- Die Fürsten hatten ein Bannrecht und ein Vorkaufsrecht auf Edelmetall, aufgrund dessen eine Münze jederzeit "verrufen" (verboten, außer Kurs gesetzt) werden konnte; (4)
- z.B. in der Münzkonvention von 1395:
- "und wan auch sand Geori schierist vergeet, so sol fürbas das alt Gelt und Münz, das man vor unzher auf den Tag, als der Brief geben ist, geslagen hat, verbotten sein."
- Jeder Verruf hatte eine Münzverschlechterung zur Folge; aus der gleichen Silbermenge wurden mehr Münzen geschlagen als vorher.
Da dies eine indirekte Steuer darstellte, waren vor allem die Städte bestrebt, sogenannte "ewige Pfennige" zu prägen, deren Feingehalt Jahrzehnte lang konstant blieb (z. B. Nürnberg, Regensburg, Passau).
- Aus wirtschaftspolitischer Sicht stellte der Münzverruf eine Maßnahme zur Stabilisierung des eigenen Geldumlaufs im Lande durch Ausschluss geringwertigen ausländischen Geldes dar.
Das nicht umlauffähige Geld wurde dadurch zur Ware, welche verkauft werden konnte, was aber nicht jedermann gestattet war.
- Nur an einer Münzstätte durfte altes und ausländisches Geld verkauft werden, wie z. B. die Münzordnungen der bayerischen Herzöge von 1391 -
"Es soll niemand kein Silber kauffen dann der Müntzmaister/ vnd die Goldtschmid zu ihrer Arbeit/" (Hundt) - und von 1406 zeigen:
- "Es sol auch nun fürbas in unserm Lande, yedman umb kain andre Münz, wie die genant ist, nit kauffen, noch verkauffen, haimlich oder offenlich, dann umb die neuen Münz, die wir jezo slagen, oder hinfür slagen werden, bey der Peen des Gelts darumb er kaufft oder verkauft hat.
Wer darüber ander Münz in unser Land brächt, der sol das in die Münz geben, und verkaufen." (Lori)
- In der Münzordnung Albrechts III. von 1454, zur beginnenden Schinderlingszeit, als die "bösen Halser" und andere mindere Pfennige eine deutliche Gefahr für die bayerische Münze darstellten, wird der Zweck der Abwehr geringwertiger Münzen erkennbar:
"Wer aber frembte Münz in unnser Lannd prächt, die nicht gib und gäb wär, die soll niemand nemen, sunder unserm Münzmaister zu kauffen geben werden." (Lori).
- In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts setzte sich allmählich der Geldgebrauch nicht nur in den Städten sondern ganz allgemein durch.
Erkennbar ist das auch an der Stückelung der Münzen. In Franken galt ein Pfennig zwei Heller, in Bayern wurde ein Regensburger Pfennig zwei bayerischen Pfennigen gleichgesetzt.
Für die großen Geschäfte gab es die Goldgulden, zunächst überwogen die ungarischen, gegen Mitte des 15. Jahrhunderts dann die etwas schwereren rheinischen.
- Der Wechselkurs der Gulden wurde in immer neuen Bestimmungen von den Herzögen festgesetzt:
- 1397: "Jtem ein halb Pfundt gemelter Pfenning für ein newen Vngerischen Gulden zunemen.
Jtem ein Regenspurgischer Pfenning für zwen Münchner oder Landshuoter/ ec. Ein Kreytzer Pfenning für drey Pfenning.
Niemand soll kein Gulden wechßlen/ dann allein der Müntzmaister oder geschwornen Wexler/" (Hundt)
- 1406: "Daselb ist auch das Goldt valuiert/ die newen Vngerischen Gulden Pfenning per 5. Schilling Pfenning.
Die Reinischen Gulden pro fünfft halben Schilling Pfenning.
Alle andere Müntzen ausser Goldts seynd gar verpotten bey Verlierung derselben/ sonder man soll dieselben in die Müntz verkauffen/ etc. Datum 1406." (Hundt)
- (4) Stützel, Geschichte der bayerischen Münzanstalten. MBNG XXX, 1912.
- Wiguläus Hundt, Bayerisch Stammen Buch, 1585/86; s, 1889, S. 396.
- Siehe auch:
|