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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 16.11.2006
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Verordnung über die Naturschutzbeiräte
Vom 16. November 2006
(GVBl. S. 926)
BayRS 791-1-1-U

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Naturschutzbeiräte vom 16. November 2006 (GVBl. S. 926, BayRS 791-1-1-U), die durch § 1 Nr. 399 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (GVBl 2006 S. 2, BayRS 791-1-UG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern und für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Zusammensetzung
(1) Die Beiräte bestehen
1.
bei der obersten Naturschutzbehörde aus dreizehn Mitgliedern,
2.
bei den Regierungen als höheren Naturschutzbehörden aus neun Mitgliedern,
3.
bei den Kreisverwaltungsbehörden als unteren Naturschutzbehörden aus fünf Mitgliedern.
(2) Als Mitglieder sollen vertreten sein:
1.
Fachleute aus den für Fragen der Ökologie bedeutsamen Grundlagendisziplinen wie beispielsweise des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der Vegetationskunde, der Geologie, der Hydrologie, der Meteorologie oder der Geographie, sowie aus dem Agrar- und Forstbereich,
2.
sachverständige Vertreter von Verbänden, die sich satzungsgemäß überwiegend dem Naturschutz, der Landschaftspflege und den Aufgaben der Erholung in der freien Natur widmen,
3.
sonstige Sachverständige, die mit den Aufgaben des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung in der freien Natur befasst sind.
§ 2
Berufung
(1) Die Naturschutzbehörde, für die der Beirat gebildet wird, beruft die Beiratsmitglieder und jeweils eine Vertreterin bzw. einen Vertreter.
(2) Die Beiratsmitglieder und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden persönlich berufen und auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(3) Mit der schriftlichen Bekanntgabe der Berufung gegenüber den Mitgliedern und Vertreterinnen bzw. Vertretern des Beirats gilt der Beirat als konstituiert.
(4) Im Vertretungsfall gelten für die Vertreterinnen und Vertreter die Vorschriften dieser Verordnung über die Beiratsmitglieder entsprechend.
§ 3
Ausscheiden
(1) Will ein Beiratsmitglied aus dem Beirat ausscheiden, so genügt hierfür eine schriftliche Erklärung gegenüber der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist.
(2) 1Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die für die Berufung zuständige Naturschutzbehörde nach Anhörung des bei ihr gebildeten Beirats die Berufung eines Beiratsmitglieds rückgängig machen. 2Dem betroffenen Beiratsmitglied ist diese Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Scheidet ein Mitglied aus, rückt seine Vertreterin bzw. sein Vertreter nach.
§ 4
Geschäftsgang
Die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 5
Verschwiegenheitspflicht
1Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Naturschutzbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat fort.
§ 6
Mitwirkungsrecht
(1) 1Die Naturschutzbehörde hat dem bei ihr gebildeten Beirat folgende naturschutzrechtliche Entscheidungen vor ihrem Erlass zur Beschlussfassung zu unterbreiten:
1.
Rechtsverordnungen,
2.
behördliche Gestattungen und Einzelanordnungen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich der jeweiligen Naturschutzbehörde, ausgenommen Eilfälle,
3.
Erklärung eines gesetzlich vorgeschriebenen Einvernehmens zu Maßnahmen einer anderen Behörde im Sinn von Nrn. 1 und 2.
2Eine Stellungnahme des Beirats außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle hat nicht die Rechtswirkung gemäß Art. 41 Abs. 2 BayNatSchG.
(2) Der Beirat kann für bestimmte Fälle auf sein Mitwirkungsrecht verzichten.
§ 7
Aufwandsentschädigung
(1) Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) 1Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. 2Ein Verdienstausfall wird nicht ersetzt.
(3) Als Aufwandsentschädigung werden ein Fahrtkostenersatz sowie ein pauschaler Auslagenersatz für zusätzliche Aufwendungen entsprechend § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 und 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
(4) Die Naturschutzbehörde, bei der der Naturschutzbeirat gebildet ist, setzt die Aufwandsentschädigung fest.
§ 8
Geschäftsführung
1Die laufenden Geschäfte des Beirats führt die Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist. 2Sie trägt den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
München, den 16. November 2006
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister