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23.02.2021

Kurzzeitig ohne Maske in der Innenstadt

Stadt lockert Einschränkungen

Im Bereich der Innenstadt darf ab dem heutigen Dienstag wieder zum Essen, Trinken oder auch Rauchen die Maske kurzzeitig abgenommen werden. Die Stadtverwaltung hat am Montag beschlossen, dies wieder zu dulden, wenn dabei entsprechende Abstände zu anderen Personen eingehalten werden. Damit soll auf die anhaltend positive Entwicklung der Infektionszahlen in Ingolstadt reagiert werden. Die generelle Maskenpflicht im Bereich der Altstadt bleibt aber weiterhin bestehen, auch das Verzehrverbot vor Ort in Imbissen und Gastronomiebetrieben und das Alkoholverbot in bestimmten Bereichen. Diese werden durch die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bayernweit vorgeschrieben.

Die Stadt Ingolstadt kann weitergehende grundsätzliche Erleichterungen der aktuellen Vorgaben nicht eigenständig, sondern nur mit Einverständnis der Regierung vornehmen. Diese hatte in den vergangenen Tagen stets signalisiert, dass aufgrund derzeit nicht abschätzbarer Risiken durch Virusvarianten örtliche Lockerungen vorerst nicht genehmigt würden - auch nicht in jenen Städten und Landkreisen, die günstige Inzidenzwerte erreicht haben. Die heutigen Ankündigungen des Ministerpräsidenten hinsichtlich der Vorbereitung weiterer Lockerungen machen jedoch Hoffnung und werden dementsprechend begrüßt.

Nach den harten Einschränkungen der zurückliegenden Wochen gibt die Stadtspitze mit ihrer heutigen Entscheidung ein Stück Eigenverantwortung wieder zurück an die Bevölkerung. Sie verbindet dies mit dem Appell, weiterhin solidarisch auf den Selbstschutz und den Schutz anderer zu achten. Die Stadt Ingolstadt wird das Infektionsgeschehen vor Ort aufgrund aktueller Entwicklungen weiterhin ständig beobachten und bewerten.

Mit der Duldung des kurzzeitigen Maske-Abnehmens für Essen, Trinken und Rauchen kehrt Ingolstadt wieder zur ursprünglichen Auslegung zurück, die bis Anfang Dezember praktiziert wurde. Damals wurden die bayerischen Städte aufgrund des Infektionsgeschehens zur strengen Auslegung und Kontrolle der Vorgaben ermahnt. Überall dort, wo eine Maskenpflicht gilt, definiert die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nur bestimmte Ausnahmen (Kinder bis 6. Geburtstag, Behinderung oder gesundheitliche Gründe, Identifikationszwecke, Kommunikation mit Hörbehinderten).