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07.07.2019

Geld zurück vom Freistaat

Härteausgleich für Straßenausbaubeiträge

Haus- und Grundbesitzer müssen seit 1. Januar 2018 in Bayern nicht mehr für die Sanierung oder den Ausbau von Straßen bezahlen. Denn der Bayerische Landtag hat das Kommunalabgabengesetz geändert und die sogenannten Straßenausbaubeiträge abgeschafft. Straßenausbaubeiträge, die in den vier Jahren zuvor bezahlt wurden – in Ingolstadt waren dies rund 2,3 Millionen Euro – werden nun unter gewissen Voraussetzungen rückerstattet. Allerdings nicht von der Stadt, sondern aus einem sogenannten Härtefallfonds, den die bayerische Staatsregierung aufgelegt hat. 50 Millionen Euro stehen hier zur Verfügung, über die Verteilung der Mittel entscheidet eine eigens eingerichtete Härtefallkommission.

Einen Härteausgleich kann beantragen wer zwischen Januar 2014 und Dezember 2017 einen Straßenausbau-Beitragsbescheid oder einen Vorausleistungsbescheid in Höhe von mindestens 2.000 Euro erhalten hat. Das betroffene Grundstück muss sich nach wie vor in Besitz des Antragstellers befinden, außerdem gelten Einkommensgrenzen: Der Adressat darf über ein maximal zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100.000 Euro pro Jahr verfügen, bei zusammen veranlagten Eheleuten beträgt die Einkommensgrenze 200.000 Euro.

Der Antrag auf eine Rückzahlung aus dem Härtefallfonds kann bis 31. Dezember 2019 bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission gestellt werden.
Entweder per Post an die Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge bei der Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg oder per Mail an haerteausgleich-straßenausbaubeitag@reg-ufr.bayern.de bzw. ausgleich@reg-ufr.bayern.de. Das Antragsformular gibt es außerdem online unterwww.strabs-haertefall.bayern.de. Dem Antrag müssen eine Kopie des Beitragsbescheides sowie eine Kopie des Steuerbescheides für das entsprechende Jahr beigefügt werden. Dazu ein Nachweis über das Eigentum des betroffenen Grundstücks. Bei Unternehmen ist ggf. noch einen Nachweis über die Gesellschaftsform und die Beteiligungsverhältnisse notwendig.

Ab 1. Januar 2020 entscheidet dann die Härtefallkommission über die Verteilung der Mittel, die zur Verfügung stehen. Der Härteausgleich ist eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern. Es besteht kein Anspruch auf Ausgleich! Außerdem ist zu beachten, dass der Ausgleich nur für Straßenausbaubeiträge, nicht für Erschließungsbeiträge erfolgt.

Weitere Informationen zum Härteausgleich gibt es im Internetauftritt des bayerischen Innenministeriums unter www.strabs-haertefall.bayern.de