Nicht miteinander verheiratete Eltern können eine Sorgeerklärungen abgeben. Diese wird vom Jugendamt beurkundet.
Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen.
Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Der Zweck der Beurkundung liegt vor allem in der vorangehenden Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung.
Eltern können folgende Beurkundungen im Amt für Jugend und Familie (Dienstgebäude: Soziales Rathaus, Adolf-Kolping-Straße 10, 85049 Ingolstadt, 1. Stock) vornehmen lassen:
Insbesondere die Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung der Mutter sowie die Sorgeerklärung können bereits vor Geburt des Kindes abgegeben werden.
Sollte eine/r der Erklärenden der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein, bitten wir Sie zur Beurkundung mit einem Dolmetscher/Sprachmittler zu erscheinen. Hierbei muss es sich nicht um einen vereidigten Dolmetscher handeln.
Zur Beurkundung bitten wir Sie folgende Unterlagen mitzubringen:
Beurkundungen können nur nach vorheriger Terminabsprache durchgeführt werden.
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder einen Termin zur Beurkundung vereinbaren wollen, so stehen Ihnen im Amt für Jugend und Familie folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:
Vorsprachen nach individueller Terminvereinbarung (per E-Mail oder Telefon).
Tag | Uhrzeit |
Mo., Di. | 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr |
Mi. | nach Vereinbarung |
Do. |
08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 17:30 Uhr |
Fr. | 08:00 - 12:30 Uhr |
Trotz der genannten Sprechzeiten ist eine Beurkundung nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet. Daneben kann auch jeder Notar/jede Notarin Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.