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Außergewöhnlich Gehbehindert "aG"

Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, für Blinde und Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Personen mit den oben genannten medizinischen Voraussetzungen erhalten einen EU-einheitlichen Parkausweis (hellblauer Parkausweis). Auf Antrag wird eine auf maximal 5 Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit dem EU-einheitlichen Parkausweis erteilt. Die Ausnahmegenehmigung (mit Parkausweis) wird durch die Stadt Ingolstadt erteilt, wenn die berechtigte Person mit ihrem Hauptwohnsitz in Ingolstadt gemeldet ist. Ansonsten ist die jeweilige Gemeinde des Hauptwohnsitzes zuständig.

Welche Unterlagen werden für den EU-Parkausweis benötigt?

Vorzulegen oder in Kopie einzureichen ist:

  • der Schwerbehindertenausweis vom ZBFS - Zentrum Bayern Familie und Soziales (die einge­tragenen Merkmale "aG" oder "Bl" müssen deutlich erkennbar sein) bzw. eine Bescheinigung vom ZBFS über die festgestellte beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktions­einschränkungen
  • der Personalausweis oder Reisepass der/des Berechtigten
  • ein Foto im Passbildformat
  • eine von der/von dem Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt oder abholt
  • Schwerbehinderte, die im Besitz eines "alten" Parkausweises sind, legen diesen bitte im Original bei.


 
Wer stellt den Antrag?
Der Antrag  kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person schriftlich oder persönlich gestellt werden.


Wo darf geparkt werden?
Zusammen mit dem Parkausweis erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid, der all jene Bereiche auflistet, in denen Sie außer auf den allgemeinen Behindertenparkplätzen auch parken dürfen.

In Deutschland haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Genehmigungsbescheides

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291 StVO) ergeben (Ohnhänder und Ohnarmer sind von der Parkscheibenpflicht befreit)
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Z. 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
  • zu parken.


Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Parkberechtigung ist während des Parkens durch den an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen.

Welche Kosten fallen an?
Keine. Der Antrag und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis sind kostenfrei.

 

Geltungsbereich für Schwerbehinderte im Ausland
Der EU-einheitliche Parkausweis gilt außer in Deutschland auch in allen anderen Mitgliedsstaaten des im Jahre 2006 -  als Erweiterung der früheren CEMT – gegründeten Internationalen Transportforums – ITF. Diesem gehören (Stand Januar 2017) 57 Länder an, darunter die Bundesrepublik Deutschland und alle Länder der Europäischen Union (EU). Mitgliedsländer sind: Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus (Weißrussland), Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, EJR Mazedonien, Mexiko, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, USA und Vereinigtes Königreich (Großbritannien). Sie genießen in diesen Ländern dieselben Parkvergünstigungen, die dort wohnhafte behinderte Personen genießen. Eine Broschüre, wie die Parkkarte im europäischen Ausland benutzt werden kann, erhalten Sie von uns auf Wunsch mit dem Parkausweis.

Ausländische Schwerbehinderte in Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland ist als Gründungsmitglied des im Jahre 2006 (als Erweiterung der früheren CEMT) entstandenen Internationalen Transportforums – ITF verpflichtet, den Schwerbehinderten der anderen Mitgliedstaaten die gleichen Parkerleichterungen (bei gegenseitiger Anerkennung) wie inländischen Schwerbehinderten zu gewähren. Ausländischen Schwerbehinderten, die sich aus privaten oder beruflichen Gründen in Deutschland aufhalten und (als Fahrer oder Beifahrer) Parkerleichterungen für Behinderte beanspruchen möchten, empfehlen wir deshalb, den Behindertenparkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol des Heimatlandes nach Deutschland mitzunehmen, und diesen bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen im Fahrzeug von außen gut lesbar auszulegen. Ob und unter welchen Bedingungen ein Parkausweis für Behinderte im Ausland erteilt werden kann, entscheidet allein die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Heimatlandes. Nur ausländische Schwerbehinderte mit regelmäßigem Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in der Stadt Ingolstadt können Parkerleichterungen für Behinderte nach den gleichen Vorgaben wie inländische Schwerbehinderte beantragen.