Seiteninhalt

5. Dürfen Flüchtlinge arbeiten?

Es ist zu unterscheiden zwischen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz, sogenannte gemeinnütziger Arbeit. Dies sind einfache, zeitlich begrenzte Tätigkeiten, für die eine Aufwandsentschädigung von 0,80 Euro pro Stunde gezahlt wird. Zu dieser gemeinnützigen Arbeit dürfen Flüchtlinge bis zu 20 Stunden pro Woche bei staatlichen und kommunalen Stellen sowie bei gemeinnützigen Trägern zugewiesen werden. Asylbewerber können auch ehrenamtlich beschäftigt werden - allerdings nur bei gemeinnützigen Einrichtungen.

Für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gilt folgendes:

Flüchtlinge, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, dürfen grundsätzlich arbeiten.

Asylbewerber dürfen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nicht arbeiten. Nach drei Monaten in Deutschland kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden (§ 61 Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz). Die Drei-Monats-Frist beginnt am Tag der Meldung des Asylgesuchs und der Ausstellung der Aufenthaltsgestattung.
Wurde einem Asylbewerber eine Beschäftigungserlaubnis erteilt, ist zu beachten, dass nach Ablehnung des Asylantrages und Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Aufenthaltsgestattung samt Beschäftigungserlaubnis erlischt (vgl. § 67 Asylgesetz).
Soll die Beschäftigung nach Abschluss des Asylverfahrens weiter ausgeübt werden, muss der Arbeitnehmer einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Bei der zu treffenden Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis werden die vom Asylbewerber nachweislich unternommenen Bemühungen zur Klärung der Identität/ Passbeschaffung von erheblicher Relevanz sein. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist auch an vollziehbar ausreisepflichtigen Personen möglich. Die aufgenommene und ausgeübte Beschäftigung hindert die Ausländerbehörde nicht am Betreiben von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebungsvorbereitung (sofern keine freiwillige Ausreise erfolgt).

Jede Form der schulischen und universitären Ausbildung, auch der Besuch einer Berufsschule (nur schulische, keine duale Ausbildung) ist ihnen erlaubnisfrei möglich.
Für die Ausübung einer Beschäftigung ist in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist Personen im Asylverfahren oder geduldeten Personen grundsätzlich nicht gestattet.

Kontakt