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Der Landtag 1516 in Ingolstadt
Dr. Beatrix Schönewald: Ordnung der Fischerei

 
Foto: Stadtmuseum Ingolstadt
Fischmaße aus der Landordnung von 1553

„Landgebot und Ordnung der Fischerei“: Fischordnung von 1526 bzw. 1528

Die Fischerei spielt neben der Jagd eine maßgebliche Rolle für die Ernährung der Menschen durch alle Jahrhunderte. Die frühen Sammler und Jäger, die Siedler, jagten mit Speeren, Reusen, Angeln und Netzen. Möglicherweise gab es bereits in der Altsteinzeit (um 70.000 v. Chr.) Fischer in Bayern. Die ersten Funde von Angelhaken datieren aus der Jungstein- und Bronzezeit (ca. 4000 bis 850 v. Chr.). Sie wurden bei Nersingen an der Donau und nahe Manching gefunden. In den archivischen Überlieferungen finden sich seit dem ausgehenden Mittelalter Fischereiordnungen. Maßnahmen gegen die Überfischung und Schädigung wurden von Landes- und Grundherren erlassen. Sie galten meist für einen begrenzten Raum, manchmal besaßen sie überregionale Bedeutung wie die Donaufischordnung von 1516 und 1528, im bayerischen Landrecht von 1616 auf alle Fließgewässer ausgedehnt.

Dem Schutz der Fischpopulation dienten die Festlegung von Mindestmaßen für Fische und Netze. Ferner wurden Fangmethoden festgelegt. In der Fischereiordnung von 1516 sind sog. Brittlmaße abgebildet, um auch den leseunkundigen Fischern die Verordnungen zu vermitteln. Fischer mit der Berechtigung zum Fischen in der Donau zwischen Rain und Passau wurden auf diese Ordnung verpflichtet.

Anders als in den Vorgängerordnungen der Teilherzogtümer Landshut und München wird 1516 ein Kontrollinstanzenzug geschaffen: vom unteren Beamten bis zum Viztum.

Drei Bereiche umfasst die Fischordnung:
  • Verbot bzw. Beschränkung von fest installierten Einbauten zum Fischfang: Hier zeugt sich der Fortschritt im Wasserbau. Die Archen der Fischer schräg zur Hauptströmung waren künstliche Einbauten im Wasser.
  • Verbot von bestimmten Gerätschaften: „geräutte Pürd“, eine Art Flechtwerk, Fanggerät mit funkelndem Flitter, Zugnetz mit Sack, Fischen mit dickem Garn
  • Bestimmung von Mindestmaßen und Schonzeiten: „Brittlmaße“

Aland (159mm), Brachse (310mm), Karpfen (310mm), Huchen (340mm), Barbe (295mm), Schied (295mm), Hecht (305mm), Nerfling (275mm), Felchen (290mm), Äsche (270mm).

Die Ordnung von 1516 stellt den Versuch dar, erstmals landesweit und ohne Ausnahme alle fließenden Gewässer unter ein einheitliches Reglement zu stellen. Dies konnte nur mit der unbedingten Unterstützung der Landstände und der herzoglichen Amtleute gelingen. Die späteren Fischordnungen gaben diese Bestimmungen allerdings wieder auf.


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