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Behördenwegweiser

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Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft

Als bürgernächste Stellen sind insbesondere die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften grundsätzlich dazu befugt, Abschriften und Unterschriften amtlich zu beglaubigen.

Beschreibung

Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist.

Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens amtlich bestätigt.

Beglaubigung von Dokumenten

Sie können schriftliche oder elektronische Dokumente nur amtlich beglaubigen lassen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder die zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde benötigt werden. Der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie oder dem elektronischen Dokument angebracht.

Sie können persönlich zur Behörde gehen oder sich von jemandem vertreten lassen, dem Sie eine schriftliche Vollmacht erteilt haben.

Unterschriftsbeglaubigung

Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift unter einem zugehörigen Text geleistet haben. Es werden Unterschriften auf Schriftstücken beglaubigt, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind. Unterschriften und Handzeichen müssen i.d.R. in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden.

Der Behörde ist ein Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorzulegen, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder geleistet wurde. Dann muss das Schriftstück in Gegenwart des Bediensteten unterschrieben oder die Unterschrift anerkannt werden. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Hinweise

§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht für bestimmte schriftliche Erklärungen eine "öffentliche Beglaubigung" vor (z.B. für die beim Grundbuchamt nach § 29 der Grundbuchordnung einzureichenden Unterlagen). In diesen Fällen ist regelmäßig die Vornahme einer öffentlichen Beglaubigung durch den Notar erforderlich. Eine amtliche Beglaubigung durch die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft genügt hierfür nicht. Auch in anderen Fällen gelten spezialgesetzliche Regelungen. So ist etwa die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern häufig der registerführenden Behörde vorbehalten:

  • Personenstandsurkunden werden nicht beglaubigt. Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Ausdrucke aus den jeweiligen Personenstandsregistern werden nur vom Standesamt ausgestellt (siehe "Verwandte Themen" - "Personenstandsurkunde; Beantragung").
  • Ausdrucke aus dem Vereinsregister oder dem Grundbuch können nur vom jeweiligen Amtsgericht beglaubigt werden.

Die Echtheit von öffentlichen Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen und von Gerichten, Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt worden sind, kann durch Legalisation oder Erteilung einer Apostille bescheinigt werden (siehe unter "Verwandte Themen"). Eine amtliche Beglaubigung reicht für die Verwendung im Ausland regelmäßig nicht aus.

Beglaubigungen

Beglaubigungen

Beglaubigungen von Fotokopien

Beglaubigt werden Vervielfältigungen oder Abschriften und Ablichtungen von Originalschriftstücken (keine Abschriften etc.), sowie Unterschriften und Handzeichen von Einwohnern. Beglaubigungen werden auch von den Notaren vorgenommen.
Die Beglaubigung wird nur vorgenommen, wenn das Originalschriftstück von einer deutschen Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird. 
Ausgenommen hiervon ist die Beglaubigung von inländischen Personenstandsurkunden (wie z. B. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden), Führerscheine, Waffenscheine und Jagdscheine. 
Bei maschinell unterschriebenen Dokumenten kann die Echtheit des Originals nicht geprüft werden, die Ausführung der Beglaubigung kann nicht erfolgen. 

Beglaubigung von Unterschriften

Beglaubigt werden Unterschriften und Handzeichen von Bürgern, wenn das zu beglaubigende Schriftstück bei einer deutschen Behörde vorzulegen ist und das Schriftstück in deutscher Sprache vorgelegt wird. Die Unterschrift wird grundsätzlich nur beglaubigt, wenn diese in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen wird.

Personenkreis

Beglaubigt werden Unterschriften, Handzeichen und Fotokopien von Bürgern, die in Ingolstadt einen Wohnsitz haben. 

Gebühren

Für die Beglaubigung von Fotokopien, die in deutscher Sprache abgefasst sind, beträgt die Mindestgebühr 5 Euro je Beglaubigung.
Für die Beglaubigung von Fotokopien, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, beträgt die Mindestgebühr 10 Euro je Beglaubigung.
Für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen beträgt die Gebühr je Fall 10 Euro.
Tel.: 0841 305-1500
Fax: 0841 305-1558
E-Mail-Adresse oder
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Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Beglaubigung eines Dokuments: Urschrift (Originaldokument)
  • bei Beglaubigung einer Unterschrift: Schriftstück

Kosten

Amtliche Beglaubigungen sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Bei ablehnender Entscheidung, wenn damit zugleich über das Bestehen eines Beglaubigungsanspruchs entschieden wird: je nach betroffenem Rechtsgebiet fakultatives Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Klage; im Übrigen verwaltungsgerichtliche Klage

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