Seiteninhalt

Behördenwegweiser

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Kommunale Sportstätte; Beantragung einer Erlaubnis für die Nutzung

Die Benutzung einer Sportstätte der Gemeinde oder des Landkreises bedarf einer Erlaubnis.

Beschreibung

Wenn die Sportstätten (z. B. Turnhallen oder Sportplätze) nicht schulisch genutzt werden, können sie Vereinen und sonstigen Vereinigungen gegen Gebühr insbesondere zu Trainingszwecken, für Turniere und Verbandsspiele zur Verfügung gestellt werden.

Die Benutzungserlaubnis muss in der Regel bei der zuständigen Behörde beantragt werden. 

Regelmäßig wird hierfür ein Betriebskostenzuschuss bzw. eine Gebühr fällig.

Die Benutzungserlaubnis berechtigt zur Benutzung der Sportstätte während der festgesetzten Zeiten für den zugelassenen Zweck unter bestimmten Bedingungen.

Die Nutzungsbedingungen und Gebührensätze werden i.d.R. in einer entsprechenden Satzung geregelt.

Benutzungs- und Entgeltregelung für städtische Sportanlagen

Für die Nutzung städtischer Sportanlagen gilt die


Übernachtungstarif:

30 Euro pro Einfachturnhalle

Sicherheitsverordnung der Bezirksportanlage Südost:

Bei Veranstaltungen und Menschenansammlungen in Sportstätten der Bezirkssportanlage Südost ist die Sicherheitsverordnung der Bezirkssportanlage Südost zu beachten:

Nutzung während der Ferienzeiten

Während der einwöchigen Ferien (Herbst- und Faschingsferien) bleiben die Sporthallen normal geöffnet. In den mehrwöchigen Ferien (Oster-, Pfingst-, Sommer- und Weihnachtsferien) sind die Sporthallen grundsätzlich geschlossen.

Eine Ausnahme bilden die Bezirkssportanlagen Nordwest, Nordost, Südwest, Südost und Mitte. Diese sind auch in den Ferien für den Trainingsbetrieb durchgehend geöffnet.

Das Lehrschwimmbecken der Christoph-Kolumbus-Grundschule bleibt während der ein- und mehrwöchigen Ferien geschlossen.
Die Lehrschwimmbecken der Lessingschule und der Pestalozzischule sind bis auf Weiteres geschlossen.

Sollte dennoch die Nutzung einer Sportstätte oder eines Lehrschwimmbeckens während der geschlossenen Hallenzeiten gewünscht sein, ist vorab (spätestens zwei Wochen vor Ferienbeginn) einer der oben verlinkten Anträge zu stellen .

Sollte eine Halle trotz regulärer Öffnung in den Ferien nicht genutzt worden sein, bitten wir um eine frühzeitige Mitteilung vor der Abrechnung.

Folgende Fristen gelten für die Mitteilung der Zeiten:

  •  1. April für die Monate Januar, Februar, März
  •  1. Juli für die Monate April, Mai, Juni
  •  1. Oktober für die Monate Juli, August, September
  •  1. Januar für die Monate Oktober, November, Dezember

Sofern uns die Zeiten bis zu der jeweiligen Frist nicht mitgeteilt wurden, sind wir angehalten, die Hallennutzung abzurechnen.

Online-Verfahren

Rechtsgrundlagen

  • Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
  • Stadtrecht von A-Z der Stadt Ingolstadt
    Die Satzungen und Verordnungen der Stadt Ingolstadt werden vom Stadtrat beschlossen. Daneben können Satzungen auch von den Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) der Stadt Ingolstadt und von Zweckverbänden erlassen werden. Die Stadt Ingolstadt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der im Internet veröffentlichten Texte. Im Zweifelsfall gilt die in den Amtlichen Mitteilungen veröffentlichte Fassung einer Rechtsvorschrift. Die Sammlung des Stadtrechts sowie diese Veröffentlichung im Internet werden vom Rechtsamt der Stadt Ingolstadt betreut und laufend aktualisiert.