Aktuelle Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung - Bahnanlieferung von Hochvolt-Batteriezellen - Zwischenpufferung auf Gleis 12
Anzeige der Fa. Audi AG Ingolstadt nach § 23 a Abs. 1 BImSchG vom 08.10.2024
Die Firma Audi AG Ingolstadt beabsichtigt ab September 2025, für die Anlieferung von HV-Batteriezellen per Bahn in das Güterverkehrszentrum Ingolstadt Halle T Waggons mit HV-Batteriezellen jeweils kurzfristig auf dem innerhalb des Betriebsbereiches liegenden Gleis 12 zwischenzupuffern. Die Waggons werden schrittweise abgekoppelt und in das Güterverkehrszentrum Halle T weitertransportiert.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine störfallrelevante Änderung. Die Prüfung der Anzeigeunterlagen hat ergeben, dass durch das Vorhaben der angemessene Sicherheitsabstand zu Schutzobjekten weder erstmalig unterschritten, noch der bereits unterschrittene angemessene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird.
Es ergibt sich keine erhebliche Gefahrenerhöhung, da keine Schutzobjekte durch den angemessenen Sicherheitsabstand des Vorhabens betroffen sind.
Abschließend wurde daher festgestellt, dass für das Vorhaben kein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 23 b BImSchG erforderlich ist.
Stadt Ingolstadt
Umweltamt
Ingolstadt, 28.01.2025
Lärmaktionsplan der Stadt Ingolstadt
Öffentliche Bekanntmachung Lärmaktionsplan für die Stadt Ingolstadt 2024 Runde 4
Mit der Verabschiedung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verfolgt die Europäische Union das langfristige Ziel, schädlichen Umgebungslärm zu vermeiden, ihm vorzubeugen oder ihn zu verringern.
Gemäß dieser Umgebungslärmrichtlinie sind mittels strategischer Lärmkartierung die Geräuschbelastungen zu erfassen und gegebenenfalls Lärmaktionspläne aufzustellen. In diesen Lärmaktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur Verminderung von Geräuschbelastungen festzuschreiben.
Die Stadt Ingolstadt hat im Oktober 2023 einen Lärmaktionsplan aufgestellt. Er diente als Bestandsaufnahme und Grundlage für die nachfolgende 4. Runde der Lärmschutzmaßnahmen.
Hier wurde der vorliegende Lärmaktionsplan mit den aktuellsten Werten der Lärmkartierung des Landesamts für Umwelt, den inzwischen vorgenommenen Lärmschutzmaßnahmen und Vorschlägen für weitere Maßnahmen aktualisiert. Mit dieser Fassung des Lärmaktionsplans der Stadt Ingolstadt fand im Sommer 2024 eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange konnten in diesem Rahmen ihre Vorschläge und Einwände einbringen.
Anschließend wurde der Lärmaktionsplan nochmals überarbeitet. Die Regierung von Oberbayern hat als zuständige Aufsichtsbehörde das erforderliche Einvernehmen am 22.11.2024 erteilt.
Am 28.11.2024 wurde der Lärmaktionsplan dem Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau, Umweltamt und Nachhaltigkeit , sowie am 17.12.2024 dem Stadtrat bekanntgegeben.
Nun wird der Lärmaktionsplan öffentlich bekanntgemacht.
Der Lärmaktionsplan der Stadt Ingolstadt mit den dazugehörigen Anlagen kann bei der Stadt Ingolstadt, Umweltamt, Rathausplatz 9, Zimmer 207 während der Öffnungszeiten sowie auf den Internetseiten der Stadt Ingolstadt unter www.ingolstadt.de/Leben/Umwelt-Natur-Klima/Luft-Lärm/ eingesehen werden.
Für weitere Fragen können Sie sich gerne an das Geschäftszimmer des Umweltamtes Telefon 0841 305-2542 (umweltamt@ingolstadt.de) wenden.
