Freitag 4. April 1516
- Das Verfahren gegen Hieronymus von Stauff wurde unter großen Sicherheitsvorkehrungen eröffnet. Zwei Tage vorher wurden die Stadttore geschlossen, die man am Freitag wieder öffnete. Es durfte kein Mitglied der Landschaft die Stadt verlassen.
Samstag 5. April 1516
- Die Verhandlungen wegen der Landesfreiheitserklärung wurden fortgesetzt. Die problematischen Eheverhältnisse der herzoglichen Schwester Sabina von Württemberg standen ebenfalls auf der Tagesordnung.
- Die Anklagepunkte gegen Hieronymus von Stauff wurden verlesen: Verletzung der Eidespflicht, Unruhestiftung zwischen den Herzögen und Verschwörungs- und Mordpläne gegen Albrecht IV. Er war in der Nacht des 1. April 1516 in Ingolstadt verhaftet worden und die Nacht darauf in Gegenwart Herzog Wilhelms unter Anwendung der Folter verhört worden – nach dem römischen Recht, das für Majestätsverbrecher keine Ausnahme zur Anwendung dieses Beweismittels zuließ.
- Nach einer Äußerung der Herzöge soll die Folter in viermaligem Ausziehen ohne Gewichte bestanden haben. Die Anklageakte war von beiden Fürsten diktiert, der größere Teil der Anklagen ging von Herzog Ludwig aus.
- Dem Hofmeister wurden vorgeworfen:
- beleidigende Äußerungen und Drohworte, ja Mordpläne gegen die Herzöge Wilhelm und Ludwig;
- Untreue und Pflichtvergessenheit gegen Herzog Wilhelm;
- eigennützige Geschäftsführung und Aufhetzung der beiden Fürsten gegen einander, und Verleumdung der Landschaft vor den Fürsten und Aufhetzung Herzog Wilhelms gegen die Landschaft.
- Trotz der wiederholt verkündeten Amnestie wurde er auch wegen solcher Schritte zur Verantwortung gezogen, die er während des Zerwürfnisses der beiden landesherrlichen Brüder im Interesse des einen zum Schaden des andern unternommen haben soll. Eine Durchsuchung seiner Wohnung in München hatte nichts Belastendes ergeben.
Die Fürsprache seiner Verwandten wurde zurückgewiesen, schreibt der bayerische Historiker Sigmund von Riezler.
- Die Urgicht Stauffs wurde im Ausschuss vorgetragen. Das Geständnis des früheren Hofmeisters war Voraussetzung für die Verkündung eines Urteils. Herzog Wilhelm IV. trug den Beschluss vor: Auf einem eigenen Rechttag (Gerichtstag) am 8. April 1516 sollte der Urteilsspruch verkündet werden: Tod durch das Schwert. Die Landschaft stimmte zu.
- Siehe auch:
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