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01.04.2021

Inzidenzwert am Donnerstag über 100

Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) legt fest, dass die örtlichen Kreisverwaltungsbehörden immer freitags den jeweiligen Inzidenzwert amtlich bekannt zu machen haben. Aus dem Freitagswert ergibt sich, welche Stufe für Schulen (aktuell nicht relevant wegen Osterferien) und Kinderbetreuung in der kommenden Woche gilt.

Aufgrund des Feiertags gilt der Inzidenzwert von Donnerstag, 1. April – dieser liegt laut RKI heute bei 107,7.

Somit gelten die Regelungen „über 100“ in der Woche vom 5. bis 11. April. Dies bedeutet:

Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind geschlossen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

Jene Ingolstädter Kitas, die während der Osterferien regulär geöffnet sind, bieten wieder eine Notbetreuung an. Hierfür gelten die bekannten Vorgaben: BayMBl. 2020 Nr. 765 - Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de). Betroffene Eltern werden gebeten, sich mit ihrer Kindertageseinrichtung in Verbindung zu setzen.

Schulen sind aufgrund der Osterferien ohnehin geschlossen.

Außerschulische Bildung in Präsenzform ist weitgehend untersagt (§ 20 BayIfSMV)

Eine entsprechende Amtliche Bekanntmachung hierzu ist unter www.ingolstadt.de/amtliche zu finden.


BayIfSMV, § 19 Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

(1) 1Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage- Inzidenz von 100 überschritten wird, sind die Einrichtungen geschlossen; Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen;

  2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage- Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, können die Einrichtungen nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb);

  3. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage- Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, können die Einrichtungen öffnen.