Vollzug der Wassergesetze
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach, Flusskilometer 7,40 bis 17,80 (Gewässer III. Ordnung) in der Stadt Ingolstadt durch den Erlass einer Überschwemmungsgebietsverordnung (ÜgVO Retzgraben bis Mailinger Bach, Fkm 7,40 bis 17,80)
Die Stadt Ingolstadt beabsichtigt die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach, Flusskilometer 7,40 bis 17,80 (Gewässer III. Ordnung). Hiermit erfolgt die Bekanntmachung über die Auslegung des amtlichen Entwurfs der Verordnung sowie den dazugehörigen Planunterlagen.
1. Beschreibung:
Der Mailinger Bach, Haunstädter Bach, Retzgraben und der Köschinger Bach stellen als Teil der sogenannten „Risikokulisse" der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (2007/60/EG) ein Hochwasserrisikogebiet nach § 73 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Das gegenständliche Überschwemmungsgebiet ist daher nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG verpflichtend festzusetzen.
Maßgebliches Bemessungshochwasser ist hierbei gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) ein hundertjährliches Hochwasserereignis (HQ100). Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten wird. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann das Ereignis innerhalb von hundert Jahren auch mehrfach auftreten.
Das Überschwemmungsgebiet wurde durch das Bayerische Landesamt für Umwelt sowie das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt ermittelt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Überschwemmungsgebiet nicht um eine behördliche Planung handelt, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes erfolgte mit Bekanntmachung der Stadt Ingolstadt vom 12.09.2018 (Amtsblatt Nr. 37).
Am 22.12.2021 beantragte das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt nun unter Vorlage entsprechender Karten die Festsetzung des zunächst vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach.
Die Stadtverwaltung Ingolstadt – untere Wasserrechtsbehörde – hat auf Grundlage diese Karten den amtlichen Entwurf einer Überschwemmungsgebietsverordnung erstellt. Es wird beabsichtigt, das Überschwemmungsgebiet am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach allgemeinverbindliche durch Verordnung festzusetzen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1, Art. 63 Abs. 1 und 73 BayWG).
Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr.
2. Anhörungsverfahren:
Vor dem Erlass der Rechtsverordnung ist ein Anhörungsverfahren nach Art. 73 Abs. 3 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchzuführen. Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens erforderliche Auslegung dient der Information der Öffentlichkeit und eröffnet die Gelegenheit zur Information.
Die Auslegungsunterlagen umfassen:
- Entwurf der Verordnung
- Erläuterungsbericht [PDF; 4,4 MB]
- Übersichtskarte [PDF; 13.4 MB; M 1 : 25.000]
- fachliche Vorgehensweise bei der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten
- Grundstücksverzeichnis
- Detailkarten (M 1 : 2.500)
- Detailkarte 1 [PDF; 1,9 MB]
- Detailkarte 2 [PDF; 1,8 MB]
- Detailkarte 3 [PDF; 1,8 MB]
- Detailkarte 4 [PDF; 2 MB]
- Detailkarte 5 [PDF; 1,6 MB]
- Detailkarte 6 [PDF; 1,8 MB]
Diese Unterlagen, aus denen sich Umfang und Auswirkungen der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ergeben, können daher bis mindestens 27.03.2023 eingesehen werden.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann 2 Wochen nach der Beendigung der Auslegung, spätestens bis zum 11.04.2023, bei der Stadt Ingolstadt, Umweltamt, Wagnerwirtsgasse 8, 85049 Ingolstadt Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Verordnung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayWG einzulegen, können bis spätestens zum 11.04.2023 Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).
Die Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen in elektronischer Form (z.B. E-Mail) ist unzulässig.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten, auch solche für einen Bevollmächtigten, werden nicht erstattet.
3. Erörterungstermin:
Sofern Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben werden, findet ein Erörterungstermin statt, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin schriftlich benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, kann diese durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen oder Stellungnahmen kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn mehr als 50 Zustellungen erforderlich sind.