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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren; Beantragung

Unternehmen und Fachkräfte aus Drittstaaten können, sofern ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, das Einreiseverfahren durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzen. Unternehmen benötigen zur Beantragung die Vollmacht der ausländischen Fachkraft.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber aus Ingolstadt

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber aus Ingolstadt

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG dient der Beschleunigung der Einreisen von Fachkräften. Arbeitgeber können in Vollmacht für die im Ausland lebende Fachkraft sowohl bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften in Nürnberg als auch bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Verfahren einleiten.
Dieses Verfahren ersetzt jedoch nicht die Visumeinholung vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland.

Aus verfahrensökonomischen Gründen empfehlen wir, Anfragen und Anträge direkt zu richten an:

Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften

Kontakt

Zentrale für die
Einwanderung von Fachkräften
Regierung von Mittelfranken
Hotline +49 (0)911 2352-211
Fachkraefteeinwanderung@reg-mfr.bayern.de
www.fachkraefte.einwanderung.bayern.de

Postanschrift

Zentrale Stelle für die
Einwanderung von Fachkräften
Regierung von Mittelfranken
Postfach 606
91511 Ansbach

Da der Erfolg des beschleunigten Verfahrens im Wesentlichen von der Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft in Deutschland abhängt, ist vor der Einleitung des Verfahrens eine Anerkennungsberatung durchzuführen. Informationen hierzu erhalten Sie u.a. bei folgenden Anerkennungsberatungsstellen:

Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB)

Regierung von Mittelfranken
Hotline +49 (0)911 2352-212
E-Mail: Berufsanerkennung@reg-mfr.bayern.de

Berufliche Fortbildungszentren der Bayer. Wirtschaft gemeinnützige GmbH

Bfz Ingolstadt
Stefan Struhar
E-Mail: stefan.struhar@bfz.de
Telefon: 0841 9815-200

IQ-Anerkennungsberatung für Oberbayern, Oberpfalz und Schwaben

Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH
IQ-Anerkennungsberatung Augsburg

E-Mail-Beratung:
anerkennungsberatung@tuerantuer.de

Telefonische Beratung: 0821 455-1090

  • Montag 10 - 12 Uhr
  • Dienstag 14 - 16 Uhr
  • Mittwoch 15 - 17 Uhr
  • Donnerstag 10 - 12 Uhr

Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung.

Weitergehende Informationen finden Sie im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland: www.make-it-in-germany.com

Beschreibung

Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der örtlichen Ausländerbehörde oder bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) beantragen. Ein wesentlicher Vorteil, den das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber und Fachkraft mit sich bringt, sind verkürzte Fristen, sowohl im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und bei der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der Auslandsvertretung.

Begünstigter Personenkreis

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist für Aufenthalte zur Beschäftigung als Fachkraft sowie für alle Aufenthaltszwecke nach § 81a Abs. 1 und Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) anwendbar. Das gilt auch für Aufenthalte zur Berufsausbildung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Auch Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder), die in zeitlichen Zusammenhang miteinreisen, sind erfasst. Die Einzelheiten können mit der zuständigen Ausländerbehörde (ZSEF oder Kreisverwaltungsbehörde) geklärt werden. Zudem enthält der Internetauftritt der ZSEF detaillierte Hinweise zum begünstigten Personenkreis (siehe unter "Weitergehende Links").

Grundlage des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde (ZSEF oder örtliche Ausländerbehörde). Die Vereinbarung beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen, Ansprechpartner, Beschreibung der Abläufe und Fristen, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und der Fachkraft sowie vorzulegende Nachweise.

Voraussetzungen

  • Die Fachkraft muss namentlich benannt sein.
  • Es liegt ein konkretes Arbeits-/ Ausbildungsplatzangebot vor.
  • Die Fachkraft will zu einem der oben genannten Aufenthaltszwecke einreisen.
  • Die Fachkraft hält sich in ihrem Herkunftsland oder rechtmäßig in einem Drittstaat auf, aus dem sie visumpflichtig ist.
  • Die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft liegt vor.
  • Es liegt kein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor.
  • Die Fachkraft verfügt gegebenfalls über ausreichende Sprachkenntnisse (z.B. für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen).

Verfahrensablauf

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beinhaltet kein Verwaltungsverfahren. Die Ausländerbehörde agiert im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens als zentrale Verfahrensmittlerin.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde/Zentrale Stelle eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums. In der Regel vergibt die Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung einen Termin zur Visumantragstellung. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.

Hinweise

Ansprechpartner für Visum/Aufenthalt: Grundsätzlich sind für die Erteilung des notwendigen Visums die deutschen Auslandsvertretungen im Herkunftsstaat zuständig.

Bearbeitungsdauer

Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.

Erforderliche Unterlagen

Für die Unterzeichnung der Vereinbarung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Identität der Fachkraft
    • Farbkopie der Namensseite des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes der Fachkraft
    • Bescheinigung über das Aufenthaltsrechts in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Fachkraft als Farbkopie, bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
  • Bevollmächtigung / Unterbevollmächtigung
    • Unterzeichnete Vollmacht der Fachkraft für den Arbeitgeber zur Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens
    • Untervollmacht auf die bevollmächtigte Person des Arbeitgebers für das beschleunigte Fachkräfteverfahren (Vertretungsbefugnis)
  • Für den Abschluss der Vereinbarung
    • vollständige Kontaktdaten der Fachkraft im Ausland
    • Kontaktdaten des Ansprechpartners des Arbeitsgebers einschließlich eines Stellvertreters
    • ggf. Kontaktdaten des Ansprechpartners des Unterbevollmächtigen einschließlich eines Stellvertreters
    • Geldmittel in Höhe der fälligen Gebühr von 411,00 Euro.

Die vorzulegenden Unterlagen können je nach Aufenthaltszweck stark variieren, wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Ausländerbehörde oder die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF).

Formulare

Kosten

Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt erfolgsunabhängig 411,00 Euro.

Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,00 Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links