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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Anspruchsberechtigte erwachsende Personen, die durch Erreichen der Regelalters­grenze oder durch dauerhafte volle Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, erhalten Grundsicherungs­leistungen, wenn Sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Erwerbsfähige Personen, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, können bei entsprechenden Voraussetzungen (z.B. kein ausreichendes Einkommen und Vermögen) Bürgergeld oder andere Sozialhilfeleistungen erhalten.

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Nachdem Sie Ihre Daten eingegeben und einen Termin im Kalender ausgewählt haben, bekommen Sie eine Mail an Ihre angegebene Mail-Adresse.
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Erst wenn Sie diese zweite Mail bekommen, ist der Termin reserviert.

Ansprechpartner

Sollten Sie in eine finanzielle Notlage geraten, scheuen Sie nicht den Weg zum Amt für Soziales. Wir beraten Sie und unterbreiten Ihnen individuelle Hilfsangebote. Bitte kommen Sie zur Vorsprache möglichst nur nach einer Terminvereinbarung.
Einen Beratungstermin vereinbaren Sie per E-Mail oder telefonisch:

Nachname Telefon
A – B 0841 305-50119
C – E 0841 305-50121
F – Hok 0841 305-50114
Hol – Ln 0841 305-50115
Lo – M 0841 305-50122
N – R 0841 305-50118
Sa – Sg 0841 305-50116
Sh – Stq 0841 305-50120
Str – Z 0841 305-50117

Für Personen in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM):

Nachname
Telefon
A – D
0841 305-50119
E – Z
0841 305-50123

Sie finden uns im Gebäude Auf der Schanz 39 im 2. Obergeschoss.

Was versteht man unter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Grundsicherung im Alter erhalten alle Personen, die die Regelaltersgrenze überschritten haben oder auf Dauer voll erwerbsgemindert sind und deren Einkommen nicht ausreicht um ihren Lebensunterhalt zu decken.

Hinweis:

Ein Unterhaltsrückgriff bei Eltern oder Kindern ist ausgeschlossen, sofern deren Jahreseinkommen einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht überschreitet. Auch auf eine Kostenerstattung durch die Erben wird verzichtet.

Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherungsleistungen?

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben:

  • Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. die ab Geburtsjahrgang 1947 gestaffelt angehobene Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres) erreicht haben oder
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sindund die durch ihr Alter oder dauerhafte volle Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten können
  • Auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für den Zeitraum, in dem sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich tätig sind, leistungsberechtigt.

Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.

Die anspruchsberechtigte Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Wer erhält grundsätzlich keine Grundsicherungsleistungen?

  • Arbeitsuchende, erwerbsfähige Personen und deren Familienangehörige können beim Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen aus dem Bürgergeld beantragen.
    Nähere Infos: www.ingolstadt.de/Bürgergeld/
  • Personen mit einer befristeten Erwerbsminderungsrente: Diese haben Anspruch auf Sozialhilfe, die auch im Amt für Soziales beantragt werden kann.
    Nähere Infos: https://www.ingolstadt.de/Sozialhilfe/

Wo erhalte ich die Vor-Ort-Beratung des Bezirks Oberbayern?

Sprechtag des Bezirks Oberbayern im Pflegestützpunkt Ingolstadt

Bei unserem wöchentlichen Sprechtag beraten wir Sie zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und zur Hilfe zur Pflege für pflegebedürftige Personen. Die Vor-Ort-Beratung umfasst allgemeine Auskünfte über die sozialen Leistungen des Bezirks Oberbayern sowie die rechtlichen Voraussetzungen für deren Bezug. Sie informiert zu Antragstellung, Antragsverfahren, notwendigen Unterlagen und Ansprechpersonen in der Sozialverwaltung des Bezirks Oberbayern.
Die Beratung unterliegt dem Sozialdatenschutz und ist für Sie kostenlos.

Wann ist unsere Vor-Ort-Beratung für Sie da?

Sie erreichen die Vor-Ort-Beratung telefonisch oder per E-Mail von Montag bis Freitag:
089 2198-21057

beratung-in@bezirk-oberbayern.de

Unser Sprechtag findet einmal wöchentlich an jedem Donnerstag im Pflegestützpunkt Ingolstadt statt:
Pflegestützpunkt Ingolstadt
Fechtgasse 6, 85049 Ingolstadt

Wir bieten Ihnen eine offene Sprechzeit von 10 – 12 Uhr an. Nach individueller Terminvereinbarung stehen wir Ihnen auch außerhalb dieser Sprechzeit am Donnerstag für persönliche Beratungstermine zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.pflegestuetzpunkt-ingolstadt.de

Können EU-Bürgerinnen und EU-Bürger Sozialhilfe erhalten?

In Ingolstadt gemeldete EU-Bürgerinnen und EU-Bürger können Zugang zu Sozialleistungen haben. Ob die Voraussetzungen zum Bezug im Einzelnen vorliegen, ist durch das Amt für Soziales zu prüfen.

