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03.06.2020

Öffnung der städtischen Sportstätten unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen

Nach Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Juni 2020 gelten die aktuellen Regelungen in unveränderter Form bis 21. Juni 2020 fort.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb auf den Außenanlagen der städtischen Sportstätten ist wie folgt erlaubt:

Der Trainingsbetrieb von Sporthallen ist seit 8. Juni 2020 mit gewissen Voraussetzungen wieder möglich:

Ausnahmen gelten für Berufssportler/-innen und Leistungssportler/-innen des olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskader und auch des nichtolympischen Bundes- und Landeskader. Bei der Durchführung der Trainingseinheiten muss sichergestellt sein, dass nur die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 5-10 eingehalten werden.

Bei ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining kann auf die Einhaltung der § 9 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 verzichtet werden.

Umkleiden, Duschen und andere Nassbereiche dürfen weiterhin nicht genutzt werden.

Wir weisen darauf hin, dass das Amt für Sport und Freizeit als Betreiber der Sportstätte eine ausreichende Menge an Reinigungs- und Desinfektionsmitteln auf den Toilettenanlagen bereitstellt. Für die Desinfektion der Sportgeräte ist jeder Verein, Trainer, Sportler, etc. selbst verantwortlich.

Nähere Informationen finden Sie unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php 

Diese Regelungen treten mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft. Weitere Informationen für die Zeit nach diesem Datum folgen, sobald sie vorliegen.

PDF-Datei: Rahmenhygienekonzept Sport

03.06.2020, 10:00 Uhr
aktualisiert am 17.06.2020, 11:30 Uhr