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Behördenwegweiser

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Vergabewesen; Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahme-Wettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Verfahren rechtfertigen.

Vergabe, Ausschreibung, Markterkundung

Vergabe & Ausschreibung

Veröffentlichungen

Die Öffentlichen Ausschreibungen und Öffentlichen Teilnahmewettbewerbe sowie die Vorinformationen und Vergabeinformationen werden auf  

iTWO tender (www.meinauftrag.rib.de)  und je nach Anforderung auf 

www.service.bund.de -Ausschreibungen- oder auf 

www.bayvebe.bayern.de  bekannt gegeben.

Europaweite Ausschreibungen werden im Amtsblatt der EU

https.//simap.ted.europa.eu/de  veröffentlicht.

Über eine Beteiligung an den Wettbewerben würden wir uns freuen.

  


 



Interessensbekundung:

Träger Jugendsozialarbeit gemäß § 13 SGB VIII an zwei Schulen Beginn: 2024

der Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Ingolstadt (FOS-BOS)

Näheres finden Sie hierInteressensbekundung JAS an Schulen (pdf)

Für Rückfragen steht Ihnen die Zentrale Vergabestelle unter der Telefonnummer
0841 305-2450 oder per E-Mail unter vergabe@ingolstadt.dezur Verfügung.

Das Interesse ist formlos neben der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
bis spätestens 30.04.2024, um 24:00 Uhr, per E-Mail an vergabe@ingolstadt.de zu bekunden.




Beschreibung

Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden (siehe "Weiterführende Links").

Erreicht oder übersteigt der Auftragswert den Schwellenwert, der sich aus den einschlägigen europäischen Richtlinien ergibt, so sind auch für kommunale Auftragsvergaben die bundesrechtlichen Vorschriften zu beachten (Vierter Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vergabeverordnung (VgV),  Sektorenverordnung (SektVO), Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV), Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) - siehe "Rechtsgrundlagen").

Der Schwellenwert wird in der Regel in einem Turnus von zwei Jahren durch eine EU-Verordnung aktualisiert. Informationen zu aktuellen Schwellenwerten finden sich unter "Weiterführende Links".

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Zivilprozessweg vor ordentlichen Gerichten

Bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte Nachprüfungsverfahren in erster Instanz durch die Vergabekammern der Länder

Weiterführende Links

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