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Änderung des Familiennamens für minderjährige Kinder

Jedes Kind führt einen Nachnamen (Familiennamen) und einen oder mehrere Vornamen. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Um mehr zur Namensgebung des Kindes im Zeitpunkt der Geburt zu erhalten, klicken Sie bitte hier.

Der Familienname des Kindes kann aber von den Eltern bzw. dem Elternteil, dem allein die Personensorge zusteht, unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Volljährigkeit des Kindes neu bestimmt werden. Bitte beachten Sie, dass die Namenserklärungen unwiderruflich sind. Hier aufgeführt sind Erklärungen zur Namensführung des Kindes nach dem deutschen Recht, für die das Standesamt zuständig ist. So bleiben beispielsweise Namensänderungen nach Adoption eines Kindes unberücksichtigt. Da die Voraussetzungen im Einzelfall unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von dem Geburtsstandesamt des Kindes vorab beraten zu lassen.

  • Namenserteilung
    Die allein sorgeberechtigte Mutter kann ihrem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen, Einwilligung des Vaters und ggf. des Kindes vorausgesetzt.
  • Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge
    Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um das erste Kind handelt, das unter gemeinsamer Sorge der Eltern steht. Zur Auswahl stehen der Familienname des Vaters und der der Mutter.
  • Name bei Namensänderung der Eltern
    Insbesondere im Falle einer (nach der Geburt des Kindes wirksam gewordenen) Ehenamenserklärung, kann das Kind sich grundsätzlich an den Ehenamen seiner Eltern anschließen. Ob eine Erklärung in diesem Fall notwendig oder möglich ist, liegt vor allem am Alter des Kindes. Für weitere Informationen steht Ihnen das Standesamt gern zur Verfügung.
  • Einbenennung
    Wenn ein Elternteil nach der Geburt des Kindes einen neuen Partner, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, heiratet, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Namensänderung für das Kind. Das Kind kann durch die Einbenennung den Ehenamen führen oder auch einen Doppelnamen, bestehend aus dem Ehenamen und seinem Geburtsnamen. Für die genauen Voraussetzungen sowie weitere Informationen steht Ihnen das Standesamt gern zur Verfügung.

Bitte vereinbaren Sie vor einer geplanten Änderung des Familiennamens für minderjährige Kinder einen Termin im Standesamt.

Tel.: 0841 305-1585 / -1586/ -1587
Fax: 0841 305-1598
Raum: 202, 203
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