Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Personenkraftwagen befördert, bedarf grundsätzlich einer Genehmigung dieser unternehmerischen Tätigkeit im Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Hierzu zählen der Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG), der Verkehr mit Mietwagen (§ 49 PBefG), die Durchführung von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 PBefG).
Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen,
Hierunter fällt nicht die Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer.
Zum Fahren eines Mietwagens ist eine spezielle Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, diese können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde Ingolstadt beantragen.
Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind, eine vorherige Bestellung ist also Voraussetzung.
Nachdem der bestellte Auftrag ausgeführt wurde, hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer/die Fahrerin vor oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat
Der Eingang der Beförderungsaufträge muss nach den entsprechenden Vorschriften dokumentiert werden (siehe Aufzeichnungspflichten). Die Entgegennahme von Beförderungsaufträgen im Fahrzeug durch eine elektronische Vermittlungsplattform ohne vorheriges Eintreffen am Betriebssitz oder am Wohnort des Unternehmers ist nicht zulässig.
Für jeden beantragten Mietwagen ist ein eigener Stellplatz am Betriebssitz nachzuweisen.
Für das Fahrpersonal ist am Betriebssitz auch die Arbeitsstättenverordnung zu beachten.
Zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Die erste Fahrt einer Schicht jeden Fahrers beginnt immer am Betriebssitz und nur hier dürfen Fahrerwechsel stattfinden.
Der Fahrpreis ist nach Wegstreckenzähler abzurechnen oder vorab mit dem Fahrgast zu vereinbaren. Hierzu ist eine gesonderte Ausnahmegenehmigung erforderlich. Eine nachträgliche Ermittlung / Änderung des Fahrpreises mittels Fahrtvermittlungsapp ist nicht zulässig.
Der Einbau eines Wegstreckenzählers bzw. einer Alarmanlage wird durch § 30 Abs. 1 BOKraft bzw. § 25 Abs. 2 BOKraft zwingend vorgeschrieben.
Unter bestimmten Voraussetzungen können zu beiden Vorschriften Ausnahmen genehmigt werden. Hierzu muss der Stadt Ingolstadt im Rahmen eines Antrags das jeweilige Geschäftsmodell schriftlich dargestellt werden.
Von Unternehmensgruppen, die Kranken-, Behinderten- und Schülerfahrten mit dem Pkw durchführen, sind die gesonderten Verträge vorzulegen.
Der Eingang des Beförderungsauftrags am Betriebssitz oder in der Wohnung ist buchmäßig in einem gebundenen Buch oder elektronisch (auch mittels App-basierten Systems) chronologisch unmittelbar nach Auftragseingang zu erfassen und dort aufzubewahren. Eine elektronische Aufzeichnung ist allenfalls dann zulässig, wenn eine manipulationsgeschützte EDV-Lösung genutzt wird, die ausreichend sicher eine Manipulation der Aufzeichnungen verhindert bzw. dokumentiert. Es sind sämtliche Aufträge nach Auftragseingang zu erfassen. Hierunter fallen ebenfalls die stornierten Fahraufträge. In den Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Daten enthalten sein:
Das Mietwagenauftragsbuch ist in deutscher Sprache zu übermitteln (Art. 23 Abs. 1 BayVwVfG).
Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen nicht zur Verwechslung mit dem Taxiverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden.
Die Mietwägen müssen während der gesamten Genehmigungsdauer den vorgegebenen Anforderungen gerecht werden.
Hierzu gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften sowie gegebenenfalls tarifbezogene Regelungen der Genehmigungsbehörde.
Es müssen alle subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sein. Zur Prüfung der Voraussetzungen führt die Stadt Ingolstadt auch ein Anhörverfahren nach § 14 PBefG durch, bei dem verschiedene Behörden und Institutionen zur beantragten Genehmigung Stellung beziehen können.
In der Kurzform gehören zu den Genehmigungsvoraussetzungen:
Zur Genehmigungsprüfung sind erforderlich:
Eine Übersicht der genannten Anforderungen mit detaillierten Angaben, für wen diese vorzulegen sind sowie eventuelle weitere Voraussetzungen können Sie dem Antrag entnehmen.
Üblicherweise entscheidet die Stadt Ingolstadt innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Dieser Zeitraum kann sich um höchstens drei Monate verlängern, hierüber werden Sie informiert.
Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen beginnt erst, wenn Sie Ihren Antrag mit den jeweiligen Anlagen vollständig und lesbar abgegeben haben.
Anträge auf Wiedererteilung sollten spätestens 10 Wochen vor Ablauf der bisherigen Genehmigung gestellt werden, um die neue Genehmigungserteilung rechtzeitig zu erreichen. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen beginnt erst, wenn Sie Ihren Antrag mit den jeweiligen Anlagen vollständig und lesbar abgegeben haben. Verspätet oder unvollständig eingehende Verlängerungsanträge führen in der Regel zum Verlust der Genehmigung.
Es müssen alle subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sein. Zur Prüfung der Voraussetzungen führt die Stadt Ingolstadt auch ein Anhörverfahren nach § 14 PBefG durch, bei dem verschiedene Behörden und Institutionen zur beantragten Genehmigung Stellung beziehen können.
Den Antragsformularen können Sie direkt entnehmen, welche Unterlagen bei der Stadt Ingolstadt für die Beantragung der jeweiligen Genehmigung erforderlich sind. Bitte lassen Sie sich erst die passenden Antragsformalitäten zusenden, bevor Sie mit der Organisation der Unterlagen beginnen. So vermeiden Sie unnötige oder fehlerhafte Anforderungen und können die zeitliche Gültigkeit der Dokumente einhalten.
Sie erhalten die Antragsformulare für die Ersterteilung und die Wiedererteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Mietwagenunternehmens beim:
Die gesetzliche Rahmengebühr für die Genehmigung zur Ausführung eines Verkehrs mit Mietwagen liegt zwischen 50 und 500 Euro.
Für Standardfälle beträgt sie derzeit in Ingolstadt
Je Verwaltungsaufwand kann die Stadt Ingolstadt als Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.
Weitere Kosten entstehen dem Unternehmer für
Bitte beachten Sie:
Ziehen Sie Ihren Antrag zurück oder wird er von uns abgelehnt, sind bis zu 75 Prozent der Genehmigungsgebühr von Ihnen zu bezahlen.