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Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften

Wenn Eltern ihr Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder missbrauchen oder nicht ausüben können oder wollen, ist die staatliche Gemeinschaft als Wächter über das Wohl der Kinder aufgerufen. Dieses Wächteramt des Artikels 6 Abs. 2 des Grundgesetzes wird in der Regel durch das Jugendamt und das Familiengericht wahrgenommen. In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass die Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stelle tritt ein Vormund, der die elterliche Sorge ausübt. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen finden sich in den §§ 1173 - 1895 BGB.

Es lassen sich zwei grundlegende Typen der „stellvertretenden“ Sorge unterscheiden:

  •  die Vormundschaft als umfassend wirkende Maßnahme (Elternersatzfunktion), 
  •  die Pflegschaft als ergänzende und/oder punktuell wirkende Maßnahme.

Die Amtsvormundschaft

Die Vormundschaft ist dem Elternrecht nachgebildet und orientiert sich an deren Inhalten. Die Aufgaben des Vormundes umfassen die gesamte Bandbreite der elterlichen Sorge.

Vormundschaft kraft Gesetzes

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, zum Beispiel Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter (§§ 1673 Abs. 1, 1791c Abs. 1 BGB)
  • Ruhen der elterlichen Sorge mit Einwilligung zur Adoption (§ 1751 Abs. 1 BGB)

Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis, zum Beispiel unbekannter Aufenthalt, Inhaftierung (§§ 1674, 1773 BGB)
  • Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern (§ 1773 Abs. 1 BGB)
  • Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB)
  • Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln (§ 1773 Abs. 2 BGB)

Wirkungsbereiche der Vormundschaft

  •  Aufenthaltsbestimmung 
  •  Gesundheitsfürsorge 
  •  Umgangsbestimmung 
  •  Schule und Ausbildung 
  •  Erziehung, Pflege, Aufsicht 
  •  Weltanschauung und Religion 
  •  Status- und Namensfragen 
  •  Unterhalt 
  •  Vermögenssorge 
  •  Erbschaft 
  •  Versicherung 
  •  Beantragung verschiedener Leistungen

Weitere Informationen zur Vormundschaft aus dem Behördenwegweiser

Die Amtspflegschaft

Der Pfleger vertritt das Kind oder den Jugendlichen nur in Teilbereichen der elterlichen Sorge, nämlich dann, wenn das Kind oder der Jugendliche nicht unter voller elterlicher Sorge steht oder wenn Angelegenheiten zu regeln sind, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind.

Pflegschaft kraft richterlicher Anordnung

  • Ein Pfleger wird bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der Eltern oder des Vormundes für einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge (Vertretungseinschränkungen gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1796 BGB wegen Interessenkollision) und nach Entzug einzelner Teile des Sorgerechts gemäß §§ 1666 und 1667 BGB bestellt.
  • Das Jugendamt wird nur bestellt, wenn kein Einzelpfleger vorhanden ist.

Weitere Informationen zur Pflegschaft aus dem Behördenwegweiser

Kontakt                                                                                                                                                                   

Tel.: 0841 305-45401
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