Einbindung der Ingolstädter Betriebe
Im Rahmen der Sonder-Impfaktion wurden am Donnerstag 10.000 Termine mit AstraZeneca freigeschalten. Diese werden rege nachgefragt – es sind aber noch ausreichend Termine verfügbar.
Deshalb können aus diesem Kontingent in einer nächsten Stufe nun auch die Ingolstädter Betriebe eingebunden werden. Ab sofort können sich auch Personen für eine Impfung mit AstraZeneca anmelden, die zwar in Ingolstadt arbeiten, jedoch nicht hier wohnen.
Neben der schnellstmöglichen Durchimpfung der Ingolstädter Bevölkerung kann über die Impfquote der Ingolstädter Betriebe ein tatsächlicher Beitrag zur Eindämmung der Infektion geschaffen werden. Jede Impfung in einem Ingolstädter Betrieb kommt unmittelbar der Ingolstädter Impfkampagne zu Gute.
Für die Sonder-Impfaktion mit AstraZeneca können sich alle Interessierten ab einem Alter von 18 Jahren anmelden – unabhängig von den sonst weiterhin geltenden Priorisierungen. Selbstverständlich können sich hierfür aber auch Personen aus den aktuellen Priorisierungsgruppen 2 und 3 anmelden.
Die Anmeldung für das Sonderkontingent AstraZeneca ist möglich über die Terminvereinbarungssoftware auf der Seite der Stadt Ingolstadt (s.u.)
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die regulären Impfungen laufen ohne Einschränkungen planmäßig weiter. Allgemeine Informationen zum Thema Impfen sind auf der Seite www.ingolstadt.de/impfen dargestellt.
Bereits beim Termin der Erstimpfung werden verbindliche Termine für die Zweitimpfung vereinbart. Der Betreiber des Impfzentrums, das Bayerische Rote Kreuz Ingolstadt, bittet alle Impfkandidaten, unabhängig ob Sonderaktion oder regulärer Impftermin, um Verständnis, dass Terminverschiebungen grundsätzlich nicht möglich sind.
Die Termine für Zweitimpfungen werden anhand der Empfehlungen der Hersteller festgelegt, um den bestmöglichen Impferfolg zu gewährleisten. Die vergebenen Termine sind logistisch an fest verplante Impfkontingente des jeweiligen Vakzins gekoppelt. Änderungen sind aufgrund der Impfempfehlung, der Verfügbarkeit des Impfstoffs, dessen begrenzter Haltbarkeit und der Vorgaben des Impfportals nicht möglich. Daher sind auch
Terminverschiebungen aus beruflichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen. Hier ist der Arbeitgeber, analog eines nicht anders terminierbaren Arzttermins, verpflichtet, den Mitarbeiter (Freizeitausgleich) freizustellen.