Seiteninhalt

Behördenwegweiser

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Gewerbesteuer; Erhalt des Bescheids über die Festsetzung

Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben erhoben (Gewerbeertragsteuer). Die zu zahlende Gewerbesteuer wird von der Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben.

Beschreibung

Maßgeblich ist im Ausgangspunkt der einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifiziert wird. Die Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu.

Die Steuer wird in einem gestuften Verfahren festgesetzt.

  • In einer ersten Stufe ermitteln die Finanzämter den Gewerbeertrag und multiplizieren diesen mit einem Prozentsatz, der als Steuermesszahl bezeichnet wird. Das Ergebnis ist der sog. Steuermessbetrag, der in einem gesonderten Bescheid, dem sog. Steuermessbescheid, vom zuständigen Finanzamt festgesetzt wird.
  • Auf diese von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbeträge wendet die jeweilige Gemeinde einen Vervielfältiger (Hebesatz) an, den sie in einer Ortssatzung festlegen muss. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer, die die Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid festsetzt. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Mit Wirkung vom Erhebungszeitraum 2004 wurde durch das Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2922) ein Mindesthebesatz von 200 % vorgegeben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).

Die Gewerbesteuer in Ingolstadt

Die Gewerbesteuer in Ingolstadt

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Stadt Ingolstadt. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Berechnungsgrundlage

Die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist der Messbetrag. Diesen setzt das zuständige Finanzamt in einem separaten Bescheid fest. Bei Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden wird ein Zerlegungsbescheid erlassen. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz. Dieser beträgt in Ingolstadt zurzeit 400 v.H..

Wichtig: Die Grundlagenbescheide (Messbescheide bzw. Zerlegungsbescheide) der Finanzämter sind für die Gemeinden bindend, eine Abweichung von den darin festgesetzten Grundlagen ist unzulässig. Eine Änderung darf erst vollzogen werden, wenn der entsprechende Grundlagenbescheid vorliegt.

Rechtsbehelf gegen Bescheide

Gegen den Gewerbesteuerbescheid kann Widerspruch bei der Gemeinde oder unmittelbar Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, gegen den Messbescheid Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Widerspruch nur bei einem Fehler im Gewerbesteuerbescheid möglich ist. Entscheidungen in den Grundlagenbescheiden (Höhe des Messbetrages, Verspätungszuschläge u.ä.) können nur durch Einspruch beim Finanzamt angegriffen werden.

Wichtig: Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes wird die Wirksamkeit des Steuerbescheides der Stadt Ingolstadt nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten. Aus diesem Grunde wird von der Stadt Ingolstadt auch keine Stundung oder Aussetzung der Vollziehung bis zur Erstellung eines neuen Messbescheides gewährt.

Vorauszahlungen

Bei der Anpassung von Vorauszahlungen gibt es folgende Unterscheidungen:

  1. Festsetzung durch das Finanzamt (§19 Abs. 3 Satz 3 Gewerbesteuergesetz).
    Hat das Finanzamt mit Bescheid einen Messbetrag für Vorauszahlungen festgesetzt bzw. bei einer Zerlegung festgesetzt, dass der Zerlegungsanteil aus der Veranlagung unverändert zugrunde zu legen ist, sind wir an diese Vorgaben gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 Gewerbesteuergesetz). D.h. für eine Anpassung der Vorauszahlungen ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt zu stellen.
  2. Anpassung durch die Gemeinde (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Gewerbesteuergesetz)
    Hat die Gemeinde die Vorauszahlungen aufgrund der letzten Veranlagung angepasst und liegt keine Vorgabe des Finanzamtes vor, kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gemeinde stellen. Erhalten wir für das betreffende Jahr vom Finanzamt einen anderslautenden Messbetrag für Vorauszahlungen, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir an diesen gebunden und die Vorauszahlungen entsprechend abzuändern sind.

In beiden Fällen wichtig: Die in unserem Gewerbesteuerbescheid enthaltenen Fälligkeiten sind einzuhalten, bis ein Änderungsbescheid erfolgt. Bei einer Änderung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr ist zu beachten, dass sich die Veränderung grundsätzlich nur auf den Zeitraum nach dem geänderten Bescheid auswirkt. Zurückliegende Fälligkeiten werden nicht verändert. D.h. ergibt sich z.B. eine Minderung der Vorauszahlung, werden erst die künftigen Vorauszahlungen reduziert. Ein dann noch verbleibender Restbetrag wird an den Steuerpflichtigen zurückbezahlt. Aus diesem Grund ist darauf zu achten, dass alle Beträge bis zur neuen Bescheiderstellung pünktlich beglichen werden, da diese Außenstände ansonsten vollstreckt werden.

Folgen verspäteter Zahlung

Erfolgt die Zahlung nicht spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, so entstehen für jeden angefangenen Monat Säumniszuschläge. Zudem sind evtl. entstehende Mahngebühren und Vollstreckungskosten zu tragen.

Auskünfte

Gemäß § 30 der Abgabenordnung unterliegen sämtliche Daten bezüglich der Festsetzung der Gewerbesteuer dem Steuergeheimnis. Ohne vorliegende Vollmacht dürfen wir Steuerberatern oder ähnlichen Personen keine detaillierte Auskunft geben. Für Auskünfte an diese Person benötigen wir von dem Steuerpflichtigen eine schriftliche Zustimmung, die jederzeit widerrufen werden kann. 

 

Fristen

Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe besteht eine Steuererklärungspflicht zur Festsetzung des Steuermessbetrags. Der staatliche Messbescheid und der gemeindliche Gewerbesteuerbescheid müssen ggf. gesondert angefochten werden. Dabei sind die in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung genannten Fristen einzuhalten. Es ist zu beachten, dass die Gemeinde an die staatlichen Bescheide gebunden ist, und dass Einwände gegen die staatlichen Bescheide im Rahmen der gemeindlichen Steuererhebung regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn die staatlichen Bescheide bestandskräftig sind.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwandte Themen