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Muss ich eine geplante Reise in meinen Herkunftsstaat bei der Ausländerbehörde melden?

Zum 30.10.2024 ist eine wichtige Neuerung durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems in Kraft getreten: Demnach müssen Personen mit Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz oder Abschiebeverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG seit dem 01.11.2024 bevorstehende Reisen in den Herkunftsstaat (Heimreisen) sowie den Grund der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen (§ 47b AufenthG). Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist bußgeldbewehrt (§ 98 Absatz 2 Nr. 2b AufenthG neu).

Die Heimreisen und die entsprechenden Begründungen können über unser sicheres Kontaktformular (Sicheres Kontaktformular) auf unserer Internetseite oder mit E-Mail an auslaenderamt@ingolstadt.de angezeigt werden.

Die Ausländerbehörde wird diese Information dann an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weitergeben, welches dann gegebenenfalls einen Widerruf des Schutzstatus prüfen kann.

Eine Genehmigung der Reise durch die Ausländerbehörde ist mit der Anzeigepflicht nicht verbunden. Bei rechtlichen Fragen zu den möglichen rechtlichen Folgen ihrer geplanten Heimreise, z. B. auch zur Frage der „sittlichen Gebotenheit“ der konkreten Reise, wenden Sie sich unter Angabe Ihrer Daten bitte an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (service@bamf.bund.de).