Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 402 vom 10.06.2021

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Staatsministerium für Digitales

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Verwaltungsvorschrift

2253-D
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  • Presse-, Rundfunk- und Filmwesen
  • Filmwesen

2253-D

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Kinos

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Digitales und für Gesundheit und Pflege

vom 7. Juni 2021, Az. A5-3800-1-45

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geben die Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege folgendes Rahmenkonzept für Kinos in Bayern bekannt:

1.
Abstandsregeln

1Zwischen allen Personen, für die die Kontaktbeschränkung gilt, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 2Die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen ist in allen Räumen einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, im Garderoben-, Kassen-, Sanitär-, Technik- und Gastronomiebereich, am Kiosk und im Lager oberstes Gebot.

3Dies gilt für Kunden und Personal. 4Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandsregel untereinander nicht zu befolgen. 5Weitergehende Mindestabstände sind zu beachten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes nach Nr. 11 im Hinblick auf besondere Gefährdungslagen erforderlich ist. 6Die Kundenanzahl muss so gewählt werden, dass die Voraussetzungen für den o. g. Mindestabstand geschaffen werden können. 7Gegebenenfalls ist die Kundenzahl entsprechend zu begrenzen.

2.
Allgemeine Beschränkung der Besucherzahl

1Die zulässige maximale Zahl der Besucher bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen der Mindestabstand nach Nr. 1 gewahrt werden kann. 2Das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m ist nur den Personen gestattet, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt. 3Eine gemeinsame Platzierung ist nur dann möglich, wenn die Personen gegenüber dem Betreiber bzw. Veranstalter als Gruppe gemeinsam auftreten.

4Die sich aus Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den Mindestabstand ergebende maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. 5Mehr als 1 000 Personen sollen dabei nicht zugelassen werden.

3.
Ausschluss vom Besuch

1Vom Besuch von und der Teilnahme an Veranstaltungen sind Personen (Kinobesucher und Personal) ausgenommen, die

  • nachgewiesenermaßen unter einer SARS-CoV-2-Infektion leiden.
  • in den letzten 14 Tagen wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten). 2Bezüglich weiterer Ausnahmen verweisen wir auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben.
  • aus anderen Gründen einer Quarantänemaßnahme (z. B. Rückkehr aus Risikogebiet) unterliegen.
  • Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können (wie respiratorische Symptome jeder Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen).

3Kinobesucher sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. Aushang). 4Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben diese unverzüglich die Veranstaltung zu verlassen. 5Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Kinobesucher und Personal) während des Betriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. 6Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind. 7Zum Vorgehen bei Personen, die im Rahmen eines Selbsttests vor Ort oder eines Schnelltests vor Veranstaltungsbeginn positiv getestet wurden, siehe Ausführungen unter Nr. 6.

4.
Mittel für Hygiene und Desinfektion

1Kinobesuchern und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, ggf. Desinfektionsmittel und Einmalhandtücher bereitgestellt (siehe Nr. 9).

2Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen angehalten. 3Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. 4Bei den Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (etwa www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht. 5Die Besucher und Mitarbeiter sind mittels Aushänge auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.

5.
Maskenpflicht

1Für die Kinobesucher gilt FFP2-Maskenpflicht. 2Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen eine medizinische Gesichtsmaske tragen. 3Die Maske kann am Sitzplatz abgenommen werden, soweit und solange es für den Verzehr von Speisen und Getränken erforderlich ist. 4Unter freiem Himmel entfällt die Maskenpflicht am Sitzplatz.

5Das Personal hat eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen in allen Räumlichkeiten zu tragen, in denen sich Kinobesucher aufhalten. 6Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.

7Von der Maskenpflicht sind ausgenommen:

  • Kinder bis zum sechsten Lebensjahr;
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist;
  • das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
6.
Testkonzept

1Testabhängige Angebote können von den Besuchern nur unter Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. 2Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. 3Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). 4Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen. 5Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben.

6Ein Testnachweis kann nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen, die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und die Testung

a)
vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
b)
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
c)
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.

7Organisation:

  • 8Die Besucher sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Kinobetreibers hingewiesen werden.
  • 9Ein vorgezeigter Testnachweis ist einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wobei der unten erläuterte Mindestinhalt zu berücksichtigen ist. 10Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Testnachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.
  • 11Kann der Besucher keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Kinobetreibers zu testen; bei positivem Selbsttest erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Kinobetreiber (Verweis auf Arzt und notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test). 12Diese Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere Angebote genutzt werden.

13Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:

  • 14PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. 15Hierbei wird dann ein Testnachweis durch den Leistungserbringer (Buchst. c) ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebotes vorgezeigt.
  • 16Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. 17Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach Buchst. b oder am Ort des testabhängigen Angebotes, sofern er von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. 18Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Filmvorstellung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 19Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 20Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • 21Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Kinobetreibers oder einer vom Kinobetreiber beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden. 22Im Schutz- und Hygienekonzept des Kinobetreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. 23Die beauftragte Person muss über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. 24Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. 25Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
  • 26Sog. Schulpass

27Die Schüler in Bayern erhalten bei Teilnahme an den regelmäßigen Selbsttestungen in der Schule einen Testpass ausgestellt. 28In diesem wird die Vornahme des jeweiligen Selbsttests vermerkt, mit Datum und mindestens Handzeichen der beaufsichtigenden Lehrkraft. 29Dieser Schulpass gilt als Nachweis einer negativen Testung im Rahmen der testabhängigen Angebote.

30Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises:

31Bis zur verbindlichen Vorgabe durch den Bund wird es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter geben. 32Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest oder Antigen-Schnelltest), Testdatum und Testuhrzeit, Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

33Ausnahme für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag

34Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie asymptomatische geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. 35Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. 36Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. 37Falls die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, entfällt die Testnachweispflicht, wenn zusätzlich zum Genesenennachweis auch eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 nachgewiesen werden kann. 38Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. 39Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

40Geimpfte bzw. genesene Personen haben vor der Nutzung eines testabhängigen Angebotes einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorzulegen. 41Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen.

7.
Tickets, Einlass, Führen von Besucherlisten, Auslass

1Soweit ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.

2Der Ticketverkauf soll möglichst online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Kinokasse und im Kassenbereich zu vermeiden.

3Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern.

4Kontaktlose Ticket- und Einlasskontrollen sind – soweit möglich – vorzusehen.

5Um die Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Kinobesuchern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Besucherliste mit Angaben von Namen und Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) zu führen. 6Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. 7Die Besucherliste ist so zu führen und zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 8Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. 9Die Besucher sind bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren. 10Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist.

11Die Abstandsregel nach Nr. 1 ist in den Kinosälen zudem durch reihenweisen, kontrollierten Auslass nach Ende der Vorstellung einzuhalten.

12Parkplatzkonzept: 13Sofern vom Betreiber zur Verfügung gestellte Parkplätze von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sind ein Parkplatzkonzept zur Vermeidung von Ansammlungen und Gruppenbildung zu erstellen und Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands zu ergreifen. 14Es sollten Einweiserinnen bzw. Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich. 15Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden, sofern erforderlich.

8.
Gastronomische Angebote

1Gastronomische Angebote sind im Rahmen des Betriebs möglich. 2Es wird auf die einschlägigen Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) sowie die diesbezüglichen Rahmenkonzepte verwiesen.

9.
Reinigungs- und Lüftungskonzepte, Sanitäranlagen, Laufwege für die Kinobesucher

1Für jede Kinospielstätte müssen ein Reinigungs- und Nutzungskonzept sowie ein Lüftungskonzept von Sanitäranlagen unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz von Handkontaktflächen, z. B. Türgriffen, Handläufen, Tischoberflächen erstellt werden. 2Für Gegenstände, die von verschiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden, ist eine erhöhte Reinigungsfrequenz vorzusehen. 3WC-Anlagen sind darin gesondert auszuweisen. 4Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m und eine Begrenzung der Personen, die zeitgleich die Toilettenräumlichkeiten nutzen dürfen, ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken. 5Kinobesucher werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert. 6Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstandes sicherzustellen.

7Die regelmäßige Reinigung von Besuchertoiletten ist sicherzustellen. 8Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen. 9Möglichkeiten zur adäquaten Händehygiene müssen gegeben sein.

10Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen. 11Nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. 12Lüfter (Trockengebläse) und Handtrockner sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. 13Für den Fall, dass Desinfektionsmittel zur Anwendung kommen, sind die jeweiligen Benutzungshinweise des Herstellers zu beachten. 14Die verwendeten Mittel sollen viruswirksam sein (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“). 15Es sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit zu verwenden.

16Das Schutz- und Hygienekonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. 17Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 18Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 19Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 20Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst 100 Prozent (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 21Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 22Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.

23Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 24Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.

25Die Laufwege für die Kinobesucher sollten nach örtlichen Möglichkeiten geplant und vorgegeben werden. 26Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben sein. 27Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und gegebenenfalls Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen.

10.
Informationen für Kinobesucher im betrieblichen Ablauf

1Kinobesucher sind auf die Ausschlusskriterien (siehe Nr. 3) und das Einhalten des Mindestabstands von mindestens 1,5 m hinzuweisen und über die Reinigung der Hände mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.

2Kinobesucher sind darauf hinzuweisen, dass sie eine FFP2-Maske zu tragen haben.

11.
Arbeitsschutz für das Personal

1Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 2Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 3Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).

4Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.

5Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. 6Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

7Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.

8Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 9Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

12.
Standortspezifisches Schutz-/Hygienekonzept und allgemeine Hygieneregeln

1Für eine Wiederaufnahme eines Kinobetriebs in Bayern ist ein standortspezifisches Schutz-/ Hygienekonzept vorzuhalten, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungs-/ Gesundheitsbehörde vorgelegt werden muss. 2Bestandteile dieses Schutz- und Hygienekonzepts sind insbesondere ein Reinigungs- und Lüftungskonzept sowie eine Planung für die Laufwege der Besucher (Nr. 9).

13.
Technische Vorrichtungen

1Der Einsatz von Schutzscheiben an den Kassen und Tresen wird in der Regel empfohlen. 2Das Bezahlterminal ist regelmäßig zu reinigen.

14.
Verweisungsmöglichkeit des Kinobetreibers

Der Kinobetreiber darf die Kinobesucher auf die Verweisungsmöglichkeit durch Ausübung des Hausrechts im Falle eines Corona-Verdachts sowie im Falle der Nichtbeachtung der Hygiene- und Schutzregel hinweisen.

15.
Nutzung der offiziellen Corona-App

Die Nutzung der offiziellen Corona-App, die im Auftrag der Bundesregierung entwickelt wurde, wird empfohlen.

16.
Großveranstaltungen

Veranstaltungen, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt.

17.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Rahmenkonzept tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Digitales vom 6. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 310) außer Kraft.

Dr. Hans Michael Strepp

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor