Seiteninhalt

Häufig gestellte Fragen

Wie ist das Anmeldeverfahren für einen Betreuungsplatz?

Ihre Kinder können vom 6. bis 21. Februar 2024 über den Kita-Finder Ingolstadt auf der Homepage der Stadt Ingolstadt angemeldet werden. Ab dem 4. März 2024 werden Plätze zugesagt. Bitte beachten Sie, dass Ihre angegeben Betreuungszeiten eine hohe Verbindlichkeit haben.

In welcher Kindertageseinrichtung die Kinder folglich angemeldet werden, steht den Eltern grundsätzlich frei. Es sollten aber auch Kindergärten und Krippen auf dem Weg zum Arbeitsplatz in die Überlegungen miteinbezogen werden.

Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet die Leiterin der Kindertageseinrichtung. Grundsätzlich haben bei der Platzvergabe Kinder aus dem Stadtgebiet Ingolstadt Vorrang vor Kindern aus angrenzenden Landkreisen. Wir empfehlen daher den Eltern, einen Kita-Platz in der jeweiligen Sitzgemeinde zu beantragen, da der Förder- und Rechtsanspruch an den Wohnort gekoppelt sind.

Nach der schriftlichen Zusage müssen die Eltern ebenfalls schriftlich binnen sieben Tagen die Annahme des Betreuungsplatzes bestätigen. Liegt bis zu diesem Termin keine schriftliche Bestätigung der Eltern vor, wird der Platz an ein anderes Kind weitervermittelt. Wenn Sie zunächst kein Platzangebot erhalten, bleiben Sie im Pool und weitere Kindertageseinrichtungen können Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ein Angebot unterbreiten. 


Faltblätter mit dem Verzeichnis aller Kindertageseinrichtungen liegen im Amt für Kinderbetreuung und -bildung, Harderstraße 17, im Rathaus für Soziales, Adolf-Kolping-Straße 10 und im Eingangsbereich des Bürgeramtes, Rathausplatz 4, aus. Die Übersicht über die Kindertageseinrichtungen gibt es außerdem als Faltblatt zum Herunterladen:

Die Leistungsbeschreibungen der Städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Ingolstadt finden Sie auf unseren Internetseiten Kitas der Stadt Ingolstadt.

Bei Fragen zur Online-Anmeldung wenden Sie sich bitte per E-Mail an kita-finder@ingolstadt.de.

Wichtiger Hinweis: 

Für den Vertragsabschluss für einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung bitten wir Sie grundsätzlich, um eine einheitliche Dokumentation der Daten zu ermöglichen, Ihren Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Sollte Ihr Kind nicht von einem Erziehungsberechtigten angemeldet werden, geben Sie bitte Ihren Pass der beauftragten Person mit.

Kann ich mein Kind in mehreren Kitas anmelden?

Bitte melden Sie sich in mehreren Einrichtungen Ihrer Wahl über den Kita-Finder Ingolstadt an. Dort haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Anmeldungen zu priorisieren.

Wann und wo soll ich mein Kind anmelden?

Die Kita-Leiterinnen organisieren die Platzvergabe nach pädagogischen und gruppendynamischen Gesichtspunkten eigenverantwortlich. Bitte melden Sie Ihr Kind über den Kita-Finder auf der Homepage der Stadt Ingolstadt an. Sie können sich dabei in mehreren Einrichtungen Ihrer Wahl (freie und städtische Träger) direkt anmelden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich über das einzelne Profil der Einrichtungen im Kita-Finder Ingolstadt zu informieren.

Kann ich mein Kind auch außerhalb des Anmeldezeitraumes anmelden?

Eine Anmeldung unterjährig ist zu jedem Zeitpunkt über den Kita-Finder Ingolstadt möglich. Hierbei kann keine Garantie abgegeben werden, dass der Betreuungsplatz wohnort- oder arbeitsplatznah liegt.

Aufnahmevoraussetzungen

Kindergartenplätze werden an Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung vergeben.
Hortplätze werden an Kinder ab der Einschulung bis zum Ende der Grundschulzeit vergeben.
Krippenplätze werden an Kinder mit einem Lebensalter von acht Wochen bis unter drei Jahren vergeben.

