- Die Zimmerer zählen zu den ältesten Handwerkern überhaupt.
Die Ingolstädter Häuser waren vom frühen bis zum späten Mittelalter in der Regel Holzarbeiten (Ständerbohlenbauten) mit Gefachen von Flechtwerk.
Die Begriffe „bauen" und „zimmern" waren nahezu gleichbedeutend.
So erging der Auftrag Ludwigs des Bayern an Bertold von Wetstetter von 1330, ein Spital „zu zimmern".
- Bei großen Bauwerken, auch aus Stein, war der Zimmermeister nicht nur Ausführender, sondern auch Planfertiger.
Riesige Dachwerke wie diejenigen des Herzogskasten, Neuem Schloss und Münster stellten große konstruktive Probleme, man denke nur an die Belastungen durch Sturm und Schnee.
Die verantwortlichen Zimmermeister stehen den leitenden Baumeistern an Bedeutung nur wenig nach. Zum Teil sind ihre Namen überliefert.
- Das Dachwerk des Münsters ist das Werk eines Meisters Thoman 1491/92.
Am Neuen Schloss sind in leitender Funktion die Meister Kanzle (1450), Meister Claus ab 1476 nachweisbar. Seit dem späten Mittelalter waren die Zimmerer mit den Maurern in einer Zunft zusammen geschlossen.
- Die Ordnung für Zimmerer und Maurer von 1680 verlangte als Meisterstücke der Zimmerer:
ein „Langhaus = und ein Chorhauben, daran mit ainem verschwelten ligenten Tach Stuhl, das in die Schreg gehe; item ein Zimmer uf ainen achteckheten Thurn mit vier Schülten; mehr ain gesprengtes Thür-Gerüst, das gestossen seye und gueth vergehret" (Dachstuhl und Turmhelm sicherlich als Pläne).
- Schwierig war im Detail die Abgrenzung der Arbeiten der Zimmerer von denjenigen der Schreiner. Der Rat der Stadt traf in der Schreinerordnung von 1700 folgende Regelung:
- „Denen Zimmerleuth soll hinführo verbotten seyn, allerley geleimbte Arbeith, auch geschlossen und eingefäste zu machen, item Truhen, Bettstatt, Tisch, Pänkh, Creuz, Fenster, Thüergericht und Täfelwerch, so allein die Schreiner zu machen seyndt.
- Zum andern mögen doch die Zimmerleuth die gesprengte Thüergericht, so in die Rigl gewandt oder ein Zimmer eingezogen, dazue die Thüer, ob dieselbe schon geleimbt, woll machen.
- Zum dritten mögen beede Handtwercher allerley Fuespöden und Stiegen, denen es dann von dem Pauherrn anbefohlen würdt, zu machen ohnverwöhrt seyn.
- Zum vierthen mögen die Zimmerleuth Latten, doch ungekehlt und unvergerth auch woll machen.
- Zum fünften soll das Täfelwerch und Dölln, so in die Stuben gehören, den Zimmerleuthen zu machen verwehrt seyn, aber in Baad-Stüben oder andern Ohrten, doch ungeleimbt, nach Befelch und Gefahlen eines Pauherrn mögen die Zimmerleuth woll machen."
- Tafeltext im Stadtmuseum Ingolstadt
- Siehe auch:
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