Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860) |
Unterkapitel 4 - Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§§ 1848 - 1854) |
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1. | zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird, | |
2. | zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Betreuten mit Ausnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld (§ 1839 Absatz 1), | |
3. | zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, | |
4. | zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme einer fremden Verbindlichkeit gerichtet ist, | |
5. | zur Eingehung einer Bürgschaft, | |
6. | zu einem Vergleich oder einer auf ein Schiedsverfahren gerichteten Vereinbarung, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 6 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht, | |
7. | zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Betreuten bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird, und | |
8. | zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwendung, es sei denn, diese ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
und gesellschafts-
rechtliche Rechtsgeschäfte § 1853Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen § 1854Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
Rechtsprechung zu § 1854 BGB
34 Entscheidungen zu § 1854 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 01.08.2023 - 15 W 310/20
Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses
- OLG München, 12.06.2023 - 34 Wx 120/23
Familiengerichtliche Genehmigung, Zwischenverfügung, Genehmigungsbedürftigkeit, ...
- KG, 01.08.2023 - 1 W 93/23
- KG, 17.01.2006 - 1 W 483/05
Betreuungsrecht: Eignung zum Betreuer bei rechtskräftiger Verurteilung wegen ...
- LG Amberg, 30.06.2016 - 21 O 580/15
Zum Umfang der Rechnungslegungspflicht eines Betreuers den Erben des Betreuten ...
- KG, 16.09.2008 - 1 W 259/08
Betreuung: Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspfleger bei einem ...
- KG, 24.01.2006 - 1 W 172/05
Vormundschaft: Wirksamkeit der Bestellung eines Vereinsbetreuers durch das ...
- LG Hannover, 13.03.2014 - 2 T 14/14
- OLG Frankfurt, 06.02.1998 - 20 W 51/95
Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen Gewährung von Darlehen aus der ...
- BayObLG, 11.08.2004 - 3Z BR 102/04
Verpflichtung des Betreuer im Zusammenhang mit der Geldanlage
§ 1854 BGB in Nachschlagewerken
- § 1854 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beaufsichtigung
- Befreiter Betreuer
- Betreuer (Ehrenamt)
- Betreuung/wiki/Rechnungslegung
- Geldanlage
- Rechnungslegung
- Schlussrechenschaft
- Schlussrechnung
- Schlusstätigkeiten
- Vermögensverzeichnis
Querverweise
Auf § 1854 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1643 (Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- Vermögenssorge
- § 1799 (Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte)
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Vermögensangelegenheiten
- Befreiungen
- § 1860 (Befreiungen auf Anordnung des Gerichts)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 24 (Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)