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Behördenwegweiser

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Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Anzeige

Wer gefährliche Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln möchte, muss bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis beantragen.

Beschreibung (Stadt Ingolstadt)

Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen zu erteilen.

Bei Betrieben mit Hauptsitz im Ausland ist der Antrag bei der Behörde zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln erstmals ausgeübt wird. Diese Genehmigung ist anschließend für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Sofern sich wesentliche Umstände der bereits erteilten Erlaubnis ändern, ist eine neue Erlaubnis notwendig. Eine wesentliche Änderung stellt beispielsweise der Wechsel des Betriebsinhabers, eine Änderung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten oder die Angaben zum Betriebsinhaber dar.

Verschiedene Rechtsvorschriften sehen für bestimmte Fallkonstellationen vor, dass keine Erlaubnis erforderlich ist. Diese Fallkonstellationen und zugrundeliegenden Rechtsvorschriften sind in Abschnitt 4.2 der Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV - (Art. 1 der Verordnung vom 5.12.2013, BGBl I S. 4043) aufgeführt (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Verfahrensablauf (Stadt Ingolstadt)

Reichen Sie den Antrag elektronisch oder per Post zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein. Bei Unvollständigkeit des Antrags, wird Ihnen mitgeteilt, welche Unterlagen nachzureichen sind. Sobald der Antrag vollständig ist, stellt die Behörde Ihnen unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus.

Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die Behörde

  • die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder
  • die Erlaubnis ablehnen.

Fristen

Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Erforderliche Unterlagen (Stadt Ingolstadt)

  • Gewerbeanmeldung (entfällt, wenn keine Verpflichtung hierzu besteht) – Kopie ausreichend
  • Auszug aus Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister (entfällt, wenn keine Eintragung erfolgt ist) – Kopie ausreichend
  • firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) (nur für Antragsteller, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind) *
  • personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) für den Inhaber *
  • personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (nur sofern solche Personen vorhanden) *
  • Führungszeugnis (Belegart OG) des Inhabers *
  • Führungszeugnis (Belegart OG) des für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (nur sofern solche Personen vorhanden) *
  • Nachweise über die Fachkunde des Inhabers (nur soweit Inhaber für die Leitung des Betriebes selbst verantwortlich ist) – Kopie ausreichend
  • Nachweise über die Fachkunde des für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (nur sofern solche Personen vorhanden) – Kopie ausreichend
  • Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung (entfällt, wenn eine solche Versicherung nicht vorhanden ist) – Kopie ausreichend
  • Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (nur für Sammler und Beförderer von Abfällen, soweit diese gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern wollen) – Kopie ausreichend

* Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und Führungszeugnisse sind vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle zu beantragen und werden von dort direkt an die Erlaubnisbehörde übersandt.

Ggf. ist die Einreichung der Originale nach Aufforderung durch die Behörde notwendig.

Ausländische Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen den genannten deutschen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländischen Nachweisen hervorgeht, dass der Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.

Online-Verfahren

Abfallwirtschaftliche Tätigkeit - Anzeige nach § 53 KrWG
Sie können eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach § 53 KrWG online anzeigen.

Formulare

Kosten

  • wenn Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG geboten sind: 150 bis 3.000 EUR
  • sonst: 25 bis 100 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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