Gastschulverhältnis an einer Grund- oder Mittelschule; Beantragung der Genehmigung
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann bei Grundschulen oder Mittelschulen, die nicht Mitglied eines Mittelschulverbunds sind, aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden.
Beschreibung
Die Schulpflicht ist grundsätzlich an der örtlichen Grundschule und Mittelschule (Sprengelschulen) zu erfüllen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann bei Grundschulen oder eigenständigen Mittelschulen (die nicht Mitglied eines Mittelschulverbunds sind) aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden.
Neben dem hier behandelten Gastschulverhältnis aus zwingenden persönlichen Gründen kann ein Gastschulverhältnis auch durch Zuweisung des Staatlichen Schulamts gemäß Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens (BayEUG) entstehen.
Soweit innerhalb eines Sprengels mehrere Mittelschulen bestehen (Mittelschulverbund) kann infolge des gemeinsamen Sprengels innerhalb des Verbundes kein Gastschulverhältnis entstehen, sondern nur dann, wenn der Besuch einer Mittelschule außerhalb des Verbunds mit einem anderen Sprengel begehrt wird. Innerhalb des Verbunds haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, eine Schule zu wählen. Die Wahlfreiheit kann beschränkt werden durch Bestimmungen der Verbundvereinbarung oder des Schulaufwandsträgers oder soweit die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze an einer Schule übersteigt oder soweit dies nach Entscheidung der Regierung im Interesse einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen erforderlich ist; die Beschränkungen gelten jedoch nicht, soweit zwingende persönliche Gründe zum Besuch einer anderen Schule im Verbund bestehen.
Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. Mit der Genehmigung des Gastschulbesuchs entfällt der Beförderungsanspruch. Diese Kosten sind dann von den Erziehungsberechtigten zu übernehmen.
Schulsprengel / Gastschulverhältnisse
Schulsprengel / Gastschulverhältnisse
Schulsprengel bei Grund- und Mittelschulen
Das Stadtgebiet der Stadt Ingolstadt ist in Schulsprengel gegliedert. Der gewöhnliche Aufenthaltsort der Schülerin/des Schülers bestimmt die zu besuchende Grund- bzw. Mittelschule.
Schulsprengel im Überblick:
Der Mittelschulsprengel der Gebrüder-Asam-Mittelschule deckt das gesamte Stadtgebiet südlich der Donau ab. Die Grafiken besitzen keinen Rechtscharakter und dienen nur der Übersicht.
Rechtsgrundlage:
Art. 42 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Befreiung von der Sprengelpflicht - Gastschulverhältnisse
Die Befreiung von der Sprengelpflicht ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe möglich.
Keine Gründe zum Wechsel sind beispielsweise:
- Das Kind hat einen Kindergarten besucht, der im Bereich der Gastschule liegt.
- Freunde und Spielkameraden des Kindes besuchen die Gastschule.
- Ein kürzerer Schulweg zur Gastschule.
Die Befreiung ist nur auf Antrag möglich.
Die Antragsformulare erhalten Sie im Sekretariat der Schulen oder >> hier.
Bei der Antragstellung ist Folgendes zu beachten:
- Die Stellungnahmen der zuständigen Sprengelschule und der Gastschule sind erforderlich.
- Bei landkreisübergreifenden Anträgen ist zudem die Stellungnahme der Gemeinde, in dessen Gebiet die Gastschule liegt, erforderlich.
- Bei Gastschulverhältnissen besteht kein Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung.
Rechtsgrundlage
Art. 43 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Schulsprengel bei Berufsschulen
Die zu besuchende Berufsschule ist vom Ort des jeweiligen Ausbildungsbetriebes abhängig. Hier erhalten Sie Informationen zum jeweiligen Fachsprengel im Gebiet des Regierungsbezirkes Oberbayern:
www.regierung.oberbayern.bayern.de
Gastschulanträge können bei den jeweiligen Berufsschulen gestellt werden.
Voraussetzungen
Gastschulverhältnisse können unter den Voraussetzungen des Art. 43 BayEUG von den dortigen Entscheidungsträgern genehmigt werden. Bezüglich des Zeitraums für den ein Gastschulverhältnis gewährt wird, haben die Entscheidungsträger einen Entscheidungsspielraum. Aus pädagogischer Sicht sollte ein Gastschulverhältnis für mindestens ein Schuljahr ergehen.
Verfahrensablauf
Das ausgefüllte Antragsformular kann entweder bei der zuständigen Sprengelschule, der Gastschule oder bei der Gemeinde/Stadt abgegeben werden. Nach der Entscheidung über den Gastschulantrag erhält der Antragsteller einen Gastschulbescheid.
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Nach Ablauf des verbeschiedenen Zeitraums der Befreiung von der Sprengelpflicht muss das Gastschulverhältnis ggf. erneut beantragt werden.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Schulordnungen für die einzelnen Schularten
- Art. 43 Abs. 1 bis 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Rechtsbehelf
- Schulordnungen für die einzelnen Schularten
- Art. 32a Abs. 3 S. 4 Hs. 1 iVm Art. 32 Abs. 5, 6 BayEUG
- Art. 42 Abs. 1 BayEUG
- Art. 43 Abs. 1 bis 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- § 2 Abs. 1 S. 6 SchBefV
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