Teil III: Sittliche Ordnung - und Gebote gegen persönliches Fehlverhalten und Verschwendung
- Gotteslästerer
- Zutrinken
- Trunkenheit
- Spiel
- Verbot der großen Hochzeiten, Geschenke, Tauffeiern, Kirchtage und Begräbnisse
- Das Buech der gemainen Landpot, Landsordnung, Satzung und Gebreuch des Furstentumbs in Obern- und Nidern-Bairn, BSB 2 Bavar. 500
- Der dritte Teil der Landesordnung beschäftigte sich mit dem „sittlichen“ Verhalten der Untertanen. Besonderes Augenmerk lag auf den Delikten der Gotteslästerung, der Trunkenheit und des Glücksspieles. Die privat- wie strafrechtliche Auseinandersetzung mit diesen „Lastern“ war bereits auf dem Reichstag zu Worms, also auf Reichsebene, Thema. Allenthalben begannen auch die Landes- und Stadtherren, sich um das moralische Verhalten ihrer Bürger und Untertanen zu kümmern und damit Reichsrecht umzusetzen.
- Das Phänomen des Zutrinkens, Zuprostens oder gar Nötigung zum Trinken und die damit verbundene Trunkenheit waren weit verbreitet. Es gelang auch nicht durch Kriminalisierung des überhöhten Alkoholkonsums, dem Treiben Einhalt zu gebieten. Im Rausch wurden Gotteslästerungen ausgesprochen, Schlägereien vom Zaun gebrochen, Mord und Totschlag begangen, Hab und Gut verloren.
- Das Delikt der Gotteslästerung fand sich in früheren Reichsgesetzen, aber auch in etlichen Stadtrechten.
Die bayerische Landesordnung definierte besonders schwere Strafen bei gotteslästerlichen Äußerungen und Flüchen. Die Strafen orientierten sich am Stand des Delinquenten: von Geldbuße bis Leibesstrafe. In Bayern hafteten die Eltern für ihre fluchenden Kinder und konnten Hab und Gut verlieren.
- Ähnlich der Trunksucht galt auch das übermäßige Spielen als Sucht und wurde geahndet. Spiele waren an bestimmten öffentlichen Plätzen, in öffentlichen Gasthäusern oder zuhause als Unterhaltung erlaubt. Das Gewinnspiel sollte untersagt werden, um Schulden und Insolvenzen zu verhindern. In der Praxis aber ließ sich gerade dieses Verbot nicht durchsetzen.
- Der zweite Teil thematisierte auch die verschiedenen Feste wie Hochzeiten, Tauffeiern, Kirchtage und Begräbnisse.
Die Zahl der Gäste musste auf 100 begrenzt werden.
Ziel war nicht nur die Aufrechterhaltung der Moral, sondern auch das Vermeiden von Schulden.
- Der Aufwand für die beim Mahl gebotenen Gerichte wurde begrenzt: in der Landesordnung von 1516 auf 15 Kreuzer und 5 gewöhnliche Gerichte sowie nur einfachen Wein, auch weder Fische noch Krebse, es sei denn, man habe eine hochgestellte Person unter den Gästen.
- Der Brauch des „Kindelmahles“ uferte nicht selten zu großen Gelagen aus. Nach der Geburt des Kindes durfte die Mutter nur noch vier Frauen einladen. Acht bis neun Personen waren bei Beerdigungen erlaubt.
- Insgesamt gelang es der Exekutive nicht, die vielen althergebrachten und üblichen Gebräuche einzugrenzen.
Neben dem moralisch-politischen Ansatz zur Verbesserung der Sitten und damit des Friedens zeichneten sich schon hier die zunehmende Bevormundung der Untertanen und eine wachsende Reglementierung bis ins Privatleben ab.
- Siehe auch:
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