Asylbewerber und Flüchtlinge in Ingolstadt –
Aktuelle Informationen
1. Warum werden Flüchtlinge untergebracht und wie viele sind es in Ingolstadt?
Alle in Deutschland ankommenden Asylbewerber werden nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer aufgeteilt. Asylbewerber werden grundsätzlich in staatlichen Einrichtungen untergebracht.
In Bayern ist grundsätzlich die jeweilige Bezirksregierung für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständig (Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – Aufnahmegesetz, AufnG), im Falle der Stadt Ingolstadt ist dies die Regierung von Oberbayern. Soweit dies mangels vorhandener Unterbringungsplätze nicht möglich ist, erfolgt die Unterbringung durch die Landratsämter als Staatsbehörden und die kreisfreien Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises (sog. dezentrale Unterbringung).
Entsprechend § 7 Abs. 2 der seit 01.09.2016 geänderten Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) hat die Stadt Ingolstadt 2,9 Prozent aller der Regierung von Oberbayern zugewiesenen Asylbewerber unterzubringen. Bis zur Neufassung der DVAsyl waren es noch 3,3 Prozent.
2. Wie läuft ein Asylverfahren ab?
Äußert ein Schutzsuchender das Anliegen, einen Asylantrag zu stellen, wird er an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes verwiesen. Die Aufnahmeeinrichtung kümmert sich um seine Unterbringung, versorgt ihn und informiert die nächstgelegene Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Diese befindet sich in der Regel in der Aufnahmeeinrichtung. Dort stellt dann der Asylbewerber seinen Asylantrag und erhält eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Danach wird geprüft, ob Deutschland in diesem Fall für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Dublin-Verfahren).
Ist dies der Fall erfolgt die sog. „Anhörung“ bei der der Asylbewerber seine Fluchtgründe und evtl. Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, angeben muss. Danach erhält der Asylbewerber einen Bescheid über seine Anerkennung oder Ablehnung, gegen den Rechtsmittel möglich sind.
3. Gehen Flüchtlingskinder in die Schule bzw. in Kitas?
Sobald Flüchtlingskinder einer Gemeinde zugewiesen beziehungsweise dort gemeldet sind, unterliegen sie der Schulpflicht beziehungsweise haben einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz und nachschulische Betreuung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Hier bestehen keine Sonderregelungen.
Für Kinder und Jugendliche in den Erstaufnahmeeinrichtungen, wie die in Ingolstadt betriebene ANKER-Einrichtung Oberbayern, gilt, dass Kinder, die sich seit drei Monaten in Deutschland aufhalten schulpflichtig sind. Deshalb wird in der Einrichtung Unterricht für die Kinder angeboten. Der Unterricht findet entsprechend des Bayerischen Lehrplans für Grund- und Mittelschulen statt. Ebenso gibt es eine Kinderbetreuung.
4. Lernen Flüchtlinge Deutsch?
Für Asylbewerber aus Ländern mit einer guten Bleibeperspektive (dies sind zur Zeit: Iran, Irak, Syrien, Eritrea und Somalia) bietet die Bundesagentur für Arbeit eine Vielzahl von Maßnahmen an, die in der Regel einen vorgeschalteten Deutschkurs beinhalten.
Daneben haben diese Flüchtlinge Zugang zu den Integrationskursen des Bundes.
Für Kinder gibt es spezielle Unterstützungsangebote an den Schulen. Frauen mit Kindern können die „Mama lernt Deutsch“-Kurse der Volkshochschule besuchen. Daneben werden auch von Ehrenamtlichen Deutschkurse angeboten.
5. Dürfen Flüchtlinge arbeiten?
Es ist zu unterscheiden zwischen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz, sogenannte gemeinnütziger Arbeit. Dies sind einfache, zeitlich begrenzte Tätigkeiten, für die eine Aufwandsentschädigung von 0,80 Euro pro Stunde gezahlt wird. Zu dieser gemeinnützigen Arbeit dürfen Flüchtlinge bis zu 20 Stunden pro Woche bei staatlichen und kommunalen Stellen sowie bei gemeinnützigen Trägern zugewiesen werden. Asylbewerber können auch ehrenamtlich beschäftigt werden - allerdings nur bei gemeinnützigen Einrichtungen.
Für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gilt folgendes:
Flüchtlinge, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, dürfen grundsätzlich arbeiten.
