Namensänderung
Es besteht die Möglichkeit, seinen Vor- und/oder seinen Familiennamen ändern zu lassen.
Dabei gibt es folgende Arten der Namensänderung (bitte beachten Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten):
Wiederannahme des früheren Geburts- oder Familiennamens nach Auflösung einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Nach Auflösung einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft geführten Namen wieder anzunehmen. Des Weiteren kann der Geburts- oder vor der Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft geführte Name dem Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen vorangestellt oder angefügt werden; somit würde ein Doppelname entstehen.
Zuständig für die Wiederannahme ist das Standesamt.
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Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens (nach der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft), inklusive der Bestimmung oder des Widerrufs eines Begleit-/Doppelnamens
Die Ehegatten können bestimmen, ob und welchen gemeinsamen Familiennamen sie als Ehenamen führen möchten. Diese Erklärung kann bei der Eheschließung oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim Standesamt abgegeben werden. Zum Ehenamen kann der Geburtsname eines Ehegatten oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eines Ehegatten bestimmt werden. Geburtsname ist der aktuelle Familienname, der sich im Zeitpunkt der Eheschließung aus dem jeweiligen Geburtseintrag ergibt. Durch vorherige Wiederannahme eines früheren Ehenamens, der nicht Geburtsname eines der Ehegatten war, stünde auch dieser Name als Ehename zur Verfügung.
Heiratet beispielsweise ''Lisa Wagner, geb. Huber'' Herrn ''Peter Meyer'', können die beiden Ehegatten entweder ''Meyer'' oder ''Huber'' oder "Wagner" als Ehenamen wählen.
Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen wurde, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen (als sog. Begleitnamen) voranstellen oder anfügen. Dazu ist eine entsprechende Erklärung beim Standesamt erforderlich. Der Ehegatte, dessen Name Ehename geworden ist, kann keinen Begleitnamen führen.
Bitte beachten Sie, dass eine einmal abgegebene Erklärung zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens während der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft unwiderruflich ist.
Zuständig für die Aufnahme der Erklärung eines gemeinsamen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens ist das Standesamt.
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Angleichungserklärung zur Namensführung nach Art. 47 EGBGB sowie Namenserklärungen nach § 94 BVFG
Im Falle eines Statutenwechsels, was insbesondere durch die Einbürgerung der Fall ist, kann der Name nach Art. 47 EGBGB an das deutsche Namensrecht angeglichen werden.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit für Spätaussiedler und Vertriebene ihren Namen dem deutschen Recht nach § 94 BVFG anzupassen.
Das Standesamt berät Sie gern im Einzelfall hinsichtlich Voraussetzungen, Unterlagen oder Anpassungs-Möglichkeiten.
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Änderung des Familiennamens für minderjährige Kinder
Jedes Kind führt einen Nachnamen (Familiennamen) und einen oder mehrere Vornamen. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Um mehr zur Namensgebung des Kindes im Zeitpunkt der Geburt zu erhalten, klicken Sie bitte hier.
Der Familienname des Kindes kann aber von den Eltern bzw. dem Elternteil, dem allein die Personensorge zusteht, unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Volljährigkeit des Kindes neu bestimmt werden. Bitte beachten Sie, dass die Namenserklärungen unwiderruflich sind. Hier aufgeführt sind Erklärungen zur Namensführung des Kindes nach dem deutschen Recht, für die das Standesamt zuständig ist. So bleiben beispielsweise Namensänderungen nach Adoption eines Kindes unberücksichtigt. Da die Voraussetzungen im Einzelfall unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von dem Geburtsstandesamt des Kindes vorab beraten zu lassen.
- Namenserteilung
Die allein sorgeberechtigte Mutter kann ihrem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen, Einwilligung des Vaters und ggf. des Kindes vorausgesetzt. - Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge
Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um das erste Kind handelt, das unter gemeinsamer Sorge der Eltern steht. Zur Auswahl stehen der Familienname des Vaters und der der Mutter. - Name bei Namensänderung der Eltern
Insbesondere im Falle einer (nach der Geburt des Kindes wirksam gewordenen) Ehenamenserklärung, kann das Kind sich grundsätzlich an den Ehenamen seiner Eltern anschließen. Ob eine Erklärung in diesem Fall notwendig oder möglich ist, liegt vor allem am Alter des Kindes. Für weitere Informationen steht Ihnen das Standesamt gern zur Verfügung. - Einbenennung
Wenn ein Elternteil nach der Geburt des Kindes einen neuen Partner, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, heiratet, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Namensänderung für das Kind. Das Kind kann durch die Einbenennung den Ehenamen führen oder auch einen Doppelnamen, bestehend aus dem Ehenamen und seinem Geburtsnamen. Für die genauen Voraussetzungen sowie weitere Informationen steht Ihnen das Standesamt gern zur Verfügung.
Bitte vereinbaren Sie vor einer geplanten Änderung des Familiennamens für minderjährige Kinder einen Termin im Standesamt.
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Änderung der Reihenfolge der Vornamen
Es kann eine Vornamenssortierung vorgenommen werden, sofern der Name einer Person deutschem Recht unterliegt und sie mehrere Vornamen hat. Dies gilt nicht für Vornamen, die durch Bindestrich miteinander verbunden sind.
Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.
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Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.
Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der Namensänderungsbehörde vor der Antragstellung beraten zulassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.
>> Hier erhalten Sie weitere Informationen zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung
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Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
Personen mit trans-, inter- und nichtbinären Geschlechtsidentitäten können eine Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und zur Vornamensführung im Personenstandsregister abgeben.
Die Geschlechtsidentität wird durch die antragstellende Person selbst bestimmt. Liegt ein vom ursprünglichen Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweichendes Geschlechtsempfinden vor, kann die betroffene Person eine entsprechende Erklärung beim Standesamt abgeben und damit die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder auch streichen lassen. Möglich ist die Angabe zum Geschlecht als "männlich", "weiblich" oder "divers". Zuständig für die Erklärung ist das Standesamt.
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, falls Sie eine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wünschen.
Weitere Informationen finden Sie >> hier im Behördenwegweiser.
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Bitte erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie benötigen, und vereinbaren Sie zur Vorsprache einen Termin.