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Behördenwegweiser

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Namensänderung; Beantragung

Vor- und Familienname können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund anerkannt werden kann.

Beschreibung

Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z. B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.

Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde, das ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, vor der Antragstellung beraten zu lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.

Hinweis zur Zuständigkeit

Im zivilen Recht (BGB, EGBGB) ist das Namensrecht umfassend geregelt. Dieses Recht hat Vorrang. Das bedeutet, dass zunächst zu klären ist, ob das Standesamt eine Möglichkeit hat, den Namen wie gewünscht zu ändern.

zur Erläuterung der Namensänderung beim Standesamt

Ist abgeklärt, dass dies nicht der Fall ist, gibt es noch die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Dabei darf ein Vor- und Familienname auf Antrag zum Beispiel nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem bisherigen Namen im täglichen Leben erhebliche unzumutbare Schwierigkeiten hat. Da diese Möglichkeit der Namensänderung nur in absoluten Ausnahmefällen besteht und die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall zunächst beraten zu lassen.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
  • Sie benötigen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung einen wichtigen Grund. Dieser sollte ausführlich beschrieben werden.

Häufige Fallgruppen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung

Häufige Fallgruppen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung

  • Namen mit Verwechslungsgefahr (Müller, Meier, Schmidt)
  • anstößig oder lächerlich klingende Namen
  • sehr komplizierte Schreibweise
  • psychische Belastung aufgrund Hänseleien oder Assoziationen

Erforderliche Unterlagen

Im Beratungsgespräch erhalten Sie eine individuelle Zusammenstellung der benötigten Dokumente und das Antragsformular und können einen Termin für die Antragsabgabe vereinbaren.

Verfahrensablauf

Bevor Sie eine Namensänderung beantragen, kann eine Voranfrage zu der gewünschten Namensänderung gestellt werden. Diese hat den Vorteil, dass Sie von der Namensänderungsbehörde vor einer Antragstellung bereits über die notwendigen Unterlagen und etwaige Erfolgsaussichten sowie die voraussichtlich anfallenden Gebühren informiert werden.

Online-Verfahren

Hinweise

Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich.

Für minderjährige Kinder stellt der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzlichen Vertreter den Antrag. Hat ein Kind das 16. Lebensjahr vollendet, so hört in das Vormundschaftsgericht zu dem Antrag an.

Kosten

Für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens können Gebühren zwischen 50,00 und 1.500,00 EUR anfallen.

Für die Änderung von Vornamen können Gebühren zwischen 25,00 und 500,00 EUR anfallen.

Für eine Voranfrage zu einer Namensänderung werden keine Gebühren erhoben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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