Asylbewerber dürfen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nicht arbeiten. Nach drei Monaten in Deutschland kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden (§ 61 Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz). Die Drei-Monats-Frist beginnt am Tag der Meldung des Asylgesuchs und der Ausstellung der Aufenthaltsgestattung.
Wurde einem Asylbewerber eine Beschäftigungserlaubnis erteilt, ist zu beachten, dass nach Ablehnung des Asylantrages und Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Aufenthaltsgestattung samt Beschäftigungserlaubnis erlischt (vgl. § 67 Asylgesetz).
Soll die Beschäftigung nach Abschluss des Asylverfahrens weiter ausgeübt werden, muss der Arbeitnehmer einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Bei der zu treffenden Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis werden die vom Asylbewerber nachweislich unternommenen Bemühungen zur Klärung der Identität/ Passbeschaffung von erheblicher Relevanz sein. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist auch an vollziehbar ausreisepflichtigen Personen möglich. Die aufgenommene und ausgeübte Beschäftigung hindert die Ausländerbehörde nicht am Betreiben von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebungsvorbereitung (sofern keine freiwillige Ausreise erfolgt).
Jede Form der schulischen und universitären Ausbildung, auch der Besuch einer Berufsschule (nur schulische, keine duale Ausbildung) ist ihnen erlaubnisfrei möglich.
Für die Ausübung einer Beschäftigung ist in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist Personen im Asylverfahren oder geduldeten Personen grundsätzlich nicht gestattet.
Kontakt
Rathausplatz 4/I.
85049 Ingolstadt
6. Wie und wo in Ingolstadt sind Flüchtlinge untergebracht?
Entsprechend § 7 Abs. 2 der seit 01.09.2016 geänderten Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) hat die Stadt Ingolstadt 2,9 Prozent aller der Regierung von Oberbayern zugewiesenen Asylbewerber unterzubringen.
Ein Großteil davon wir in der Einrichtung der Regierung von Oberbayern selbst untergebracht. Bei dieser Einrichtung handelt es sich seit dem 01.08.2018 um die sogenannte ANKER-Einrichtung Oberbayern, mit seiner Zentrale in der Max-Immelmann-Kaserne. Der Name ANKER steht dabei für Ankunft, Entscheidung, kommunale Verteilung bzw. Rückkehr. Zu der Einrichtung gehören auch vier Außenstellen im Stadtgebiet Ingolstadt. Weiter gibt es seit dem Dezember 2016 eine Gemeinschaftsunterkunft der Regierung von Oberbayern in Ingolstadt. Dazu wurden durch die Stadt Ingolstadt zusätzlich eine Reihe von kleineren Unterkünften, verteilt über das ganze Stadtgebiet, angemietet.
Kontakt: unterbringung-asyl@ingolstadt.de
7. Können sich Asylbewerber aufhalten wo sie wollen?
Dies hängt zunächst davon ab, ob der Asylbewerber verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes zu wohnen. Eine solche Verpflichtung kann bis zu sechs Monaten bestehen. Bei Personen aus sicheren Herkunftsländern, deren Asylanträge abgelehnt wurden, besteht diese Verpflichtung unbegrenzt bis zu ihrer Ausreise.
- a) Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen, dürfen sich nur im Bezirk der Ausländerbehörde aufhalten, in deren Zuständigkeitsbereich die Aufnahmeeinrichtung liegt.
Eine Ausnahmeerlaubnis kann bei Vorliegen zwingender Gründe erteilt werden. - b) Wenn keine Pflicht mehr besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet die räumliche Beschränkung, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
Kontakt:
Rathausplatz 4/I.
85049 Ingolstadt
8. Welche Leistungen erhalten Asylbewerber?
In Ingolstadt betreibt die Regierung von Oberbayern das Bayerische Transitzentrum Manching/Ingolstadt (BayTMI), mit der Zentrale in der Max-Immelmann-Kaserne und seinen vier Außenstellen im Stadtgebiet Ingolstadt. Die dort untergebrachten Asylbewerber erhalten Sachleistungen in Form der Verpflegung und öffentlichen Nahverkehr, sowie monatliche Leistungen für den persönlichen Bedarf in Höhe von 92,95 Euro für den alleinstehenden Erwachsenen. Bei Familien erhalten die beiden Erwachsenen je 90 Prozent dieses Betrages, und die Kinder, je nach Alter, zwischen 59 und 79 Prozent. Bei Bedarf wird ihnen auch Kleidung gewährt.
