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Hochwasser Soforthilfen stehen bereit

Der Freistaat Bayern hat für die Schäden des Hochwassers ein Soforthilfeprogramm für Privatpersonen und Unternehmen beschlossen und einen Härtefonds eingerichtet.

Privatpersonen
Die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“, die Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ und die Notstandsbeihilfen aus dem „Härtefonds Finanzhilfen“ werden über die örtlichen Kreisverwaltungsbehörden abgewickelt. Für Privatpersonen im Stadtgebiet also über die Stadt Ingolstadt.

Hierfür wurde eine Homepage eingerichtet, unter www.ingolstadt.de/soforthilfe können entsprechende Informationen und Antragsformulare abgerufen werden, die ausgefüllt an die Stadtverwaltung übermittelt werden. Bei Rückfragen steht die Kämmerei unter E-Mail hochwasserhilfe@ingolstadt.de oder zu den Bürozeiten telefonisch unter 0841/305-1370 und -1374 zur Verfügung. Gedruckte Antragsformulare liegen aim Technischen Rathaus, im Neuen Rathaus und im Gebäude des Sozialamtes (ehem. Landratsamt Auf der Schanz) zur Abholung bereit.

Weiterführende Informationen finden sich unter
Hochwasser 2024 - Finanzielle Hilfen

Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft
Auch für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft werden Soforthilfen gewährt. Die Staatsregierung beauftragt die jeweils zuständigen Ministerien umgehend, auf dieser Grundlage spezifische Richtlinien zum Vollzug der Hilfsprogramme zu erarbeiten. Dabei gelten folgende Eckpunkte: Für betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt: Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen. Bei nicht versicherbaren Schäden wird dabei die Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bezirksregierung.

Für den Bereich der Landwirtschaft wird das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus Soforthilfen für landwirtschaftliche Unternehmen (einschließlich Gartenbau) und den Fischereisektor gewähren. Bei einem Mindestschaden von 5.000 Euro kann ein Ausgleich von bis 50% des Gesamtschadens, maximal 50.000 Euro erfolgen, sofern der Schaden nicht versicherbar ist. Bei versicherbaren Schäden ist der Ausgleich auf 25% begrenzt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Weitere Informationen auf den Seiten des Bayr. Finanzministeriums
https://www.innenministerium.bayern.de/med/aktuell/archiv/2024/240531hochwasser/#link_2

Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe
Wenn der Betrieb unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffen ist, kann bei Arbeitsausfall unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Bestehende Betriebsausfallversicherungen sind vorrangig zu beachten. Unternehmen steht die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 zur Verfügung. Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen und dennoch einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen. Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

Ausführliche Informationen zum Kurzarbeitergeld sowie die Anzeige und den Antrag - das Einreichen ist auch online möglich - gibt es im Internet auf arbeitsagentur.de

(Startseite – Unternehmen – Finanzielle Hilfen – Kurzarbeitergeldformen – Kurzarbeitergeld – Anzeige, Antrag und Berechnung)