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Behördenwegweiser

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Gewerblicher Güterkraftverkehr; Beantragung einer Erlaubnis

Wer in Deutschland als Unternehmer gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen transportieren will, braucht eine Erlaubnis. Beim grenzüberschreitenden Transport ist eine sogenannte Gemeinschaftslizenz für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen erforderlich.

Besondere Hinweise für den grenzüberschreitenden Güterverkehr

Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist erforderlich:

  • eine sog. Gemeinschaftslizenz für den Verkehr mit Staaten der EU und Staaten des EWR, die auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten berechtigt (sog. Kabotageverkehre),
  • eine sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa)
    • zuständig für deren Erteilung ist das Bundesamt für den Güterverkehr, Werderstraße 34, 50672 Köln, Telefon 0221 5776-0, Fax 0221 5776-1777, E-Mail poststelle@bag.bund.de oder
  • eine sog. bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Drittstaaten
    • zuständig für einen Großteil der Länder ist die Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8/9, 93047 Regensburg, Telefon 0941 5680-0, Fax 0941 5680-188.

Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr, Werderstraße 34, 50672 Köln, anzumelden.

Kosten

120 bis 700 Euro für die Urkunde

40 bis 160 Euro für die Kopie / Ausfertigung

Verfahrensablauf

Sie müssen die nationale Güterkraftverkehrserlaubnis oder die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde. Je nach Angebot der Behörde stehen auch Online-Dienste zur Verfügung.

Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die zuständige Verkehrsbehörde gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:

  • dem Bundesamt für Güterverkehr,
  • der Industrie- und Handelskammer,
  • der zuständigen Fachgewerkschaft und
  • dem Verband des Verkehrsgewerbes.

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zu 3 Monate dauern.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 08.09.2023