Asylbewerber, die nicht im BayTMI untergebracht sind müssen sich wie jeder andere auch umfassend selbst versorgen. Hier erhält der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand monatlich 333,28 Euro. Auch hier gelten für Familienangehörige die entsprechenden Prozentregelungen.
Kontakt: leistung-asyl@ingolstadt.de
9. Sind Asylbewerber haftpflichtversichert?
Asylbewerber die nicht berufstätig sind, sind nicht in der Lage mit den ihn gewährten Leistungen Versicherungen abzuschließen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie über keinen Haftpflichtschutz verfügen.
10. Wie werden die Menschen betreut?
Die Asylsozialberatung richtet sich an Betroffene, die sich im Asylverfahren bzw. nach Ablehnung des Asylgesuchs nur vorübergehend in Deutschland aufhalten.Die dezentral untergebrachten Asylbewerber werden fachpädagogisch beraten und erhalten Orientierungshilfen und Informationen, um auftretenden Alltagsproblemen entgegen zu wirken.
Wichtiger Bestandteil der Arbeit ist die Kooperation mit anderen Ämtern:
Jugendamt, Jobcenter, Amt für Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten, Kirchengemeinden, Wohlfahrtsverbände, freien Trägern und Initiativen.
Die enge Vernetzung mit anderen sozialen Angeboten im Stadtgebiet wird angestrebt. Asylbewerber, die mehr Unterstützung im Alltag brauchen, werden von Ehrenamtlichen betreut, die ihnen die Eingliederung in das neue Umfeld erleichtern.
Kontakt: beratung-asyl@ingolstadt.de
11. Wie kann ich konkret helfen?
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Unterstützung von Asylbewerbern:
Sie können zum Beispiel
Asylbewerber zu Behörden oder Ärzten begleiten und ihnen dort bei Verständigungsproblemen zur Seite stehen, Flüchtlinge bei der Bewältigung ihres Alltags helfen (wie gemeinsames Einkaufen, Erklärung unserer Mülltrennung, Erläuterung des Bussystems usw.), das Erlernen der deutschen Sprache durch gemeinsame Gespräche oder Unterricht fördern, Angebote zur Freizeitgestaltung im sportlichen, musischen oder geselligen Bereich machen, Flüchtlingskinder in Familien, Schulen und Kindergärten betreuen, mit ihnen gemeinsam spielen, bei den Hausaufgaben unterstützen, Spielplätze besuchen oder ein/e Gesprächspartner/in sein, ein/e Freund/in werden.
Bitte helfen Sie mit Ihrer Zeit und Ihrem Engagement. Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich bitte in Verbindung mit:
12. Kontaktdaten
Grundsätzlich zuständig für den Bereich Asyl
Auf der Schanz 39
85049 Ingolstadt
Tel.: (Unterbringung) 0841 305-50280 / 50281
Fax: 0841 305-50278
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Website besuchen
Fachbereich Unterbringung
Hohe-Schul-Straße 3, Raum 103, EG
Telefon: 0841 305-50280
Fax: 0841 305-50278
E-Mail: unterbringung-asyl@ingolstadt.de
Fachbereich Soziale Beratung
Hohe-Schul-Straße 3, Raum 104 bis 107, 1. Stock
Telefon: 0841 305-50291
Telefon: 0841 305-50293
Telefon: 0841 305-50292
Fax: 0841 305-50278
E-Mail: beratung-asyl@ingolstadt.de
Öffnungszeiten
Vorsprachen nach individueller Terminvereinbarung auf digitalem Weg (Telefon, E-Mail oder online).
Fachbereich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Auf der Schanz 39, 85049 Ingolstadt
Telefonische Erreichbarkeit:
Mo., Di., Mi., Fr.: 08:00 – 11:00 Uhr
Do.: 14:00 – 17:30 Uhr
Dezentral/GU/privat
Telefon: 0841 305-50271
Telefon: 0841 305-50264
Telefon: 0841 305-50265
Telefon: 0841 305-50266
ANKER
Telefon: 0841 305-50268 (ANKER)
Fax: 0841 305-50279
E-Mail: leistung-asyl@ingolstadt.de
Sie finden uns im Gebäude Auf der Schanz 39, 85049 Ingolstadt.
Öffnungszeiten
Vorsprachen nach Terminvereinbarung auf digitalem Weg (Telefon, E-Mail: sozialamt@ingolstadt.de oder online)
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Mo., Di. | 13:30 - 16:00 Uhr |
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