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Vollzug der Wassergesetze

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach, Flusskilometer 7,40 bis 17,80 (Gewässer III. Ordnung) in der Stadt Ingolstadt durch den Erlass einer Überschwemmungsgebietsverordnung (ÜgVO Retzgraben bis Mailinger Bach, Fkm 7,40 bis 17,80)

Die Stadt Ingolstadt beabsichtigt die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach, Flusskilometer 7,40 bis 17,80 (Gewässer III. Ordnung). Hiermit erfolgt die Bekanntmachung über die Auslegung des amtlichen Entwurfs der Verordnung sowie den dazugehörigen Planunterlagen.

1. Beschreibung:

Der Mailinger Bach, Haunstädter Bach, Retzgraben und der Köschinger Bach stellen als Teil der sogenannten „Risikokulisse" der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (2007/60/EG) ein Hochwasserrisikogebiet nach § 73 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Das gegenständliche Überschwemmungsgebiet ist daher nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG verpflichtend festzusetzen.
Maßgebliches Bemessungshochwasser ist hierbei gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) ein hundertjährliches Hochwasserereignis (HQ100). Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten wird. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann das Ereignis innerhalb von hundert Jahren auch mehrfach auftreten.
Das Überschwemmungsgebiet wurde durch das Bayerische Landesamt für Umwelt sowie das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt ermittelt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Überschwemmungsgebiet nicht um eine behördliche Planung handelt, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes erfolgte mit Bekanntmachung der Stadt Ingolstadt vom 12.09.2018 (Amtsblatt Nr. 37).
Am 22.12.2021 beantragte das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt nun unter Vorlage entsprechender Karten die Festsetzung des zunächst vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach.
Die Stadtverwaltung Ingolstadt – untere Wasserrechtsbehörde – hat auf Grundlage diese Karten den amtlichen Entwurf einer Überschwemmungsgebietsverordnung erstellt. Es wird beabsichtigt, das Überschwemmungsgebiet am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach allgemeinverbindliche durch Verordnung festzusetzen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1, Art. 63 Abs. 1 und 73 BayWG).
Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr.

2. Anhörungsverfahren:

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung ist ein Anhörungsverfahren nach Art. 73 Abs. 3 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchzuführen. Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens erforderliche Auslegung dient der Information der Öffentlichkeit und eröffnet die Gelegenheit zur Information.

Die Auslegungsunterlagen umfassen:

Diese Unterlagen, aus denen sich Umfang und Auswirkungen der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ergeben, können daher bis mindestens 27.03.2023 eingesehen werden.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann 2 Wochen nach der Beendigung der Auslegung, spätestens bis zum 11.04.2023, bei der Stadt Ingolstadt, Umweltamt, Wagnerwirtsgasse 8, 85049 Ingolstadt Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Verordnung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayWG einzulegen, können bis spätestens zum 11.04.2023 Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).

Die Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen in elektronischer Form (z.B. E-Mail) ist unzulässig.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten, auch solche für einen Bevollmächtigten, werden nicht erstattet.

3. Erörterungstermin:

Sofern Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben werden, findet ein Erörterungstermin statt, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird.

Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin schriftlich benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, kann diese durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen oder Stellungnahmen kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn mehr als 50 Zustellungen erforderlich sind.