Ist die Nachfrage nach Betreuungsplätzen in einer städtischen Kindertageseinrichtung höher als das Platzangebot, erfolgt die Aufnahme in dieser Einrichtung nach folgenden Kriterien:

  • Kinder, bei denen die Eltern oder der alleinerziehende Elternteil erwerbstätig sind.
  • Kinder, für deren Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der Besuch der Kindertageseinrichtung geboten ist.
  • Kinder, deren Eltern oder deren alleinerziehender Elternteil eine Schulausbildung, eine berufliche Ausbildung, eine Hochschulausbildung oder eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit absolvieren.
  • Kinder, die unabhängig von ihrer oder der Staatsangehörigkeit der Eltern einer besonderen sprachlichen Förderung bedürfen.
  • Kinder, deren Geschwisterkinder bereits in der Einrichtung betreut werden, vorausgesetzt, das bereits betreute Kind verbleibt noch eine angemessene Zeit, in der Regel mehr als 3 Monate, in der Einrichtung.
  • Kinder, die im Einzugsbereich (umliegendes Wohngebiet) der Kindertageseinrichtung wohnen.
  • Kinder mit Wohnsitz außerhalb Ingolstadts werden nur im Einvernehmen mit dem Amt für Kindertagesbetreuung und vorschulische Bildung aufgenommen.
  • Krippenkinder können aus unmittelbar benachbarten städtischen Kinderkrippen frühestens ab 2,6 Jahren in den zugehörigen städtischen Kindergarten wechseln.
  • Im Rahmen freier Kapazitäten kann eine befristete Aufnahme ermöglicht werden.
  • Die Gruppenzusammensetzung erfolgt alters- und geschlechtsheterogen.

Sonstige Personensorgeberechtigte stehen den Eltern bzw. dem alleinerziehenden Elternteil gleich.

Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet die Leitung oder deren Vertretung.
Die Aufnahme eines Kindes ist auf einen kontinuierlichen Besuch unter Beachtung der Öffnungszeiten angelegt.

Aufsichtspflicht in der Kita - Wann beginnt und endet die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder in der Kindertageseinrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigte Personen.
Bei Hortkindern beginnt die Aufsichtspflicht des Personals mit Betreten des Hortes. Die Aufsichtspflicht für Hortkinder endet, wenn das Kind abgeholt oder nach Absprache mit den Eltern alleine nach Hause gehen darf.

Falls Eltern oder von den Eltern beauftragte Personen das Kind bei einer Veranstaltung begleiten, sind diese immer für das Kind aufsichtspflichtig.

Beeinträchtigungen oder chronische Erkrankungen

Bei uns ist jedes Kind mit seinen individuellen Voraussetzungen und Bedürfnissen, unter Berücksichtigung der baulichen Möglichkeiten und personellen Fachkompetenzen, willkommen.

Eingewöhnung

In der Eingewöhnung werden Sicherheit, Zugehörigkeit und Vertrauen für das Kind und die Eltern aufgebaut und eine Erziehungspartnerschaft zwischen pädagogischen Fachkräften und Eltern gebildet.
Als Richtwert können ca. zwei Wochen angegeben werden. Grundsätzlich erfolgt die Eingewöhnung aber, ob in Krippe oder Kindergarten, nach dem individuellen Tempo des Kindes.
Hort: Ab Anfang September bieten die Horte Ferienbetreuung an. In dieser Zeit findet die Eingewöhnung für die neuen Hortkinder statt.

Feiern von religiösen Festen

Die Werteorientierung und Religiosität ist ein Bildungsbereich aus dem Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan, welcher grundlegend für die pädagogische Arbeit ist.
Grundlegend ist die Offenheit gegenüber den verschiedenen Religionen und deren Glauben.

Der Alltag der Kitas orientiert sich an zentralen Festen der christlich-abendländischen Kultur.

Gebührenübernahme

Die Stadt Ingolstadt übernimmt die Gebühren ganz oder teilweise, wenn das anrechenbare Netto-Einkommen die monatliche Einkommensgrenze nicht bzw. nur geringfügig überschreitet.
Weitere Informationen und eine genaue Auflistung der Einkommensgrenzen finden Sie hier.

Geschwisterkinder

siehe Aufnahmevoraussetzungen

Getränke

Getränke in Form von Wasser oder Tee stehen den Kindern während des gesamten Tages zur Verfügung. Für Getränke fallen derzeit keine zusätzlichen Kosten an.

