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23.03.2020

Vom Westen zügig in die Stadt

Fahrrad-Vorrangroute 9 ist fertiggestellt

Als zweite Fahrrad-Vorrangroute wurde die Route 9 (West-Speiche, Teilbereich 1), bis auf den Umbau der Kreuzung Degenhartstraße/ Samhofer Weg/ Adam-Smith-Straße zum Mini-Kreisverkehr, umgesetzt.

Die Trasse führt vom Kreuztor über die Friedhofstraße, die Gerolfinger Straße, den Samhofer Weg, die Adam-Smith-Straße, die Krumenauerstraße, die Levelingstraße, die Vorwaltnerstraße, die Steigerwaldstraße bis zum Ende des Baugebietes Friedrichshofen West.
Um die Reisegeschwindigkeiten für die Radfahrer zu erhöhen, wurde z.B. an der Friedhofstraße, Krumenauerstraße und Levelingstraße die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben. Das bedeutet, die Radfahrer können auf der Fahrbahn oder auf den nicht mehr benutzungspflichtigen Radwegen fahren, die auch mit Radfahrerpiktogrammen gekennzeichnet sind. Der Samhofer Weg, die Adam-Smith-Straße und eine Teilstrecke der Steigerwaldstraße wurden als Fahrradstraße ausgewiesen. Eine Änderung der Vorfahrt an der Kreuzung Samhofer Weg/ Haltmayrstraße ermöglicht nun ebenfalls das zügige Queren in Ost-West-Richtung und umgekehrt. Durch die Anlage einer Roteinfärbung mit Radfahrer-Piktogrammen wird die Vorfahrtrichtung an dieser Kreuzung zusätzlich verdeutlicht.

Welche verkehrsrechtliche Bedeutung hat die Beschilderung einer Straße als Fahrradstraße?

• Die Fahrradstraße dürfen nur die Radfahrer benutzen, außer es wird durch Zusatzzeichen anderer Verkehr zugelassen.
• Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Daher müssen z.B. Zone 30-Schilder entfernt werden, wenn eine Fahrradstraße in einem Teilbereich von einer Zone 30 errichtet wird.
• Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit verringern.
• Das nebeneinander Fahren mit den Fahrrädern ist erlaubt.
• Im Übrigen gelten die gleichen Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung, z.B. Rechtsfahrgebot und die Vorfahrt, z.B. rechts vor links Regelung.