Leistungen für Bildung und Teilhabe
WICHTIGE MITTEILUNGEN
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Sie erreichen die Sachbearbeiterinnen von Bildung und Teilhabe telefonisch täglich von 10.00 bis 11.00 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 15.00 Uhr.
Alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bzw. deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, haben einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen.
Welche Leistungen gibt es?
Folgende Maßnahmen für Bildung und Teilhabe können gefördert werden:
- Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
- Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
- Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler,
- Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
- Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, und
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die: - noch keine 25 Jahre alt sind,
- eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Welche Kosten werden bei »eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten« übernommen?
Die Kosten für eintägige Ausflüge können von Ihnen gezahlt und nach Vorlage einer Zahlungsbestätigung nachträglich vom Jobcenter erstattet werden.
Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs wird nicht übernommen.
Bei den Leistungen für Lernförderung, mehrtägige Klassenfahrten und die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erfolgt eine Direktzahlung vom Jobcenter an den Anbieter.
Bitte zahlen Sie diese Leistungen nicht selbst, da Ihnen diese nachträglich grundsätzlich nicht erstattet werden können.
Schulbedarf
Bei Bezug von Bürgergeld erhalten Schülerinnen und Schüler automatisch für die Schulausstattung jeweils zum 1. August und zum 1. Februar. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.
Beziehen Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag (nicht zu verwechseln mit Kindergeld) muss die Bewilligung von Schulbedarf von Ihnen beantragt werden.
Weitere Informationen über Leistungen aus dem Bereich "Bildung und Teilhabe" finden Sie auf dieser Seite.
Wann werden »Schülerbeförderungskosten« übernommen?
In Bayern besteht die Kostenfreiheit des Schulweges, wenn die kürzeste zumutbare Entfernung zur Schule in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 mehr als zwei Kilometer und in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 mehr als drei Kilometer zur nächstgelegenen Schule beträgt. Für Jugendliche ab der 11. Klasse, deren Eltern Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, kann wie bisher die Kostenerstattung für die Schülerbeförderung beim Schulverwaltungsamt der Stadt Ingolstadt beantragt werden.
Was bedeutet »Lernförderung«?
Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Lernziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden. Zur Mitteilung des Bedarfs benötigen Sie eine Bescheinigung der Lehrerin oder des Lehrers (Formblatt "Bestätigung der Schule") und den aktuellen Notenstand. Reichen Sie diese Unterlagen mit dem BUT-Antrag und zwei Angeboten von Nachhilfeanbietern ein.
Das Jahreszeugnis aus dem letzten Schuljahr kann nicht anerkannt werden. Für Lernförderung ab dem Zwischenzeugnis wird dieses als Grundlage für die Entscheidung anerkannt.
Bei den Leistungen für Lernförderung, mehrtägige Klassenfahrten und die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erfolgt eine Direktzahlung vom Jobcenter an den Anbieter.
Bitte zahlen Sie diese Leistungen nicht selbst, da Ihnen diese nachträglich grundsätzlich nicht erstattet werden können.
Welche Kosten werden beim Mittagessen übernommen?
Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten werden die entstehenden Kosten in voller Höhe übernommen. Dies gilt nicht für Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann.
Bei den Leistungen für Lernförderung, mehrtägige Klassenfahrten und die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erfolgt eine Direktzahlung vom Jobcenter an den Anbieter.
Bitte zahlen Sie diese Leistungen nicht selbst, da Ihnen diese nachträglich grundsätzlich nicht erstattet werden können.
Bei Mahnungen oder Vollstreckungsbescheiden wenden Sie sich bitte umgehend an uns!
Was bedeutet »Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben«?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, wenn sie zum Beispiel beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen.
Wie werden die Leistungen erbracht?
Die Leistungen werden für eintägige Schul- und KiTa-Ausflüge, für den Schulbedarf, die Schülerbeförderung sowie für Vereine, Musikschulen etc. als Geldleistungen erbracht. Das heißt, die Aufwendungen für dies Leistungen werden vom Jobcenter direkt an Sie erstattet.
Bei den Leistungen für Lernförderung, mehrtägige Klassenfahrten und die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erfolgt eine Direktzahlung vom Jobcenter an den Anbieter.
Bitte zahlen Sie diese Leistungen nicht selbst, da Ihnen diese nachträglich nicht erstattet werden können.
Antragstellung
Der Erst- und Weiterbewilligungsantrag auf Bürgergeld, Sozialhilfe und Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz der Eltern gelten automatisch auch als Antrag auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes. Die Lernförderung ist immer gesondert zu beantragen. Es ist notwendig, dass Sie Ihren Bedarf für Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Jobcenter rechtzeitig und konkret mitteilen. Erst nach einer Mitteilung Ihres tatsächlichen Bedarfs kann die Leistung vom Jobcenter bewilligt werden. Ihren Bedarf können Sie auf dem Postweg oder online mitteilen. Bitte bewahren Sie unbedingt Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen auf, da sie gegenenfalls als Nachweis benötigt werden.
Familien, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, müssen entsprechende Anträge (unter Vorlage der entsprechenden Bestätigungen) beim Jobcenter stellen. Hier erfolgt auch keine automatische Auszahlung der Schulbeihilfe.
Bildung und Teilhabe - Antrag für Leistungen
>> Hier können Sie Nachweise für Ihren Antrag / Ihre Bedarfsmitteilung hochladen
Ihr Kontakt ins Jobcenter Ingolstadt
Sie erreichen die Sachbearbeiterinnen von Bildung und Teilhabe telefonisch täglich von 10:00 bis 11:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr.
Informationen zur Mittagsverpflegung unter |
Briefpost |
Telefon 0841 305-45123 | Stadt Ingolstadt - Jobcenter |
Telefon 0841 305-45124 | Adolf-Kolping-Straße 10, 85049 Ingolstadt |
für alle anderen Leistungen aus Bildung &Teilhabe |
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Telefon 0841 305-45126 Buchstabe |
Einfwurf im Briefkasten |
Telefon 0841 305-45125 Buchstabe |
links vor dem Eingangsbereich Jobcenter |
E-Mail: jc-but@ingolstadt.de |