr. 206
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
Juristische Grundlagen, Antragsformular und Merkblatt
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 08.12.2023