Benötigte Unterlagen:

Nähere Informationen dazu, welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Sozialhilfesachbearbeitung:

Sozialhilfe - Liste der bei Antragstellung benötigten Unterlagen (Hinweisblatt)

Kann ich beide Leistungen gleichzeitig beziehen?

Nein, der gleichzeitige Bezug von Wohngeld und Grundsicherungsleistung ist ausgeschlossen. Ihre Wohngeldstelle oder das Amt für Soziales berechnet, was für Sie günstiger ist.

Wie kann ich Grundsicherungsleistung beantragen?

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird, im Gegensatz zu anderen Sozialhilfeleistungen, nur auf Antrag gewährt. Grundsicherungsleistungen im Alter und bei voller Erwerbsminderung können Sie mit den Anträgen unter „Formulare“ erstmalig oder weiterhin beantragen. „Erforderliche Unterlagen“ sollten zur Antragstellung mit eingereicht werden, um die Bearbeitung zu ermöglichen und zu beschleunigen.

Antrag und Unterlagen sind in Papierform (durch Zusendung per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten) einzureichen beim

Amt für Soziales - Sachgebiet Sozialhilfe & Grundsicherung
Auf der Schanz 39, 85049 Ingolstadt

Gibt es einen Unterhaltsrückgriff bei Kindern oder Eltern?

Ein Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern ist ausgeschlossen, sofern deren Jahresbruttoeinkommen einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht überschreitet.
Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet.

Was bedeutet volle Erwerbsminderung?

Eine volle Erwerbsminderung liegt in der Regel dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist. Diese Minderung muss so erheblich sein, dass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Feststellung der Dauerhaftigkeit setzt voraus, dass unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Welches Einkommen zählt?
Was ist mit meinem Vermögen und Auto?

Zum Einkommen zählen beispielsweise Renten und Pensionen, Betriebsrenten, Unterhaltszahlungen, Elterngeld, Kindergeld, Erwerbseinkommen auch aus selbstständiger oder geringfügiger Beschäftigung, Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen. Auch Zahlungen aus dem Ausland werden angerechnet.

Vom Erwerbseinkommen werden Freibeträge und Beiträge zu Haftpflicht-, Hausratversicherungen sowie dem VdK vom Einkommen abgesetzt. Pflegegeld und Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Schonvermögen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro je Person, ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen sind vor einer Verwertung geschützt. Zusätzlich zählt auch ein Kraftfahrzeug mit einem (Rest-)Wert von bis zu 7.500 Euro zum Schonvermögen.
Vermögen über der Schongrenze muss für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.

Welche Grundsicherungsleistungen erhalte ich?

Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören vor allem Nahrungsmittel, Kleidung, Kosten einer Wohnung oder Unterkunft (einschließlich der Heizkosten), Haushaltsenergie sowie weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mehrkosten zum Beispiel für eingeschränkte Mobilität und für kostenaufwendige Ernährung gewährt werden. Anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Zusatzbeiträge und Vorsorgebeiträge werden übernommen.

Sind die Einkünfte geringer als der Bedarf, wird monatlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet.
Ergibt die Berechnung, dass die Höhe der Einkünfte im Moment keinen Anspruch auf laufende monatliche Sozialhilfe begründet, kann vielleicht eine einmalige Hilfe gewährt werden.

Ob und in welcher Höhe Sozialhilfeleistungen gewährt werden hängt ab von

  • der Größe der Bedarfsgemeinschaft,
  • der Höhe der Kosten der Unterkunft,
  • der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung,
  • der Höhe des Familieneinkommens und der verwertbaren Vermögenswerte.

Schweres Wort: Bedarfsgemeinschaft
Erklärung: Anzahl der Familienmitglieder Ihres Haushaltes.

Unterkunftskosten

Grundsätzlich können im Rahmen der Sozialhilfe nur die angemessen Miet-, Heiz- und Nebenkosten übernommen werden.
Jedoch werden im ersten Jahr ab Stellung eines Erstantrages die tatsächlich anfallenden Mietkosten übernommen (Karenzzeit), auch wenn sie in ihrer Höhe unangemessen sind.
Nach Ablauf dieser Karenzzeit hat der Leistungsempfänger auf eine Verminderung der Mietkosten auf die jeweiligen Mietobergrenzen (s. Tabelle) hinzuwirken.
Sollte innerhalb von weiteren sechs Monaten keine Minderung der Mietkosten erfolgen, so können dann nur noch die angemessenen Mietkosten in Höhe der Mietobergrenzen übernommen werden.
Da für die Heizkosten keine Karenzzeit gilt, können nur die angemessenen Heizkosten anerkannt werden, die sich nach den entsprechenden Werten des bundesweiten Heizspiegels richtet.