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist ist in der Benutzersatzung der städtischen Kindertageseinrichtungen festgelegt und besagt, dass jede Vertragspartei den Betreuungsvertrag schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen kann.
Die Benutzersatzung finden Sie hier.

Lebensmittelunverträglichkeiten

Bei Lebensmittelunverträglichkeiten muss das Personal zeitnah informiert werden.

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Das Infektionsschutzgesetz bildet hierfür die gesetzliche Grundlage und beschreibt in § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor, bei welchen ansteckenden Krankheiten, auch schon im Verdachtsfall, eine Gemeinschaftseinrichtung nicht besucht werden darf.
Für Kinder unter sechs Jahren gilt dies auch, wenn sie an einem möglicherweise ansteckenden (Brech-) Durchfall erkrankt sind oder dies nicht ausgeschlossen werden kann.

Des Weiteren sind Eltern verpflichtet die Kita bei Auftreten oder Verdacht auf eine möglicherweise ansteckende Erkrankung zu informieren. Die Kita informiert bei gehäuftem Auftreten einer Erkrankung das Gesundheitsamt.
In allen Fällen kann die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr besteht oder bei Kopfläusen keine Weiterverbreitung mehr zu befürchten ist.

Mindestbuchungszeit

Die Mindestbuchungszeit darf pro Woche (Mo. bis Fr.) in der Kinderkrippe und im Hort jeweils zehn Stunden nicht unterschreiten.
Im Kindergarten beträgt die wöchentliche Mindestbuchungszeit 20 Stunden.

Die Mindestbetreuungszeit am Tag für den Kindergarten beträgt 3 bis 4 Stunden und wird als pädagogische Kernzeit am Vormittag zwischen 08:00 bis 11:45 Uhr festgelegt.
Aus pädagogischer Sicht ist ein Krippenbesuch von mindestens vier Tagen in der Woche sehr sinnvoll.

Mittagsverpflegung

Die städtischen Kindertageseinrichtungen bieten täglich ein warmes Mittagessen an.
Die Menüs und Speisen werden nach dem Cook & Freeze-Verfahren vom Essenslieferant bis zu einem bestimmten Punkt zubereitet und dann in den „Tiefkühlschlaf“ versetzt, um die Frische der Produkte zu bewahren. In den Kitas werden diese dann auf den Punkt zu Ende gegart.

Ergänzend dazu werden vor Ort in der Kita Obst, Rohkost, Salate oder Milchprodukte gereicht.
Gesundheitliche und religiöse Bedürfnisse werden bei der Auswahl der Menüs berücksichtigt.
Der Preis für ein Mittagessen ist der Satzung zu entnehmen. Die Abrechnung des Mittagessens erfolgt Tag genau.

Muss mein Kind zum Kindergartenantritt sauber sein?

Die Sauberkeitserziehung ist ein wesentlicher körperlicher Reifungsprozess, welcher von der Individualität des Kindes beeinflusst wird. Entwicklungspsychologisch reift die Kompetenz zur Blasen- und Darmkontrolle erst zwischen dem zweiten und dritten Lebensjahr.
Da großer Wert auf die Individualität des Kindes gelegt wird, ist es völlig in Ordnung, wenn das Kind zum Kindergarteneintritt noch nicht sauber ist. Jede Kita ist mit einem Wickelbereich ausgestattet und unterstützt das Kind beim Sauberwerden.

Steuerbescheinigung für Kita-Gebühren

Die erforderliche Steuerbescheinigung für die Kindergartengebühren des Vorjahres erhalten die Eltern ab Ende Februar / Anfang März des folgenden Kalenderjahres von der Kita-Leitung ausgehändigt. In den Kitas hängen am Anfang des Jahres Listen aus, in denen sich diejenigen Eltern eintragen, die eine Bescheinigung benötigen.
Adressat ist der Elternteil, der die Kindergartenbeiträge beim Amt für Kinderbetreuung und -bildung entrichtet.

Bis spätestens 31.05. des folgenden Kalenderjahres muss beim Finanzamt ein Antrag auf Abzug der Kinderbetreuungskosten des Vorjahres über die „Anlage Kind“ der Einkommensteuererklärung eingereicht werden.
Kindergartenbeiträge sind immer steuerlich abziehbar. Berücksichtigt werden Betreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.