Bei einem Umzug und bestehendem oder absehbarem Hilfebedarf setzen Sie bitte frühzeitig vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Amt für Soziales in Verbindung und beantragen eine Zusicherung über die Übernahme der Unterkunftskosten, damit auch Mietkautionen oder sonstige Wohnungsbeschaffungskosten gegebenenfalls übernommen werden können.

Sollten Sie mit Ihrer Mietzahlung im Rückstand gekommen sein und in der Folge der Verlust der Wohnung drohen, so kann der Rückstand möglicherweise darlehensweise im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden.
Diese Leistung steht jedem Bürger unabhängig von einem sozialhilferechtlichem oder sonstigem Leistungsanspruch offen.
Hierfür nehmen Sie sich bitte ebenfalls unverzüglich Kontakt mit dem Amt für Soziales auf.

In Ingolstadt gelten seit dem 01.07.2024 für die Angemessenheit der Mietkosten folgende Mietobergrenzen: 

Personenzahl

angemessene qm

angemessene Bruttokaltmiete
(Grundmiete + Betriebskosten (ohne Heizung))

1

 50

 570 Euro 

2

 65

 729 Euro

3

 75

 854 Euro

4

 90

 967 Euro

5

 105

1.128 Euro

Jede weitere Person

 +15

+162 Euro

Wie kann ich selbst prüfen, ob ich Grundsicherungsleistungen erhalte?

Der nachfolgenden Rechner ermöglicht Ihnen eine unverbindliche Einschätzung, ob an Hand Ihrer Einkommenssituation und unter Berücksichtigung Ihrer eigenen Haushaltssituation ein möglicher Grundsicherungsanspruch bestehen könnte.

Bitte klicken Sie zum Aktivieren des Inhalts auf den unten stehenden Link.
Wir weisen darauf hin, dass nach der Aktivierung Daten an den jeweiligen Anbieter übermittelt werden.
Es gilt damit die Datenschutzerklärung des jeweiligen Anbieters.

zum Smart-Grundsicherungsrechner - Externe Inhalte freigeben

 

Wichtig:

Erst nach dem Eingang Ihres Antrages mit allen erforderlichen Unterlagen und Angaben kann die für Sie zuständige Grundsicherungsstelle rechtsverbindlich Ihren Grundsicherungsanspruch berechnen und Sie bei Erfordernis beraten.
Die Berechnung mit einem Grundsicherungsrechner ersetzt diesen nicht.

Erhalte ich weitere Leistungen oder Vergünstigungen?

IngolstadtPass

Sozialhilfeleistungsbezieher erhalten auf Antrag den IngolstadtPass,
Mit dem IngolstadtPass erhalten Sie zum Beispiel Vergünstigungen in den städtischen Bädern, den städtischen Museen, beim Eislaufen, in der Stadtbibliothek, dem Stadttheater und weiteren Einrichtungen.
Nähere Infos: IngolstadtPass - Ingolstadt Miterleben

Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder und Jugendliche, deren Eltern Sozialhilfeleistungen erhalten haben, zusätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket [Kostenübernahme für Schulausflüge, Klassenfahrten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Pauschale für persönlichen Schulbedarf (insgesamt 174 Euro pro Kind und Schuljahr), evtl. Lernförderung und ein Teilhabebudget (pro Kind bis zu 180 Euro jährlich).
Nähere Infos: Leistungen für Bildung und Teilhabe (ingolstadt.de)

Kostenfreie Kita und Mittagsbetreuung

Für Familien, die Grundsicherungsleistungen erhalten werden auf Antrag die Gebühren für den Kitabesuch (Krippe, Kindergarten, Hort), die Kindertagespflege oder die Mittagsbetreuung durch die Stadt (Amt für Kinderbetreuung und -bildung) übernommen.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen bzw. eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen. Minderjährige sind nicht beitragspflichtig.
Sie haben die Möglichkeit diesen Antrag online zu stellen unter Antrag auf Befreiung.
Antragsformulare können Sie auch im Bürgerservice im Neuen Rathaus abholen bzw. dort stellen (siehe www.ingolstadt.de/rundfunkbeitrag).

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Antragseingang, dem jeweiligen Einzelfall und der Vollzähligkeit der erforderlichen Unterlagen abhängig.

Erforderliche Unterlagen

Die zur Beantragung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dieser Liste:

Grundsicherung - Liste der bei Antragstellung benötigten Unterlagen (Hinweisblatt)

Bitte beachten Sie:

Wenn der Hilfesuchende bei der Feststellung des Anspruchs seine Mitwirkung verweigert, kann auch die Sozialhilfeleistungen verweigert werden.
Fachwort: Mitwirkung verweigern
Erklärung: Sie helfen nicht mit. Sie legen zum Beispiel keine Unterlagen zum Einkommen, zum Vermögen oder zu Ihrer Gesundheit vor.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Online Verfahren

Derzeit aufgrund des Umfangs der benötigten Daten noch nicht umsetzbar.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Grundsicherungsstelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.